Absatzkette

Wie der Senat in der genannten Entscheidung schon hervorgehoben hat, erzeugt allein der durch die Absatzkette hergestellte soziale- Kontakt, solange kein dahingehender rechtsgeschäftlicher Wille festzustellen ist, noch keine quasi-vertragliche Sonderbeziehung zwischen den Beteiligten. Gewiss muss zwar der Abnehmer der Ware in der Massenproduktion einer industrialisierten und zunehmend automatisierten Wirtschaft und nach dem Zuschnitt der hierauf ausgerichteten Absatzorganisation seine Rechtsgütersphäre dem Einwirkungsbereich des Herstellers oft stärker anvertrauen, als dem häufig nur noch auf die Verteilung der Ware beschränkten Händler, mit dem allein ihn Vertragsbeziehungen verbinden. Auch dürfte dies von Einfluss auf den Inhalt der Verkehrssicherungspflichten sein, die den Hersteller in Bezug auf die von ihm in den Verkehr gebrachte Ware, nach den Grundsätzen des Deliktsrechts gegenüber jedermann ob. liegen. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch keine rechtlich tragfähige Grundlage für eine quasivertragliche Vertrauenshaftung für Schäden, die der Verbraucher durch Warenmängel nicht an seinen Rechtsgütern, sondern kraft seiner Haftung für Mangelfolgeschäden an seinem Vermögen erleidet. Die Annahme eines über die Deliktshaftung hinausgehenden besonderen Schutzverhältnisses, das sich etwa nach den für culpa in contrahend entwickelten Rechtsgrundsätzen, die in der Regel nur Vertrauensschäden erfassen, auch auf diese Schäden erstreckt, obwohl es an einem rechtsgeschäftlichen Kontakt zwischen Schädiger und Geschädigtem fehlt, würde die im geltenden Haftungssystem bewusst gezogene Grenze zwischen vertraglichem und deliktischen Bereich weitgehend aufheben, ohne sie durch einen rechtlich und wirtschaftlich praktikableren Maßstab zu ersetzen. Das geltende Recht überlässt Abgrenzung und Verteilung der in der Absatzkette des Warenkaufs auftretenden haftungsrechtlichen Risiken und Interessen außerhalb des deliktischen Bereichs grundsätzlich der Privatautonomie; sie hat die Beteiligten einander in rechtlich selbständige, hintereinander geschaltete Kaufverträge rechts, geschäftlich zugeordnet. Für eine diese Vertragsordnung überspringende, aus dem Gesetz abzuleitende vertragsähnliche Haftung des Herstellers für Vermögensschaden des mit ihm vertraglich nicht verbundenen Abnehmers: aus Warenmängeln; ist daneben kein Raum. Der Vertrauensgedanke ist dem rechtsgeschäftlichen B ereich nicht so eigentümlich, dass schon um seinetwillen die Annahme einer haftungsrechtlichen Sonderbeziehung nahe läge; er ist nämlich auch dem deliktischen Haftungsbereich nicht fremd. Insbesondere könnte eine an das Warenvertrauen anknüpfende Haftung weder auf den Personenkreis der Abnehmer beschränkt werden noch auf Schäden aus gefährlichen Waren, wegen der eine besondere Produktenhaftung allenfalls erwogen werden könnte und um die es auch den Befürwortern einer Haftung aus dem Gesichtspunkt des Verbrauchervertrauens allein geht. Sie würde gegenüber jedem, der als Warenbenutzer infolge des Mangels zu Schaden kommt, bestehen und sich auch auf Mängel erstrecken, die etwa wegen bloß fehlender oder geminderter Gebrauchsfähigkeit der Ware zu einer Vermögensbeschädigung führen, ohne dass der Mangel zugleich als gefährliche Eigenschaft bezeichnet werden könnte. Solch umfassende Haftung könnte dann aber schwerlich auf den Warenkauf in der Absatzkette beschränkt werden, auch ließe sie eine sachgerechte Rücksichtnahme auf Kaufgegenstand und Markt nicht zu. Sie würde daher nicht nur das. Rechtsinstitut der Gewährleistung im Kaufrecht in Frage stellen, sondern - selbst bei Beschränkung auf ein Verschulden des Warenherstellers diesem ein nicht mehr berechenbares Risiko aufbürden, das er weder in der Preiskalkulation noch versicherungsmäßig hinreichend auffangen kann. Zudem fände es in dem vom Verbraucher in der Lebenswirklichkeit tatsächlich in Anspruch genommenen Vertrauen in der Mehrzahl der Fälle keine Grundlage.

Ob und in welchem Umfang ausnahmsweise eine Haftung des Warenherstellers für Mangelfolgeschäden des Abnehmers aufgrund vertraglicher oder vertragsähnlicher Sonderrechtsbeziehung aus einer Garantiezusage oder einer konkreten, sich gerade auf die Mängel beziehenden Zusicherung im Zuge einer inhaltlich bestimmt gefassten Werbung hergeleitet werden kann, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, da nach Vorstehendem allein durch die Kennzeichnung der Rohre mit dem DVGW-Zeichen eine solche, die geltend gemachten Schäden deckende Zusage von der Beklagten nicht gemacht worden ist. Sollten ohne entsprechende Parteiabreden Vertrags- und nicht nur Deliktsgrundsätze auf die Haftung des Warenherstellers in Fällen der vorliegenden Art erstreckt werden, so kann dies nur im Zuge einer Neuordnung des Kaufrechts zu rechtlich und wirtschaftlich annehmbaren Ergebnissen führen. Diese aber muss der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben; eine etwaige rechtspolitische Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit allein legitimiert die Rechtsprechung nicht dazu.

Zu Recht hat das Berufsgericht der Kläger auch einen Ersatzanspruch aus Delikt versagt.

Für eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB fehlt es schon an einer Verletzung von durch diese Vorschrift geschützten Rechtsgütern und absoluten Rechten der Kläger; sie verlangt einen reinen Vermögensschaden ersetzt. Ohne Erfolg wendet sich die Rev. gegen die Auffassung des Berufsgerichts, dass eine Schadensersatzpflicht auch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb nicht begründet sei. § 823 Abs. 1 BGB schützt nur gegen einen unmittelbaren, d. h. betriebsbezogenen Angriff auf das Unternehmen. Einen derartigen Eingriff hat das Berufsgericht zutreffend verneint. Er liegt entgegen der Auffassung der Rev. nicht schon darin, dass sich die behauptete Schlechtlieferung der Rohre möglicherweise mittelbar für den Ruf der Kläger und damit für den Fortbestand ihres. Spezialunternehmens für Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung nachteilig auswirken kann.

Ebenso fehlerfrei hat das Berufsgericht eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der betrügerischen oder sittenwidrigen Schädigung nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB, § 263 StGB verneint. Seine Ansicht stützt sich auf seine tatrichterliche Würdigung, dass es für die Annahme, die Beklagten habe die Mängel, ihrer Rohre gekannt oder zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, an jedem Anhalt fehle. Soweit die Rev. ihre Auffassung über die subjektive Einstellung der Beklagten dem entgegenhält, bewegt sie sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Tatsachenfeststellung. Eine allgemeine Lebenserfahrung, die bei dem Sachverhalt, wie ihn hier das Berufsgericht zugunsten der Kläger unterstellt, für einen wenigstens bedingten Vorsatz der Beklagten sprechen würde, gibt es entgegen ihrer Meinung nicht.