Abwägungsgebot

Bei der zu treffenden Entscheidung spielt das sog. Abwägungsgebot, das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt und in diesem Sinne als rechtsstaatliches Abwägungsgebot unmittelbar verfassungsrechtlich gesichert ist. Die Anforderungen an die Abwägung beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das im Plan zum Ausdruck gekommene Abwägungsergebnis. Allem Abwägen vorauszugehen hat der Vorgang, der auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials gerichtet ist. Letzteres umfasst erstens die abstrakt begriffliche Abgrenzung der Gesichtspunkte, die abwägungserheblich sind, und zweitens die Entscheidung darüber, welche konkret vorliegenden Umstände unter diese Begriffe subsumiert werden können. Dabei haben die abstrakten Erfordernisse an den Abwägungsvorgang auch Maßstab für das Abwägungsergebnis zu sein, weil nur von diesem Ergebnis her zu beurteilen ist, ob man aufgrund des Abwägungsvorgangs zu ihm gelangen konnte. Andererseits bildet aber auch der Abwägungsvorgang, nur, wenn er auch den Ausgleich der Belange beinhaltet, eben das, was dabei herauskommt gegenüber der insoweit auch überwiegenden Meinung im Schrifttum eine modifizierende Differenzierung in der Weise vornimmt, dass für die Rechtmäßigkeit des Abwägungsvorgangs nur solche Fehlerquellen von Belang sein sollen, die von ihrem Typus her dessen prozeßhaften Charakter teilen bzw. hierauf zugeschnitten sind, während für die Beurteilung des Abwägungsergebnisses nur auf den Ausgleich der gewichteten Belange in ihrem wechselseitigen Verhältnis zueinander als der statischen Komponente der Abwägung abzustellen sei, ist darum nicht einsichtig, warum der Ausgleich der gewichteten Belange allein dem Abwägungsergebnis zugehörig sein soll. Zur Unterscheidung zwischen einem durch Abwägung nicht überwindbaren Planungsleitsatz und bloßen Zielvorgaben. Die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zum sog. AbwägungsmateriaI, d. h. zum Kreis der abwägungsrechtlichen Interessen, hängt vom Betroffensein eines Interesses ab, also davon, ob ein bestimmtes Interesse von der in Aussicht genommenen Planung in planungsrechtlich beachtlicher Weise berührt wird, m. a. W., ob sich die Planung auf dieses Interesse in planungsrechtlich beachtlicher Weise auswirkt. Ein Interesse, das durch die Planung nicht in beachtlicher Weise betroffen wird, darf bei der Entscheidung über den Plan vernachlässigt werden. Um welche Interessen es sich dabei im einzelnen handelt, lässt sich nicht allgemein sagen. Der Gesetzgeber ist in den einzelnen Fachmaterien im Grundsatz frei, zu entscheiden, was er an Interesse für in beachtlicher Weise betroffen hält und deshalb bei der Entscheidung über den Erlass der Norm beachtet wissen will, wobei allerdings dieser Freiheit durch das Verfassungsrecht Grenzen gesetzt sind. Bei der Bauleitplanung erfasst das notwendige Abwägungsmaterial alle Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Es muss dabei tendenziell eher weit als eng abgegrenzt werden. Die darin liegende Forderung nach einer vollständigen Erfassung besagt aber nicht, dass die zu erfassenden Belange im Abwägungsvorgang auch schon individualisiert sein müssen. Dennoch bedarf es ungeachtet dieser Tendenz einer sachgerechten Beschränkung. Es können unbeachtet bleiben alle Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang -nicht schutzwürdig sind. Das letztere trifft zu für Interessen, die mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen, aber auch für solche, deren Träger sich vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass so etwas geschieht. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und - dies vor allem - für die planende Stelle abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Was letztere nicht sieht und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht, kann von ihr bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden. Die Bürgerbeteiligung und insoweit vor allem die vorgetragenen Bedenken und Anregungen haben nicht zuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle Interessenbetroffenheit) sichtbar zu machen. Vorauszugehen hat also zunächst die begriffliche Auslegung der Planungsgrundsätze, bei denen es sich um unbestimmte, gerichtlich nachprüfbare Rechtsbegriffe handelt. Nur so ist es möglich, das Abwägungsmaterial konkret zu ermitteln. Zur Frage, ob und inwieweit die Technischen Anleitungen bei Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange als antizipierte Sachverständigengutachten heranzuziehen sind. Erst auf der Grundlage dieser 1. Stufe ist dann in der 2. Stufe zu prüfen, welche planungserheblichen Belange im Plangebiet in Betracht kommen, wobei hier der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und den vorgetragenen Bedenken und Anregungen besondere Bedeutung zukommt, soweit sie - was erforderlich ist - in die Überlegungen, die zum ersten geführt haben, einbezogen worden sind, damit also zu einer umfassenden Ermittlung des Abwägungsmaterials beigetragen haben und eventuell zu einer sich hieraus ergebenden Änderung - Ergänzung - Fortschreibung des ersten Planentwurfs und damit zu seiner endgültigen Fassung führen. