Abschriften

Einen Anspruch auf Erteilung von Abschriften oder Kopien von Bauleitplänen oder ihren Erläuterungen und Begründungen schließt die Vorschrift jedoch nicht ein. Die Gemeinde ist in der Regel darum auch nicht verpflichtet, selbst als Ersatz für eine unterlassene Einsichtnahme Planpausen oder Kopien zu fertigen und zu übersenden. Auch das VwVfG gibt dafür nichts her. Beispiel: Wenn ein Antragsteller nach einem Streit mit dem Bürgermeister der Gemeinde davon abgesehen hat, die Planunterlagen während der Offenlegung einzusehen, entsteht für ihn kein Anspruch, dass die Gemeinde ihm eine Pause des Bebauungsplanentwurfs und eine Kopie der Begründung. Schikanösen Verlangen braucht die Gemeinde ohnehin nicht nachzukommen. Ein Recht auf Aktenausgabe ist mit der Auslegung ebenfalls nicht verbunden. Das Recht auf Einsichtnahme erstreckt sich weder auf Planskizzen, die dem eigentlichen Bauleitplan vorausgegangen sind, noch auf sonstige Vorgänge, z. B. Schriftverkehr, Niederschriften über Anhörungsverfahren mit Dritten usw. Auch werden Ausfertigungen, Abschriften usw. von der Gemeinde nicht verlangt werden können. Öffentlich zugänglich sind die auszulegenden Unterlagen nur dann, wenn jedermann leicht und ohne zumutbare Schwierigkeiten in sie Einblick nehmen kann, also ohne noch weitere Fragen oder Ersuchen an Dienstkräfte des Planungsträgers stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, in Akten zu suchen. Da die Gemeinde die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auszulegen hat, müssen diese bei der Auslegung in einem so engen räumlichen Zusammenhang mit dem Planentwurf stehen, dass beide sich dem Betrachter von selbst als zusammengehörig zur Verwertung bei der Prüfung anbieten; m. a. W.: die Begründung - und ebenso der Erläuterungsbericht - müssen in einer Weise ausgelegt sein, dass ihr Vorhandensein genauso wie das des Bauleitplanentwurfs augenfällig ist. Bedenklich kann schon die Übung sein, im Auslegungsverfahren die Begründung für mehrere Bebauungspläne ohne äußerlich ins Auge fallende Abtrennung in einem einzigen Ordner zur Verfügung zu stellen. Die Auslegung wird in der Regel am besten dadurch geschehen, dass die auszulegenden Unterlagen auf einem Tisch ausgebreitet oder an einer Tafel angeheftet werden. Dazu werden Gemeinden jedoch bisweilen mangels ausreichenden Raumes nicht in der Lage sein. Auf ihre beschränkten Verhältnisse muss Rücksicht genommen werden. Es wird demnach auch genügen müssen, wenn die Unterlagen z. B. in Schränken oder Regalen ausgelegt sind, die während der Dienststunden jedermann zugänglich und notfalls mit einem entsprechenden Hinweis versehen sind. Als rechtlich unbedenklich wird ebenso angesehen werden können, wenn der Plan wegen beschränkter Raumverhältnisse mit der Begründung in einem Aktenordner vorgehalten wird und zur Einsichtnahme bereitsteht, so dass jeder Interessent ihn dort unmittelbar, ohne weitere Hindernisse überwinden zu müssen, einsehen kann. Der beschlossene Entwurf mit Erläuterungsbericht bzw. Begründung ist auf die Dauer eines Monats - nicht nur 4 Wochen - öffentlich auszulegen. Der Vorschrift ist nicht genügt, wenn lediglich für einen Monat anstatt vom... bis zum... ausgelegt wird. Der Begriff auf die Dauer eines Monats bezieht sich, wie das BVerwG zu § 2 Abs. 6 BBauG 1960 entschieden hat, nach seinem Wortlaut nur auf die vorgeschriebene Dauer der Auslegung und nicht auf die Tagesstunden der Auslegung innerhalb des Monats; das ist den auf Landesrecht beruhenden und zur Organisationsgewalt gehörenden Regelungen des Behördenbetriebes überlassen. Dem Bundesrecht genügt eine einmonatige Auslegung des Planentwurfs, die auf die Stunden des Publikumsverkehrs beschränkt ist. Der gesetzgeberische Sinn und Zweck der Vorschrift liegt insoweit darin, dem Bürger während der vollen Frist des Monats hinreichend und o in zumutbarer Weise Gelegenheit zu geben, den Planentwurf mit Begründung einzusehen. Dabei liegt es grundsätzlich innerhalb der der Gemeinde zustehenden Organisationsgewalt, die Einsichtmöglichkeiten - wenn auch innerhalb zumutbarer Grenzen - zu bestimmen. Durch die Vorschrift wird eine Auslegung innerhalb der Urlaubs- bzw. Ferienzeit nicht ausgeschlossen. Für die Berechnung der Auslegungsfrist und der Frist der vorherigen Bekanntmachung sieht das BauGB keine besonderen Vorschriften vor. Grundsätzlich gelten für die Fristberechnung im öffentlichen Recht die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere der §§ 186 ff. BGB entsprechend, es sei denn, dass sich aus dem Sinn des einschlägigen besonderen Gesetzes ergibt, dass die Vorschriften des BGB nicht anwendbar sind. Aus dem Sinn des Abs. 2 Satz 1 kann grundsätzlich etwas Gegenteiliges nicht geschlossen werden. Eine analoge Anwendung der §§ 186 ff. BGB verbietet sich also insoweit nicht. Vom Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ist durch Beschluss vom 6. 7. 1972 entschieden, dass bei der Berechnung der einmonatigen Auslegungsfrist der erste Tag der Auslegung mitzuzählen ist. Maßgebend war hierfür u. a., dass es im Gegensatz zum Beginn der einwöchigen Bekanntmachungsfrist, der an die Bekanntmachung und damit an ein in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis anknüpft, bei der Auslegungsfrist an einer im Gesetz vorgenommenen Anknüpfung des Fristbeginns an ein bestimmtes Ereignis oder einem in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt fehle. In Betracht komme insoweit allein die Auslegung als tatsächlicher Vorgang. Jedoch lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass. der dem Ausliegen der Planentwürfe logisch vorausgehende Akt des Auslegens für den Beginn der Frist, innerhalb deren die Entwürfe ausliegen müssen, maßgeblich sein soll. Wäre dem so, dann müsste in jedem Fall mit dem auf dieses Ereignis folgenden Tag die Auslegungsfrist beginnen, auch wenn das Auslegen vor oder nach dem ersten Tag der bekannt gemachten Frist erfolgen würde. Das aber entspreche nicht dem in Abs. 6 Satz 1 und 2 BBauG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzes, der dahin gehe, dass die Planentwürfe vom ersten Tag der bekannt gemachten Frist an zur Einsichtnahme öffentlich ausliegen, ohne dass es darauf ankomme, wann vorher der den Zustand des Ausliegens herbeiführende Vorgang des Auslegens stattgefunden hat.