Abschlagszahlungen

Zur Frage, inwieweit das in Abschlagszahlungen des Haftpflichtversicherers liegende Anerkenntnis auch zu Lasten des mitversicherten Fahrers die Unterbrechung der Verjährung der gegen ihn persönlich gerichteten Ansprüche aus unerlaubter Handlung bewirkt, wenn ihm der Versicherer Deckungsschutz versagt, es aber vergleichsweise übernommen hat, für ihn bis zur Höchstgrenze des für den Halter geltenden § 12 StVG zu zahlen.

Zum Sachverhalt: Der bei der Kläger, der Bundesknappschaft, versichert gewesene K wurde 1957 getötet, als ihn der Beklagten anfuhr. Die Kläger erbringt der Witwe des K Sozialversicherungsleistungen. Sie meldete ihre Ansprüche 1958 beim Beklagten an. Der Haftpflichtversicherer des Vaters des Beklagten hatte diesem, der Fahrerflucht begangen hatte, Versicherungsschutz versagt. Die Parteien dieses Rechtsstreits kamen überein, den Ausgang des vom Beklagten und seinem Vater gegen den Versicherer angestrengten Deckungsprozesses abzuwarten. Die damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten teilten der Kläger auf deren Bitte im November 1959 mit, dass wir auf die Einrede der Verjährung sowohl nach dem Straßenverkehrsgesetz als auch nach dem BGB verzichten. Der Beklagten unterzeichnete am 27. 10. 1960 die ihm von dem Kläger vorgeschriebene Erklärung, dass er, soweit sie gegen ihn Schadensersatzansprüche aus Anlass des Verkehrsunfalls... geltend macht, die Einrede der Verjährung nicht entgegenhalten werde. Nachdem der Versicherer sich im Deckungsprozess im Dezember 1960 vergleichsweise verpflichtet hatte, den Beklagten im Rahmen der in § 12 Nr. 1 StVG bestimmten Höchstsätze freizustellen, regulierte er die Forderungen der Kläger seit 1961 in etwa halbjährlichen Abständen. Als der Höchstbetrag zu erschöpfen drohte, kam es im November 1970 zu einer Besprechung zwischen den Sachbearbeitern der Kläger und des Versicherers über die endgültige Abrechnung, bei der letzterer darauf hinwies, dass der Versicherer nur bis zur Höchstgrenze des § 12 StVG hafte. Die Verhandlungen über die Berechnung des noch zu zahlenden Restbetrages zogen sich hin; im Dezember 1973 überwies schließlich der Versicherer den ausgehandelten Betrag Nunmehr wandte sich die Kläger im Dezember 1973 an den Beklagten und wies ihn unter Bezugnahme auf seine Erklärung vom 27. 10. 1960 darauf hin, dass sie ihn für ihre über die Haftungshöchstsumme hinausgehenden Leistungen persönlich in Anspruch nehmen müsse. Da der Beklagten sich auf Verjährung berief, hat sie ihn mit ihrer im Juli 1975 eingereichten Klage auf Ersatz der von ihr erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen in Anspruch genommen.

