Abschluss eines Vertrags

Schon während der Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrags schuldet jeder Verhandlungspartner dem andern im Hinblick auf das durch die Verhandlungen begründete vertragsähnliche Vertrauensverhältnis zumutbare Rücksichtnahme auf dessen berechtigte Belange. Dazu gehört auch, dass er die Vertragsverhandlungen nicht grundlos abbricht, wenn er zuvor das Vertrauen des anderen Teils, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, geweckt oder genährt hatte. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflicht kann unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen die Verpflichtung zur Folge haben, dem Vertragspartner den diesem dadurch verursachten Vertrauensschaden zu ersetzen. Diese Grundsätze gelten auch für Verhandlungen über - nach § 313 BGB dem Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung unterliegende - Grundstückskaufverträge. Dass die Parteien sich noch nicht über alle Einzelheiten des abzuschließenden Vertrags geeinigt hatten, steht für sich allein der Schadensersatzpflicht nicht entgegen.

Die Voraussetzungen einer so begründeten Schadensersatzpflicht sind hier jedoch nicht festgestellt.

In ihrem Schreiben vom 31. 3. 1965 hat die Beklagten nach der rechtlich bedenkenfreien tatrichterlichen Auslegung dieses Schreibens ihre Bereitschaft zum Vertragsabschluss mit der Kläger, nicht dagegen mit deren Geschäftsführer Ke., erklärt. Wenn die Kläger dennoch darauf vertraute, dass die Beklagten auch zum Verkauf an den Geschäftsführer Ke. bereit sei, so fand ein solches Vertrauen in dem genannten Schreiben keine Grundlage. Ob die Beklagte das der Kläger unterbreitete Anerbieten dahin ausweitet, dass sie sich auch zu einem Verkauf an deren Geschäftsführer persönlich bereit fand, blieb ihrer Entschließungsfreiheit überlassen. Schon deshalb kann die Kläger nicht Ersatz des Schadens verlangen, der ihr angeblich dadurch entstanden ist, dass sie bei ihren Maßnahmen von dem bevorstehenden Grundstücksverkauf an ihren Geschäftsführer ausging. Dass Alleininhaber der Anteile der Kläger die Eheleute Ke. waren, ändert daran ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass - jedenfalls nach dem Vortrag der Kläger - steuerliche Erwägun- gen für ihren Wunsch nach einem Verkauf des Grundstücks an ihren Geschäftsführer - statt an sie - maßgebend waren.

Ebenso ist in diesem Zusammenhang unerheblich, auf Grund welcher Erwägungen die Beklagten von ihrer ursprünglich erklärten Bereitschaft später abgerückt ist. Schon deshalb bedurfte es entgegen der Ansicht der Rev. auch keiner Feststellungen des Berufsgericht darüber, ob die Beklagten ausschließlich an die Kläger und nicht an Herrn K. übereignen wollte. Auf den nicht erklärten Willen der Beklagten kommt es nicht an.

Die Rev. rügt weiter, das Berufsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Vortrag der Kläger übergangen, wonach diese bereit gewesen sei, das Grundstück selbst zu erwerben, wenn die Beklagte es nicht dem Geschäftsführer Ke. verkaufen wolle; daran habe ihr Geschäftsführer in der Gemeinderatssitzung vom 3. 9. 1965 keinen Zweifel gelassen. Als übergangen sieht die Rev. auch die schriftliche Bitte der Kläger an die Beklagten vom B. 9. 1965 um eine eindeutige Erklärung darüber an, ob das Grundstück, wie vom Gemeinderat am 11. 3. 1965 beschlossen, sofort verkauft werde oder nicht.

Auch dieser RevAngriff hat keinen Erfolg. Denn wenn man davon ausgeht, dass die Kläger jedenfalls durch die Ausführungen ihres Geschäftsführers in der Gemeinderatssitzung vom 3. 9. und durch das Schreiben vom 6. 9. 1965 der Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, dass sie von dem Anerbieten der Beklagten vom 31. 3. 1965 Gebrauch machen wolle, so kann doch der Beklagten nicht zur Last gelegt werden, dass sie zu dieser Zeit ihre ursprünglich erklärte Bereitschaft nicht mehr aufrechterhielt.

