Abteilung Finanzen, Finanzabteilung

Abteilung Finanzen, Finanzabteilung- in Organ des Rates des Bezirkes, des Kreises oder der Stadt für die Koordinierung aller Aufgaben der Finanzwirtschaft im Verantwortungsbereich des jeweiligen örtlichen Staatsorgans. Die Abteilung Finanzen ist als Finanzorgan insbesondere verantwortlich für die Aufstellung, Kontrolle der Durchführung und die Abrechnung des Haushaltsplanes des örtlichen Rates sowie für die Anleitung der Fachorgane des Rates und der nach geordneten Räte in allen damit zusammenhängenden Fragen. Sie sichert auf der Grundlage der Beschlüsse und gesetzlichen Bestimmungen die Durchsetzung der sozialistischen Finanzpolitik im örtlichen Verantwortungsbereich. Der Leiter der Abteilung Finanzen ist dafür sowohl seinem Rat und seiner Volksvertretung als auch dem Leiter der übergeordneten Abteilung Finanzen bzw. dem Minister der Finanzen rechenschaftspflichtig. Im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung des örtlichen Haushaltes nimmt der Leiter der Abteilung Finanzen zu den Planentwürfen bzw. zu den Maßnahmen der Plandurchführung der Fachorgane und nach geordneten Räte Stellung und unterbreitet auf der Grundlage der kontrollierenden und analytischen Tätigkeit der Abteilung Finanzen dem Rat vorausschauend Vorschläge und Folgerungen für die Erschließung von Leistungs- und Effektivitätsreserven, den effektiven Einsatz der materiellen und finanziellen Mittel und die konsequente Durchsetzung des sozialistischen Sparsamkeitsprinzips. Der Leiter der Abteilung Finanzen hat die Liquidität des Haushaltes zu sichern; er erarbeitet den Kasseplan des Rates und prüft und bestätigt die Kassenpläne der Fachorgane. Bei der Lösung ihrer Aufgaben arbeitet die Abteilung Finanzen eng mit den Banken und anderen Finanzorganen im Territorium zusammen.