Abrechnungsverfahren

Die Ausschließung einer Bank durch die Beklagten aus dem Abrechnungsverfahren würde dagegen eine Vielfalt sehr unterschiedlicher Interessen berühren und sich wegen der Vielzahl der hiervon unmittelbar und mittelbar Betroffenen und der Publizität eines solch ungewöhnlichen Ereignisses im praktischen Ergebnis einer vorweggenommenen Konkurseröffnung oder verwaltungsmäßigen Schließung jener Bank gleich- oder nahe kommen. Zu den der Beklagte öffentlich- rechtlich zugewiesenen Aufgaben gehört ein solcher Eingriff in die Privatrechtsordnung nicht; Maßnahmen dieser Tragweite sind gesetzlich geregelt und der Kompetenz des Konkursgerichts und des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zugeordnet, die hierfür besondere materielle Voraussetzungen festzustellen und ein vorgeschriebenes, mit Rechtsmitteln ausgestattetes Gerichts- und Verwaltungsverfahren einzuhalten haben. Schon deshalb erscheint es ausgeschlossen, der Beklagten als bloße Nebenpflicht der privatrechtlich geordneten, vorwiegend technisch organisatorischen Aufgabe, den Banken ein reibungslos und schnell funktionierendes Abrechnungssystem zur Verfügung zu stellen, die Verpflichtung zu einer Maßnahme aufzuerlegen, die jene Entscheidungen und ihre Folgen praktisch vorwegnehmen würde. Es kommt hinzu, dass die Ausschließung von H keine Maßnahme gewesen wäre, die nur dem Schutz von Abrechnungsteilnehmern gedient haben würde. Gewiss musste die Beklagten, auch wenn sie die Geschäftsbeziehungen der Beteiligten im einzelnen nicht kennen konnte, mit der Möglichkeit rechnen, dass sie einige von ihnen vor Schaden bewahren könnte, wenn sie H ausschließen würde. Sie hatte aber auch zu berücksichtigen, dass sie bei einem Ausschluss zwangsläufig andere Teilnehmer benachteiligen würde, so etwa solche, die ohne Gegenverpflichtung Ansprüche an H hatten und noch Befriedigung erhalten würden, aber auch Kunden von H. zu deren Gunsten auf dem Wege über das Abrechnungsverfahren noch durch H Leistungen hätten erbracht werden können. Die einseitige Berücksichtigung des Interesses derjenigen Teilnehmer, die bei Durchführung des Abrechnungsverfahrens mit H geschädigt werden könnten, hätte aber der Beklagten nur zugemutet werden können, wenn diejenigen, die durch den Ausschluss von H Schaden erleiden würden, nicht mehr als schutzwürdig anzusehen wären. Eine solche Wertung entspricht jedoch schon nicht derjenigen der Konkursordnung, die grundsätzlich alle bis zur formalen Konkurseröffnung vollzogenen Vermögensverschiebungen als wirksam gelten lässt und nur unter den Voraussetzungen der §§ 30ff. KO missbilligt; die Verpflichtung zur Herbeiführung einer Art von eigener Konkursgerechtigkeit kann beim Widerstreit so vielfältiger Interessen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht abgeleitet werden. Auch bei näherer Prüfung der Interessen potentiell Beteiligter lässt sich eine eindeutige Wertung nicht abgeben.

