Ablösung eines Ratenkredits

Bei der vorzeitigen Ablösung eines Ratenkredits sind die nicht verbrauchten Zinsen auf der Grundlage des effektiven Jahreszinses zu ermitteln.

Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten um die Höhe einer Rückvergütung von Zinsen nach vorzeitiger Ablösung von Darlehen. Der Kläger nahm zwischen dem 29. 8. 1973 und dem 25. 6. 1974 bei der Beklagte drei durch Grundschulden gesicherte Darlehen auf. Bei dem zuerst aufgenommenen betrugen die Darlehenssumme 30000 DM und die Laufzeit 72 Monate; die Teilzahlungskosten beliefen sich auf 0,95% monatlich; die Gesamtschuld einschließlich Auslagen und Wechselsteuer betrug 51460 DM. Bei dem zweiten Vertrag mit einer Darlehenssumme von 10000 DM betrugen die Laufzeit 47 Monate und die Teilzahlungskosten 1,05% monatlich; mit Auslagen und Wechselsteuer belief sich die Gesamtschuld auf 15379,40 DM. Bei dem zuletzt abgeschlossenen Vertrag mit einer Darlehenssumme von 15000 DM betrugen die Laufzeit 47 Monate und die Teilzahlungskosten 0,95% monatlich; die Gesamtschuld belief sich einschließlich Auslagen und Wechselsteuer auf 21850,25 DM. Mit Zustimmung der Beklagte zahlte der Kläger die Darlehen zum 1. 8. 1975 vorzeitig zurück. In Nr. 7 der Darlehensbedingungen heißt es bei den drei Verträgen jeweils: Bei vorzeitiger Rückzahlung von Restbeträgen (vorzeitige Ablösung) gewährt die Beklagte für die nicht in Anspruch genommene Laufzeit eine Rückvergütung von Teilzahlungsgebühren anteilig vom vorzeitig zurückgezahlten Restbetrag . ..

Der Kläger hat vorgetragen, er habe bei der Ablösung der Darlehen zuviel gezahlt. Die sich aus den Teilzahlungskosten ergebende Verzinsung von 22 bis 24% p. a. sei überhöht. Eine jährliche Verzinsung von 12% sei angemessen. Das Landgericht hat seiner Klage in Höhe von 5061,22 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagte ist erfolglos geblieben. Die - zugelassene - Revision hatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. Die Rechtswirksamkeit der drei Darlehensverträge wird nicht dadurch berührt, dass die Beklagte in den Vertragstexten nur die monatlichen Teilzahlungskosten ausgewiesen hat, nicht dagegen, wie es § 1 IV der Verordnung über Preisangaben vom 10. 5. 1973 (BGB l I, 461), in Kraft nach § 8 I der Verordnung seit dem 1. 7. 1973, vorsieht, den effektiven Jahreszins Nach dieser Vorschrift ist bei Kreditangeboten der unter Zugrundelegung der Laufzeit des Kredits, des ausgezahlten Betrags, der Tilgungsleistungen, des Zinssatzes, der Vermittlungskosten und der sonstigen Kosten sich ergebende Preis in vom Hundert des Kredits für das Jahr unter der Bezeichnung effektiver Jahreszins anzugeben. Die Verordnung über Preisangaben richtet sich ebenso wie ihre Vorgängerin, die Preisauszeichnungsverordnung vom 18. 9. 1969 (BGB l I, 1733), geändert durch Verordnung vom 25. 10. 1971 (BGB l I, 1689), nur an den Anbieter, regelt dessen Verpflichtung zur Auszeichnung der Preise und stellt etwaige Verstöße hiergegen in § 6 unter die Straf- und Bußgeldvorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954. Die Verordnung gehört mithin ausschließlich zum Preisordnungsrecht. Vorschriften des materiellen Preisrechts, insbesondere ein gesetzliches Verbot i. S. von § 134 BGB, das - als Einschränkung der Vertragsfreiheit - Vereinbarungen untersagt, die auf unzureichend gekennzeichneten Angeboten beruhen, enthält die Verordnung nicht. Die Rechtslage gleicht insoweit der nach der Preisauszeichnungsverordnung (vgl. dazu BGH, NJW 1974, 859 = LM PreisauszeichnungsVO Nr. 2 = WM 1974, 342; zur Verordnung über Preisangaben Oberlandesgericht Frankfurt, WM 1978, 1218; Backmann, NJW 1978, 865). Für die Entscheidung ist es daher ohne Bedeutung, dass nicht geklärt ist, ob der Kläger die Darlehen für seinen Betrieb (Herstellung von Damenkonfektion) verwendet hat und daher offen ist, ob die Verordnung über Preisangaben hier überhaupt angewendet werden kann, die in § 7I Letztverbraucher von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, die die angebotene Leistung in ihrer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden (Amtl. Begr., BAnz 1973 Nr. 97, S. 3; Ungnade, WM 1975, 1078).

