Abnahme

Abnahme - 1. Billigung der Leistung des Auftragnehmers als Erfüllung seiner Leistungspflicht. Die Abnahme ist Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer und dient deren Kontrolle. Sie ist zugleich Pflicht des Auftraggebers, wenn ihm die Leistung am Leistungsort angeboten wird und er die Abnahme nicht wegen mangelhafter, unvollständiger oder vertragswidrig vorfristiger Leistung verweigern kann. Ansprüche wegen nicht gehöriger Leistung bestehen auch nach Abnahme Für selbständig nutzungsfähige Teilvorhaben von Investitionen soll eine Teilabnahme vereinbart werden, die der Endabnahme der übrigen Leistung vorhergeht. Die Abnahme kommt durch Ingebrauchnahme oder Bezahlung der Leistung oder ausdrückliche Abnahmeerklärung oder Stillschweigen bis zum Ablauf der Zahlungsfrist zustande. Sie hat unter Beachtung besonderer Qualitätsnachweise, Voraussetzungen und Verfahren- sowie unter Einsatz einer gemeinsamen Abnahmekommission der Partner zu erfolgen.