Beide Instanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auch die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hält die Ansprüche für verjährt. Es meint, dem stehe weder der vom Beklagten im Oktober 1960 unterschriebene Verzicht auf Erhebung der Verjährungseinrede entgegen noch sei die Verjährungsfrist in dem erforderlichen Umfang unterbrochen worden. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Das Berufsgericht führt zur Verzichtserklärung des Beklagten aus, diese sei - auch nach der Vorstellung der Kläger - nur im Hinblick darauf abgegeben worden, dass damals der Versicherer dem Beklagten den Versicherungsschutz entzogen gehabt habe; der Verzicht habe ersichtlich nur vorübergehend, nämlich bis zum Abschluss des Deckungsprozesses gelten sollen. Es sei Sache der Kläger gewesen, sich über den Ausgang jenes Verfahrens zu unterrichten. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zutreffend geht das Berufsgericht davon aus, dass auf die Einrede der Verjährung von vornherein nicht wirksam verzichtet werden kann. Beruft der Schuldner sich gleichwohl auf Verjährung, so kann der Gläubiger dem den Einwand der Arglist entgegenhalten. Dies gilt jedoch nur solange, wie der Verzicht des Schuldners nach dem objektiven Erklärungsgehalt gelten sollte. Der Verzicht war im Streitfall aber zeitlich begrenzt. Obwohl der Wortlaut der Erklärung keine zeitliche Begrenzung ihrer Wirksamkeit enthält, ist es dennoch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufsgericht aufgrund der gesamten Umstände feststellt, dass sie nur bis zum Abschluss des Deckungsprozesses gelten sollte. Denn die Kläger hatte die von ihr vorbereitete Erklärung des Beklagten ihrem Schreiben an ihn vom 17. 10. 1960 beigefügt, in welchem sie ihn deshalb um Unterzeichnung der Erklärung bat, weil sie, um nicht die Verjährung ihrer auf § 823 BGB gestützten Regressansprüche befürchten zu müssen, nicht auf den Ausgang des Deckungsprozesses warten könne.

Im übrigen hätte die Kläger - selbst wenn der Verzicht des Beklagten über den Abschluss des Deckungsprozesses hinaus wirksam gewesen wäre -, den Zeitpunkt verstreichen lassen, in dem sie der Geltendmachung der Verjährung erfolgreich mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung hätte begegnen können. Denn dies ist nur so lange zulässig, wie der Schuldner beim Berechtigten den Eindruck erweckt hat, sein Anspruch würde befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und ihn dadurch abgehalten hat, rechtzeitig Klage erheben. Gibt der Schuldner zu erkennen, dass er nicht mehr bei seinem Verzicht bleiben will, so steht dem Gläubiger für die nunmehr gebotene gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche nur eine nach Umständen und Billigkeit zu bemessende, im allgemeinen kurze Frist zur Verfügung, innerhalb deren er die Verjährungseinrede nicht gewärtigen muss. Im Streitfall hat der Beklagte sich spätestens mit Schriftsatz seiner Rechtsanwälte vom 1. 8. 1974 endgültig auf Verjährung berufen und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich an seine Erklärung vom 17. 10. 1960 nicht mehr gebunden fühle. Die nahezu ein Jahr danach erhobene Klage hätte somit selbst bei einer zeitlich unbefristeten Verzichtserklärung den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht mehr rechtfertigen können.

II. Die Klage hat die Verjährung nicht mehr rechtzeitig unterbrochen.

Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufsgericht, dass die für die Ansprüche der Kläger aus übergangenem Recht geltende 3jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bei Klageerhebung längst abgelaufen war, wenn die Verjährung nicht spätestens im Juli 1972 unterbrochen worden war.

Hierzu führt das Berufsgericht aus: Die Verjährungsfrist sei zwar zunächst durch die vom Versicherer auch im Auftrag und Namen des Beklagten als mitversichertem Fahrer jahrelang geleisteten Abschlagszahlungen gemäß § 208 BGB unterbrochen worden. Dies gelte jedoch nur bis zum Jahre 1970, denn nach dem eigenen Vortrag der Kläger habe sich der Versicherer bei der Besprechung vom November 1970 auf den Standpunkt gestellt, er hafte nur im Rahmen des Höchstbetrages des Straßenverkehrsgesetzes bis zu 50000 DM. Die Kläger habe darum bei der danach noch erfolgten letzten Zahlung vom Dezember 1973 nicht mehr davon ausgehen können, dass der Versicherer für den Beklagten auch insoweit habe handeln wollen, als dieser über die damaligen Höchstbeträge des § 12 StVG hinaus nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen hafte. Sie habe deshalb in angemessener Zeit nach der Besprechung vom November 1970 gegen den Beklagten gerichtlich vorgehen müssen, um rechtzeitig die Verjährung zu unterbrechen.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