Die unterbliebene Ausweisung des effektiven Jahreszinses hat nicht zur Anfechtbarkeit der Vertragserklärungen des Klägers nach § 123 BGB geführt. Ihm ist der Betrag der von ihm zu erbringenden Leistungen unstreitig zutreffend mitgeteilt worden. Der Kläger hat eine in der Klageschrift erwähnte Anfechtung seiner Erklärungen auch weder weiter begründet noch überhaupt weiter verfolgt.

II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt der Begriff anteilig in Nr. 7 der Darlehensbedingungen klar, dass eine Rückvergütung von Teilzahlungsgebühren nur stattfindet, soweit eine vorzeitige Tilgung eintritt. Es folgert daraus, dass bei einer vollständigen Ablösung die auf die nicht in Anspruch genommene Laufzeit entfallenden Teilzahlungsgebühren in vollem Umfang erstattet werden müssten. Eine Vergütung auf der Grundlage des Effektivzinses habe die Beklagte in den Darlehensbedingungen mindestens nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht. Diese Gründe tragen die angefochtene Entscheidung nicht.

1. Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen waren unstreitig entgegen dem vorgedruckten Text der Verträge, der auf die Finanzierung von Kraftfahrzeugkäufen zugeschnitten ist, die Gewährung von Ratenkrediten gegen dingliche Sicherheiten. Die Anwendung des Abzahlungsgesetzes, das den Kauf beweglicher Sachen voraussetzt, deren Kaufpreis in Teilzahlungen zu berichtigen ist (BGH, NJW 1977, 1632 = LM § 1 a AbzG Nr. 4 = WM 1977, 866 [867]), kommt danach nicht in Betracht. Eine entsprechende Anwendung von § 1 a III 2 AbzG (so Oberlandesgericht Celle, NJW 1978, 1268 .= WM 1978, 284 [285]; Bachmann, NJW 1978, 865), wonach bei Nichtangabe des Effektivzinses nur eine zinslose Verbindlichkeit in Höhe des überlassenen Kapitals begründet wird, ist nicht gerechtfertigt. Ein Kreditnehmer kann zwar bei Ratenkrediten in gleichem Umfang wie bei Warenkrediten schutzbedürftig sein. Die Verordnung über Preisangaben unterscheidet deshalb auch nicht zwischen ihnen. Die Sanktion, die Zinsabrede bei fehlendem Hinweis auf den Effektivzins für ungültig zu erklären, ist jedoch vom Gesetzgeber nur für den Warenkredit vorgesehen. Sie gilt nicht nur für die Zinsabrede, sondern für alle in § 1 a I AbzG genannten Bestandteile eines Abzahlungsgeschäfts (insbesondere den Bar- und den Teilzahlungspreis). Bei Verstößen gegen § 1 a I AbzG kommt der Vertrag nach § 1 a III 1 AbzG erst mit der Übergabe der gekauften Sache an den Käufer zustande. Der Gesetzgeber hat also, wie auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt (wiedergegeben bei Oberlandesgericht Frankfurt, WM 1978, 1218), die gesamte Regelung in § 1 a AbzG auf den Kauf auf Abzahlung zugeschnitten. Solange nicht zwingende Gründe dafür sprechen, woran es bisher fehlt, können deshalb die Regelungen des § 1 a AbzG nicht allgemein auf Ratenkreditgeschäfte übertragen werden.

2. Die Auslegung des Berufungsgerichts von Nr. 7 der unstreitig zum Bestandteil aller drei Darlehensverträge gewordenen Darlehensbedingungen ist im Revisionsrechtszug voll nachprüfbar. Solche Bestimmungen sind nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts, sondern allgemein gebräuchlich (Buß, NJW 1977, 1520; Scholz, BB 1977, 1425; vgl. auch Canaris, NJW 1978, 1897). Eine einheitliche Auslegung durch das RevGer. ist daher erforderlich (BGH, LM § 549 ZPO Nrn. 15, 66).