Dies gilt schon im Hinblick auf die Länge der zwischenzeitlich verstrichenen Frist:

Wer im Verlaufe von Vertragsverhandlungen seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrags näher bezeichneten Inhalts erklärt und dadurch bei seinem Vertragspartner das Vertrauen hervorruft oder nährt, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, ist dadurch auch insoweit, als es um seine oben dargelegte Inanspruchnahme wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen geht, nicht zeitlich unbeschränkt gebunden. Wie sein Verhalten, so ist auch das seines Vertragspartners an dem Grundsatz der Wahrung von Treu und Glauben zu messen. Der Vertragspartner muss hiernach insbesondere in angemessener Frist dem anderen Klarheit darüber verschaffen, ob er seinerseits einen Vertrag mit dem vorgeschlagenen Inhalt abschließen möchte oder nicht.

Bei der Bemessung dieser Frist können auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Voraussetzungen der wirksamen Annahme eines Vertragsangebots entsprechend berücksichtigt werden: Der einem Abwesenden gemachte Antrag zum Abschluss eines Vertrags kann danach nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Eine solche Frist wäre im vorliegenden Fall schon zu der Zeit verstrichen gewesen, als auf das Schreiben der Beklagten vom 31. 3. 1965 hin das Schreiben des Geschäftsführers der Kläger vom 19. 5. 1965 bei der Beklagten einging, und erst recht bei Eingang der späteren Schreiben. Zudem enthielten selbst diese Schreiben keine im Namen der Kläger abgegebene Erklärung, dass die Kläger auf den Vorschlag der Beklagten eingehe, sondern Erklärungen ihres Geschäftsführers persönlich, die zum Ziele hatten, abweichend vom Schreiben der Beklagten den Verkauf und die Übereignung des Grundstücks an ihn zu erreichen.

Allerdings kommt hier eine unmittelbare Anwendung des 147 Abs. 2 BGB nicht in Betracht, da die Kläger sich nicht auf das Zustandekommen eines Vertrags beruft. Jedoch geht es auch hier um die Frage der Fortdauer einer durch die Erklärung der Abschlussbereitschaft der einen Seite begründeten Bindung. Auch insoweit kann demjenigen, der die Erklärung abgegeben hat, nicht angesonnen werden, über die Zeit hinaus, in der er eine entsprechende Erklärung der anderen Seite erwarten durfte, unbegrenzt zu seiner Erklärung zu stehen. Die gegenteilige Ansicht könnte die vom Oberlandesgericht München zu Recht angedeutete Gefahr einer uferlosen Ausweitung der Schadensersatzpflicht wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen mit sich bringen.

Brauchte die Kläger hiernach schon wegen des Zeitablaufs an der in ihrem Schreiben vom 31. 3. 1965 erklärten Abschlussbereitschaft nicht festzuhalten, so kommt es nicht darauf an, ob sie überdies aus nicht sachfremden Erwägungen davon abrücken konnte. Auch in dieser Hinsicht ist jedoch dem Berufungsgericht in den entscheidenden Punkten zuzustimmen:

Unstreitig zielten die Vertragsverhandlungen der Parteien auf die Übertragung weiteren Geländes auf die Kläger zwecks Erweiterung und Neuauflage ihres Betriebs hin. War, wie das Berufsgericht unter Hinweis auf die Art der Verwendung des Grundstücks 8421/1, die Einreichung von auf den Namen des Geschäftsführers Ke. - statt auf den Kläger - lautenden Bauanträgen für das streitige Gelände und den sonstigen Geschehensablauf darlegt, Misstrauen der Beklagten hinsichtlich der Verwendung dieses Grundstücks und sein weiteres Schicksal gerechtfertigt, so konnte das Berufsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangen, der Beschluss des Gemeinderats vom 3. 9.1965, über die Bereitstellung weiteren Geländes vorerst nicht zu verhandeln, habe nicht auf sachfremden Erwägungen beruht.