Allerdings durfte sich die Kläger auch im Streitfall zunächst auf das verbindliche Handeln des Haftpflichtversicherers beschränken und verlassen. Obwohl sie den Ausgang des Deckungsprozesses nach ihrer Darlegung bis 1974 nicht kannte, durfte sie darauf vertrauen, dass der Versicherer auch für den Beklagten mit ihr verhandelte und seine Zahlungen auch für diesen erbrachte, wie er es aufgrund der im Vergleich von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtung tat. Daher war sie, so lange der Versicherer durch seine Zahlungen den Anspruch auch gegen den Beklagten anerkannte, nicht genötigt, Ermittlungen über die genaue Höhe seiner Haftung anzustellen und wegen des den Höchstbetrag des § 12 StVG übersteigenden Schadens schon in einem Zeitpunkt mit dem Beklagten zu verhandeln, in dem der Versicherer noch Zahlungen für ihn leistete. Insoweit finden die im Senatsurteil vom 17.3. 1970 für das gesunde Versicherungsverhältnis entwickelten Grundsätze auch hier Anwendung. Jenem und dem vorliegenden Sachverhalt ist nämlich gemeinsam, dass der Versicherer nur bis zu einem Höchstbetrag in Anspruch genommen werden konnte, dass aber der Schädiger darüber hinaus aus unerlaubter Handlung, also unbegrenzt, haftet. In beiden Fällen hatte er, als er persönlich auf Zahlung in Anspruch genommen wurde, die Schadensabwicklung dem Versicherer überlassen, dessen Zahlungen auch ihn von seiner Schuld befreiten. Er muss darum auch das in den Zahlungen liegende Anerkenntnis des gesamten Stammrechtes gegen sich gelten lassen. Zu Recht misst somit das Berufsgericht den Abschlagszahlungen des Versicherers bis zum Jahre 1970 verjährungsunterbrechende Wirkung auch für die hier gegen den Beklagten erhobenen Ansprüche zu, jedenfalls soweit diese nicht der besonderen Verjährungsfrist nach § 197 BGB unterlagen.

Anders verhält es sich aber mit der nach der Verhandlung vom November 1970 letzten Zahlung des Versicherers vom Dezember 1973. Denn bei dieser Verhandlung hatte der Sachbearbeiter des Versicherers der Kläger gegenüber klar zum Ausdruck gebracht, dass dieser nur im Rahmen des Höchstbetrages des Straßenverkehrsgesetzes von 50000 DM und nicht etwa mit der damaligen Mindesthaftpflichtsumme von 100000 DM hafte. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Kläger bei den von 1970 bis 1973 geführten Verhandlungen über die Höhe der Endabrechnung auch die Interessen des Beklagten vertrat. Ferner steht außer Streit, dass auch diese letzte Zahlung den Beklagten in Höhe des gezahlten Betrages von seiner Schuld befreite. Dennoch konnte die Kläger ab dem Zeitpunkt der Besprechung vom November 1970 nicht mehr davon ausgehen, dass der Versicherer damit auch ihre über den damaligen Höchstbetrag des Straßenverkehrsgesetzes hinausgehenden Ansprüche gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung nochmals habe anerkennen wollen, so dass sie gemäß § 208 BGB mit einer Klage bis Ende 1976 hatte warten können. Dieser Standpunkt steht auch nicht dem von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkt entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Geschädigte, insbesondere der Sozialversicherer, im Interesse einer möglichst einfachen und Kosten sparenden Schadenabwicklung in der Regel nicht genötigt sein soll, die Ansprüche gegen den Schädiger schon zu einem Zeitpunkt durch Feststellungsklage sichern zu müssen, in dem der Versicherer noch Zahlungen erbringt. Es hätte im Streitfall genügt, den Beklagten nach der Besprechung vom November 1970 auf die ihm drohende persönliche Verpflichtung bei der weiteren Schadensregulierung hinzuweisen und von ihm eine neue Erklärung auf Verzicht der Verjährungseinrede zu erbitten, um Zeit zur genauen Ausrechnung der von ihm noch zu zahlenden Beträge zu gewinnen. Nur im Fall einer Ablehnung wäre es zur Vermeidung der Verjährung erforderlich gewesen, Klage zu erheben.