Abstandsvorschriften

Aufgrund der Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen können: sich im Einzelfall geringere Abstände der Gebäude ergeben als nach den Abstandsvorschriften der jeweiligen Bauordnung zulässig sind. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn ein Bebauungsplan für zwei einander gegenüberliegende Gebäudefronten Baulinien festsetzt oder wenn er Baulinien und zugleich die Gebäudehöhe oder die Zahl der Vollgeschosse zwingend oder als Mindestgrenze so festsetzt, dass der Gebäudeabstand zwangsläufig die bauordnungsrechtlichen Mindestgrenzen unterschreitet. Praktisch zum gleichen Ergebnis kann die Festsetzung von Baugrenzen führen, wenn sie den Raum auf dem Baugrundstück so eingrenzen, dass ein wirtschaftlich vertretbarer Grundriss nur bei Unterschreitung der vorgeschriebenen Abstände möglich ist. Grundsätzlich ist bei einer solchen Konkurrenzlage zwischen Bebauungsplan und Abstandsvorschriften davon auszugehen, dass der Bebauungsplan die bauordnungsrechtlichen Vorschriften unberührt lässt; dies kann zur Folge haben, dass dem Bauordnungsrecht widersprechende Festsetzungen im Baugenehmigungsverfahren sich als nicht vollziehbar erweisen und damit fehlerhaft sind. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts haben insoweit Vorrang. Allerdings kann das Bauordnungsrecht eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Abstände durch Planfestsetzungen entweder generell oder als Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. Im zuletzt genannten Fall kann die Unterschreitung der Abstandsvorschriften an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, deren Einhaltung im planungsrechtlichen Genehmigungs- oder AnzeigeverfahreW nach § 11 zu prüfen ist. Soll nach Maßgabe des Bauordnungsrechts durch Festsetzungen im Bebauungsplan der sonst bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstand unterschritten werden, so muss ein dahingehender Planungswille eindeutig erkennbar sein; dem Plangeber muss die Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen bewusst sein. Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen i. S. von § 14 BauNVO 1977 können im Wege der Ausnahme nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1977 auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Dies kann jedoch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen erfolgt durch Verwendung der Planzeichen in Nr. 3.3 und 3.4 der Anlage zur PlanzeichenVO.

Stellung der baulichen Anlagen - Mit Festsetzungen über die Stellung der baulichen Anlagen wird die Ausrichtung der Längsachse bestimmt. Die Längsachse ergibt sich bei Gebäuden mit Satteldach in der Regel aus der Firstrichtung, bei Gebäuden mit Flach oder Pultdächern aus dem Verhältnis der Seiten zueinander. Die Festsetzung greift nicht bei baulichen Anlagen, bei denen eine Längsachse nicht zu erkennen ist. Zum Begriff der baulichen Anlage siehe Erl. zu § 29. Die Festsetzung gilt, sofern im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt wird, auch für untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen i. S. von § 14 BauNVO 1977. Die Festsetzung kann die Festsetzung von Baugebieten oder anderen Flächen, auf denen bauliche Anlagen zugelassen werden sollen, überlagern; sie kann aber auch selbständig getroffen werden. Mit Hilfe einer solchen Festsetzung kann aber die Gebäude oder Dachform selbst nicht vorgeschrieben werden. Die Festsetzung besagt für sich allein auch nichts über die Bauweise. Sie kann mit der Festsetzung der Grundfläche der baulichen Anlage verbunden werden. Die Festsetzung über die Stellung der baulichen Anlage ist von Festsetzungen der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu unterscheiden. Mit der Festsetzung über die Stellung der baulichen Anlagen kann daher nicht deren Lage im Baugebiet oder auf den Baugrundstücken bestimmt werden. Dahingehende Regelungen können nur durch Festsetzungen über die Bauweise sowie durch Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen getroffen werden. Die Festsetzung über die Stellung der baulichen Anlagen ist ferner von örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung nach Landesrecht abzugrenzen, die über § 9 Abs. 4 als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden können Durch örtliche Bauvorschriften können insbesondere Anforderungen an die Gestaltung der Dächer gestellt werden. Hiernach ist es möglich, Form, Farbe, Material, Neigung und sonstige Einzelheiten der Dächer näher zu regeln; ferner kann bestimmt werden, ob Gebäude giebel- oder traufenständig errichtet werden sollen. Soweit die Regelungen nach Landesrecht möglich sind, kommen Festsetzungen über die Stellung der baulichen Anlage nicht in Betracht. Ein Bedürfnis für die Festsetzung der Stellung baulicher Anlagen muss sich aus städtebaulichen Gründen ergeben, z. B. zur Gewährleistung einer ausreichenden Besonnung bei ungewöhnlichen Geländeverhältnissen, zur Sicherung einer Durchlüftung von Siedlungsbereichen in Tallagen, zur Sicherung einer erhaltenswerten Aussicht oder zur Absicherung eines störungsfreien Funkverkehrs und Fernsehempfangs. Die Vorschrift eröffnet auch die Möglichkeit, die von einem Gewerbe- oder Industriegebiet auf benachbarte Gebiete einwirkenden Immissionen durch eine geeignete Stellung der baulichen Anlagen zu mildern. Rein gestalterische Absichten reichen nicht aus, da diese der Regelung durch örtliche Bauvorschriften vorbehalten sind. Örtliche Bauvorschriften gelten für bestimmte Teile des Gemeindegebiets, sie sind damit nicht nur für die Gestaltung von Einzelhäusern maßgebend, sondern nehmen auch gebietsbezogene Festsetzungen vor. Sie lassen sich aber nur rechtfertigen, wenn für ein bestimmtes Gebiet ein konkretes Gestaltungskonzept vorliegt. Allerdings sind die Grenzen zwischen städtebaulichen und gestalterischen Zielsetzungen fließend, da der Städtebau auch Elemente der Stadtgestaltung einschließt. Für die Festsetzung über die Stellung der baulichen Anlage ist kein Planzeichen in der PlanzeichenVO vorgesehen. Gebräuchlich ist die Verwendung des Doppelpfeils, gegebenenfalls des Winkelpfeils.