Abstimmungsgebot

Wie weit das Abstimmungsgebot reicht, ist nicht generell festgelegt, sondern ist im jeweiligen Konkurrenzfall an Hand des maßgebenden Rechts zu bestimmen. Bei dem Abstimmungsgebot handelt es sich nur um einen Grundsatz in Form einer Generalklausel, nicht aber um eine uneingeschränkte Rechtsnorm, die strikt zu beachten ist. Eine positive Abstimmung kommt aus Gründen der verfassungsrechtlich abgesicherten Kompetenzverteilung nur in besonderen Fällen in Betracht. Im vorliegenden Zusammenhang ist allein die externe Abstimmung zwischen rechtlich selbständigen Planungsträgern von Bedeutung. Auf die interne Abstimmung innerhalb der Organisation des Planungsträgers kommt es nicht an. Das Verhältnis der privilegierten Fachplanungen zur kommunalen Bauleitplanung. Die Abstimmung von Planungen ist der Auflösung von Plantingskollisionen sachlich und zeitlich vorgelagert. Das Problem der Plankollision wird erst akut, wenn die Abstimmung im Ergebnis fehlgeschlagen ist. Koordinierung durch Instrumente der Raumordnung und Landesplanung. Das Abstimmen von öffentlichen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander ist eine wesentliche Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung. Raumordnung ist nach dem Rechtsgutachten des BVerfG vom 16.6. 1954 die zusammenfassende übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes. Sie ist übergeordnet, weil sie überörtliche Planung ist und weil sie vielfältige Fachplanungen zusammenfasst und aufeinander abstimmt. Allerdings sind Möglichkeiten und Wirkungen einer solchen Koordination aus verschiedenen Gründen von vornherein begrenzt. Wichtigstes Instrument der Raumordnung und Landesplanung zur Erfüllung ihrer Koordinierungsaufgabe gegenüber den Planungen anderer Träger ist die Festlegung von planförmigen Zielen in Programmen und Plänen der Raumordnung und Landesplanung. Die anderen Instrumente haben eher unterstützende Funktion. Die Programme und Pläne der Raumordnung werden auf der Ebene der Länder und - soweit durch Landesrecht zugelassen - der Regionen aufgestellt. In einigen Ländern sind auch fachliche Teilpläne und -programme oder sogar fachliche Ziele außerhalb der Programme und Pläne vorgesehen; daneben gibt es auch die Vorabgenehmigung sachlicher Teile eines Regionalplans. Ein Bundesraumordnungsprogramm im eigentlichen Sinne existiert nicht. Die Frage, ob eine koordinierende Bindungswirkung nur den Regionalplänen oder auch den höherstufigen Programmen und Plänen auf Landesebene zukommt, kann hier offen bleiben. In den Programmen und Plänen werden die Ziele der Raumordnung und Landesplanung festgelegt. Hierzu können auch Standorte, Trassen und sonstige Festlegungen zugunsten fachplanerischer Maßnahmen bzw. Vorhaben gehören. Rechtswirksam aufgestellte Ziele sind von den Behörden des Bundes und der Länder, den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei Planungen und alle sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflusst wird, zu beachten. Dem raumordnungsrechtlichen Anpassungsgebot korrespondieren Raumordnungsklauseln unterschiedlicher Art in den einzelnen Fachplanungsgesetzen. Diese sind teils planungs-, teils vorhabenbezogen; teils haben sie verfahrensrechtliche, teils materiell-rechtliche Bedeutung. Entsprechend unterschiedlich ist ihre Wirkung bzw. Bindung. Die Bauleitpläne der Gemeinden sind über spezielle Raumordnungsklauseln des §1 Abs. 4 an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gebunden. In anderen Fällen wird eine Bindung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung über sog. Gemeinwohlklauseln erreicht, die allerdings unterschiedlich ausgestaltet sind. Fachplanungen oder Bauleitpläne, die einer vorgeschriebenen Bindung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht entsprechen, sind fehlerhaft. Insoweit sind rechtswirksam festgelegte Ziele der Raumordnung und Landesplanung grundsätzlich geeignet, die Planungen der verschiedenen Träger zu beeinflussen und damit aufeinander und untereinander abzustimmen. Allerdings bestehen Grenzen: Bei bestimmten Planungsträgern tritt eine Bindungswirkung nur dann ein, wenn sie an der Aufstellung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung beteiligt worden sind und nicht innerhalb angemessener Frist widersprochen haben.