Abwägungsgebot

2 § 1 Abs. 3 ist der Abwägung nach § 1 Abs. 6 vorgelagert. Die Vorschrift enthält Vorgaben und Schranken für die planerische Abwägung. Erst in dem zuvor durch § 1 Abs. 3 abgesteckten Rahmen ist eine planerische Abwägung zulässig. Das Ergebnis der Abwägung muss sich darum an § 1 Abs. 3 messen lassen. Der Maßstab der Erforderlichkeit unterliegt damit nicht der Abwägung. Ist ein Bauleitplan oder ein bestimmter Planinhalt gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich bzw. nicht erforderlich, so kann dieser Tatbestand nicht durch Abwägung relativiert werden. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik der Schranken. Der Standort, den der Gesetzgeber dem § 1 Abs. 3 zugewiesen hat, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen. Er ist diesem vielmehr, wie bereits durch die Stellung des § 1 Abs. 3 im Gesamtregelungszusammenhang dokumentiert wird, rechtlich vorgelagert. Die Bindungen, die sich aus § 1 Abs. 3 ergeben, sind gleichsam vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogen. Dies kommt auch im Wortlaut zum Ausdruck, der keinen Raum für Elemente des Abwägens enthält. Es wird daher der Stellung und Funktion des § 1 Abs. 3 nicht gerecht, wenn der darin enthaltene Erforderlichkeitsmaßstab in den Bereich der Abwägung hineingezogen wird oder wenn in § 1 Abs. 3 ein Gebot zur überschlägigen Abwägung gesehen wird. § 1 Abs. 3 steht vielmehr eigenständig zwischen § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 6. Dementsprechend ist für die einzelnen Fallgestaltungen zu prüfen, ob ein Abwägungsfehler oder bereits eine Verletzung von § 1 Abs. 3 vorliegt; dies ist im Hinblick auf § 215 Abs. 1 von Bedeutung.

Verhältnis zu den planungsrechtlichen Grundsätzen des § 1 Abs. 5 - Die Grundsätze des § 1 Abs. 5 entfalten hauptsächlich im Rahmen der Abwägung ihre Wirkung. Insoweit ist § 1 Abs. 3 auch dem § 1 Abs. 5 vorgelagert. Allerdings ergeben sich auch Rückwirkungen auf § 1 Abs. 3. So können zur Gewichtung dessen, was nach § 1 Abs. 3 für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, Entwicklung) herangezogen werden. Der jeweils unterschiedlichen Funktion von § 1 Abs. 3 einerseits und § 1 Abs. 5 andererseits sowie der Stellung der Vorschriften im Regelungszusammenhang des § 1 entsprechen normtheoretische Unterschiede. § 1 Abs. 3 ist eine Vorschrift mit Normcharakter. Bei den in § 1 Abs. 5 enthaltenen Aussagen handelt es sich dagegen um Grundsätze oder Prinzipien.