3. Die in den Darlehensverträgen ausgewiesenen Teilzahlungskosten von 0,95% je Monat bei zwei Verträgen und von 1,05% je Monat bei dem dritten Vertrag stellen die von der Beklagte für die Überlassung des Kapitals verlangte gewinn- und umsatzunabhängige, aber von der Laufzeit bestimmte geldliche Vergütung und damit Zinsen im Rechtssinne dar (Canaris, NJW 1978, 1892). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Ihm ist ferner darin beizutreten, dass die Begriffe Teilzahlungskosten in den Verträgen und Teilzahlungsgebühren in Nr. 7 der Darlehensbedingungen dasselbe meinen, nämlich den Zinsertrag. Die Beklagte hat in Nr. 7 der Darlehensbedingungen eine Rückvergütung allein für die Teilzahlungsgebühren, also die Zinsen vorgesehen. Derartige laufzeitabhängige Leistungen werden anders als bereits angefallene Bearbeitungs- und vergleichbare Kosten bei Verkürzung der vereinbarten Laufzeit, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, hinfällig, wenn sie einen nach dem Zeitpunkt der Tilgung liegenden Zeitraum betreffen. Nach Nr. 7 der Darlehensbedingungen werden Teilzahlungsgebühren nur für die nicht in Anspruch genommene Laufzeit vergütet. Die Beklagte hat damit berücksichtigt, dass eine Zinsforderung das Entstehen und den Fortbestand einer Kapitalforderung voraussetzt. Mit der Rückzahlung der Valuta endet, falls nichts anderes vereinbart ist, die Pflicht zur Zinszahlung und damit auch der Anspruch des Gläubigers auf den Zins.

4. Die bei Ratenkrediten übliche (RGRK, 12. Aufl., Vorb. § 607 Rdnr. 40, § 608 Rdnr. 3) Ausweisung des Entgelts für die Überlassung der Darlehenssumme in einem gleichbleibenden Monatssatz vom ursprünglichen Nominalbetrag dient der Bestimmung des zu erwartenden und zugestandenen gesamten Zinsertrags (BGH, WM 1975, 889 [890]). Diesen Sinn der Angaben kann der Darlehensnehmer unschwer erkennen und daher auch, dass die ebenfalls im Vertrag genannte Summe für die ganze Laufzeit der Zinsen bei einer verkürzten Laufzeit gegenstandslos ist.

Bei vorzeitigen Ablösungen müssen deshalb die Beträge an verbrauchten und nicht verbrauchten Zinsen besonders berechnet werden. Dabei kann aber nicht mehr, wie es das Berufungsgericht getan hat (ebenso Ihmels, BB 1975, 1510; Buß, NJW 1977, 1520), von den im Vertrag genannten monatlichen Kreditgebühren ausgegangen werden. Das würde zu einer Ermäßigung der vereinbarten Zinsen führen, weil Zinsen während der Laufzeit eines durch Tilgungsraten zu bedienenden Darlehens nicht in gleicher Höhe anfallen. Nach der Auszahlung der Darlehenssumme bis zum Eingang der ersten Tilgungsrate stellt der Darlehensgeber die gesamte Valuta zur Verfügung. Auf diesen Zeitraum entfällt daher der höchste Zinsbetrag. Jede Zahlung einer monatlichen Tilgungsrate ermäßigt nicht nur den ausstehenden Kapitalbetrag, sondern auch den darauf entfallenden Zinsanteil. Daher kann die Hälfte eines im Darlehensvertrag gleichmäßig auf die gesamte Laufzeit verteilten monatlichen Zinsertrags bereits etwa nach einem Drittel der vorgesehenen Laufzeit verbraucht sein (Scholz, BB 1977, 1428f.; TZ- Wirtschaft 1977, 6/33). Die in gleichbleibenden Monatssätzen für die ganze Laufzeit des Vertrages berechneten Kreditgebühren stellen mithin nicht den Preis für die Nutzung des Kapitals in seiner jeweiligen Höhe dar und passen deshalb nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages.

Die Darlehensverträge sind wegen dieser Höhe der Effektivverzinsung nicht nach § 138 BGB nichtig. Eine Zinsbelastung dieses Umfangs ist, falls nicht weitere Umstände hinzukommen, wofür nichts vorgetragen ist, nicht unzulässig hoch (BGH, WM 1971, 857 [858]; BGH, Urteil vom 21. 9. 1978 - II ZR 65/77; KG, WM 1975, 128). Allerdings hat sich die Beklagte Grundschulden zur Sicherung bestellen lassen, die mit 12% p. a. verzinslich waren. Das Risiko der Beklagte war dadurch verringert; in welchem Umfang ist mangels jedes Vortrags des IC1. hierzu jedoch unbekannt. Jedenfalls kann nicht von einem auffällig geringen Risiko ausgegangen werden. Außerdem wird die Höhe des Zinses auch durch den Grad der Geldflüssigkeit des Kreditmarktes bestimmt. Auch in dieser Hinsicht fehlt jedes Vorbringen. Es mangelt deshalb an einem Anhalt dafür, dass die von der Beklagte verlangten Zinsen nicht marktüblich waren.