So ist schon zweifelhaft, ob sich ganz allgemein die Auffassung vertreten lässt, dass derjenige, der als Gläubiger der ja noch nicht zahlungsunfähigen H in letzter Minute aus der nicht mehr für eine ordnungsmäßige Fortführung des Bankbetriebes ausreichenden Vermögensmasse noch etwas bekam und so vor dem Schaden des Ausfalls bewahrt wurde, für die grundsätzlich zur neutralen Abwicklung des Abrechnungsverfahrens verpflichtete Beklagten als weniger schutzwürdig zu gelten gehabt hätte als der, der H noch etwas zuführte und deshalb bei Weiterlaufen des Abrechnungsverfahrens Schaden erleiden könnte. Jedenfalls waren auch Fälle in Betracht zu ziehen, in denen der Abbruch des Abrechnungsverfahrens mit H Interessen anderer Beteiligter widersprochen haben würde, die unzweifelhaft schutzwürdig waren. Dazu gehört beispielsweise die Gruppe derjenigen Bankkunden, die durch eine von ihrer Bank eingebrachte Überweisung noch eine fristgerechte Leistung auf die bei H geführten Konten ihrer Gläubiger erbringen mussten, um sich diesen gegenüber Rechte und Ansprüche zu erhalten. Im Wechsel- und Scheckverkehr konnten Verzögerungen zu Lasten von Kunden aller Seiten eintreten, die erhebliche Vermögensnachteile zur Folge hätten haben können, wenn H für sie unvorhersehbar nicht mehr ins laufende Verfahren einbezogen blieb, die aber nichts mit dem Vermögensverfall von H unmittelbar etwas zu tun gehabt hätten. Zu rechnen war ferner mit Kunden von H, die soeben erst unter Einzahlung der aufzuwendenden Beträge Überweisungen an den Kunden einer anderen an der Abrechnung beteiligten Bank in Auftrag gegeben hatten und deshalb ohne Erledigung ihres Auftrages im Abrechnungsverfahren ihr Geld verlieren würden, falls H ausgeschlossen werden würde. Es gibt keinen Grund, all diese Beteiligten für weniger schutzwürdig zu halten als die Kläger oder andere Beteiligte, denen umgekehrt die Stornierung der Abrechnung zustatten gekommen wäre. Jene Beispiele, die noch vermehrt werden könnten, lassen vielmehr ebenfalls erkennen, dass die Beklagten, als das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Schließung von H endgültig vorbereitete, hinsichtlich des schon fortgeschrittenen Abrechnungsverfahrens vor eine Entscheidung gestellt war, bei der eine Beurteilung aller unmittelbar und mittelbar beteiligten Interessen nicht so einseitig in dem Sinne möglich war, dass nach Treu und Glauben der Eingriff in das Verfahren als die allein in Betracht kommende Maßnahme hätte geboten erscheinen müssen.

Unter diesen Umständen kommt es weder auf die unter den Parteien streitige Frage an, ob die Schließung von H schon vor oder erst nach dem auf 13.30 Uhr festgesetzten Abrechnungstermin beschlossene Sache war, noch braucht erörtert zu werden, ob ein Eingriff in das laufende Verfahren für die Beklagten nach 13.30 Uhr aus Rechtsgründen überhaupt noch möglich gewesen wäre. Dahingestellt bleiben kann ferner, ob die Pflicht zum Eingriff für die Beklagten anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Teilnahme von H am Verfahren überhaupt nur noch auf Kosten von Leistungen anderer Abrechnungsteilnehmer möglich gewesen wäre; dieser Fall lag nicht vor, denn H hat unbestritten noch ca. 600 Mio. DM Platzübertragungen in das Verfahren eingebracht und für ca. 60 Mio. DM Forderungspapiere ausgeglichen. Schließlich stellt sich auch nicht die Frage, ob der Ausschluss eines Abrechnungsteilnehmers zulässig und geboten wäre, wenn ihm die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften während des laufenden Verfahrens entzogen werden würde; denn es ist nicht ersichtlich, dass das Abrechnungsverfahren am 26.6. 1974 um 16.15 Uhr, dem Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen an H über die Entziehung der Bankerlaubnis, noch nicht abgeschlossen gewesen wäre. Der Ansicht der Kläger, die Beklagten hätte unverzüglich nach Scheitern der Sanierungsverhandlungen wenigstens eine Warnung aussprechen müssen, dass die Schließung von H bevorstehe, ist nicht beizutreten. Eine allgemeine Warnung war aus den oben dargelegten Gründen wegen der damit verbundenen möglichen Auswirkungen nicht ihre Pflicht. Zu einer individuellen Warnung der Kläger war die Beklage schon deshalb nicht verpflichtet, weil ihr eine Prüfung der Interessen der einzelnen Abrechnungsteilnehmer weder zumutbar noch auch nur möglich war. Eine Schadensersatzpflicht der Beklage gegenüber der Klägerin kann daher aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht gezogen werden. Infolgedessen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.