Abtretungserklärung

Gegenüber dem Verlangen, die Abtretungserklärung öffentlich beglaubigen zu lassen, kann nach der Natur dieses Anspruchs in der Regel ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden.

Aus den Gründen: Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Kläger verfolge den Anspruch aus § 1154 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie habe in erster Linie aber einen Anspruch auf Anerkennung der Abtretungen geltend gemacht, um von vornherein Zweifel in der Richtung auszuschließen, ob ein Urt., das die Pflicht zur öffentlichen Beglaubigung der Abtretungserklärungen ausspricht, nach § 888 ZPO vollstreckt werden muss oder ob ein solches Urteil auf Abgabe einer Willenserklärung lautet und nach § 894 ZPO die öffentliche Beglaubigung ersetzt. Der geltend gemachte Anspruch stehe der Kläger zu. Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 1 BGB bleibe erfolglos. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Vorbringen der Beklagte Gegenforderungen auf Schadensersatz herleiten lassen. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagte sei ausgeschlossen, da es dem Zweck der geforderten Leistung widersprechen würde. Das Verlangen der Kläger verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, weil die Erstbeklagte die Grundpfandrechte rechtswirksam übertragen habe und keine formelle Rechtsstellung innehabe, die sie mit der öffentlichen Beglaubigung preisgeben müsste.

Ein Anspruch nach § 1154 Abs. 1 Satz 2 BGB stehe der Kläger auch gegen den Zweitbeklagte zu. Er sei als Komplementär der Erstbeklagte ihr gegenüber verpflichtet, die von ihr geschuldete öffentliche Beglaubigung vornehmen zu lassen. Nach §§ 128, 161 AGB schulde er deshalb auch persönlich der Kläger die öffentliche Beglaubigung.

Die Rev. beanstandet zunächst die Auffassung des BerRiohters, das Zurückbehaltungsrecht sei nach der Natur des Schuldverhältnisses ausgeschlossen. Die Rüge hat keinen Erfolg.

Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts liegt der Zweck der öffentlichen Beglaubigung der Abtretungserklärungen darin, dass dein neuen Gläubiger der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis seiner Rechtsstellung gegenüber dem Grundstückseigentümer und dem Grundbuchamt ermöglicht wird und ihm der erweiterte öffentliche Glaube des Grundbuchs zugute kommt. Eine Abtretung des Grundpfandrechts, durch die sich der Zedent materiell seiner Gläubigerstellung wirksam begeben hat, muss den Zessionar zumindest jederzeit in die Lage versetzen, sein Recht geltend zu machen. Dazu benötigt er aber die öffentliche Beglaubigung. Der Zedent könnte diese mit der Abtretung verbundene Befugnis verdrängen und der bereits vollzogenen - Abtretung nachträglich ihre Bedeutung weitgehend nehmen, wenn man ihm das Recht einräumt, die öffentliche Beglaubigung davon abhängig zu machen, dass der Zessionar - nicht die Abtretung selbst be- treffende - Gegenansprüche des Zedenten erfüllt, deren Berechtigung möglicherweise erst nach längerer Prozessdauer festgestellt werden könnte. Der Zessionar wäre bei Zulassung eines solchen Zurückbehaltungsrechts unter Umständen gezwungen, auf unabsehbare Zeit eine in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen schwerwiegende Minderung seiner ohne Einschränkung erworbenen Gläubigerstellung hinzunehmen. Eine solche Folge wäre mit dem ursprünglich von den Partnern des Rechtsgeschäfts verfolgten Zweck schwerlich zu vereinbaren.

Daraus, dass die Beklagte die Abtretung hätten verweigern können, wenn ihnen aus der Sicherungsabrede ein fälliger. Gegenanspruch zustand, folgt entgegen der von der Rev. vertretenen Ansicht nicht, dass die Beklagte aus demselben Grund die öffentliche Beglaubigung verweigern dürfen. Nach der vorstehend niedergelegten Rechtsauffassung bedarf es keiner Erörterung der von der Rev. vertretenen Meinung mehr, der Zedent büße mit der öffentlichen Beglaubigung eine formale Rechtsposition ein.

Die Rev. hält ferner die Umformulierung des gemäß § 1154 Abs. 1 Satz 2 BGB dem neuen Gläubiger zustehenden Anspruchs in einen solchen auf Anerkennung der Abtretungserklärungen für bedenklich.

Entgegen dem in der Rev-Begründung vertretenen Standpunkt hat das Berufungsgericht der Kläger aber nicht etwas anderes zugesprochen, als ihr gemäß § 1154 BGB zusteht. Nach § 1154 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der bisherige Gläubiger die Abtretungserklärung... öffentlich beglaubigen zu lassen. Gemäß § 129 Abs. 1 BGB ist eine Erklärung dann als öffentlich beglaubigt anzusehen, wenn die Unterschrift beglaubigt worden ist. Die Beglaubigung der Unterschrift bewirkt die Beglaubigung der Erklärung. Nach § 183 FGG, der zur Zeit der von der Erstbeklagte erklärten Zessionen noch galt, setzte sich die Beglaubigung einer Unterschrift aus zwei Akten zusammen: einmal aus der Vollziehung der Unterschrift oder, wenn sie wie hier bereits vollzogen ist, ihrer Anerkennung in Gegenwart des Notars und zum anderen aus dem eigentlichen Beglaubigungsgeschäft, dem Beglaubigungsvermerk des Notars. Für den, der die Beglaubigung herbeizuführen hat, ist der Anerkennungsakt eine Willenserklärung. Das Berufsgericht hat bei seiner Tenorierung ersichtlich diese Willenserklärung im Auge gehabt. Jedenfalls ergeben die Gründe des angefochtenen Urteil klar, dass das Berufsgericht nicht auf eine Anerkennung im Sinn der §§ 141, 144 BGB erkannt, sich nur im Rahmen des § 1154 Abs. 1 Satz 2 BGB bewegt und nichts anderes zugesprochen hat als der Kläger nach dieser Vorschrift zusteht.