Die in den Verträgen genannten Zinsbeträge sind für die vereinbarte Laufzeit der Darlehen berechnet. Eine vorzeitige Ablösung kann ohne dahingehende Abreden nicht eine Ermäßigung dieser Zinssätze begründen. Das wäre insbesondere dann nicht tragbar, wenn ein vertragswidriges Verhalten des Schuldners, etwa ein Verzug, zur alsbaldigen Verwertung von Sicherheiten und damit zur Beendigung des Vertrages geführt hat (Canaris, NJW 1978, 1894). Aber auch gegenüber einem vertragstreuen Darlehensnehmer besteht für den Darlehensgeber kein Anlass, die vereinbarte Zinshöhe wegen der vorzeitigen Auflösung des Vertrages zu senken. Der Darlehensgeber bekommt zwar das Kapital früher als geplant zurück, die vorgesehene Vertragsdauer verkürzt sich aber, was besonders wegen der Refinanzierung für ihn nachteilig sein kann (Scholz, BB 1977, 1425). Bei vorzeitigen Rückzahlungen ist die Summe der verbrauchten Zinsen daher nicht linear anhand der monatlichen Teilzahlungskosten zu errechnen, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Es muss vielmehr staffelmäßig abgerechnet werden (vgl. das Beispiel nach der 78er Methode bei Scholz, BB 1977, 1429, und Tz-Wirtschaft 1977, 6/33; ferner Löwe-Graf vom Westphalen-Trinkner, AGB-Gesetz, § 9 Rdnr. 67; Ott, Tz-Wirtschaft 1977, 1/17 Fußn. 7). Das Berufungsurteil wird daher von seiner Hauptbegründung nicht getragen.

5. Das Berufungsgericht hat hilfsweise die Unklarheitenregel zugunsten des Klägers angewandt und die Beklagte verurteilt, an ihn die auf die nicht verbrauchte Laufzeit entfallenden Zinsen, bemessen nach den in den Darlehensverträgen angegebenen Zinssätzen pro Monat zu vergüten. Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden.

a) Die Unklarheitenregel (vgl. dazu BGH, WM 1978, 10; Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 8) greift ein, wenn, wie es in dem nach Abschluss der Darlehensverträge in Kraft getretenen § 5 AGB-Gesetz heißt, Zweifel bei der Auslegung verbleiben. Diese gehen zu Lasten des Verwenders der AGB, weil es seine Sache war, sich klarer auszudrücken (BGHZ 60, 174 [77] = LM Allg Geschäftsbedingungen der Banken Ziff. 19 Nr. 8 = NJW 1973, 514; Mattem, WM 1974, 765). Führt die Auslegung dagegen zu einem bestimmten Ergebnis, so ist allein dieses maßgebend. Für eine Anwendung der Unklarheitenregel ist kein Raum mehr. So liegt es hier. Die Auslegung der Darlehensverträge und der Nr. 7 der Darlehensbedingungen ergibt aus den unter Nr. 4 im einzelnen genannten Gründen hinreichend deutlich, dass bei vorzeitigen Ablösungen die nicht verbrauchten Zinsen anhand des effektiven Jahreszinses zu berechnen sind. Gleichwohl kann es empfehlenswert sein, den effektiven Jahreszins als Berechnungsgrundlage bei vorzeitigen Ablösungen ausdrücklich zu nennen, wie es die vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gebilligte Musterregelung für vorzeitige Ablösung vorsieht (abgedr. Tz-Wirtschaft 1977, 6/32).

b) Bei der Auslegung von AGB ist auf das Verständnis eines Durchschnittskunden abzustellen (BGHZ 60, 174 [177] = NJW 1973, 514). Da die Feststellungen des Berufungsgerichts nichts dafür ergeben, dass der Kläger insbesondere aus in seiner Person liegenden Gründen nicht in der Lage gewesen ist, wie ein Durchschnittskunde den Sinn der Darlehensverträge und vor allem den der in Nr. 7 der Darlehensbedingungen vorgesehenen Rückvergütung zu verstehen, muss auch unter diesem Gesichtspunkt das schon erörterte Ergebnis der Auslegung maßgebend bleiben. Im Übrigen hätte das angefochtene Urteil auch bei Anwendung der Unklarheitenregel nicht ergehen dürfen. Diese Regel gestattet es zwar, eine dem Vertragspartner des Verwenders der AGB günstigere Auslegungsmöglichkeit zugrunde zu legen. Eine solche Auslegung muss aber nach den Umständen überhaupt in Betracht kommen, also eine Grundlage in den Parteivereinbarungen finden. Daran fehlt es hier. Weder Nr. 7 der Darlehensbedingungen noch die Darlehensverträge selbst bieten eine ausreichende Grundlage für die Annahme, die Vergütung solle sich bei vorzeitigen Ablösungen nach den monatlichen Zinssätzen während der nicht verbrauchten Laufzeit bemessen.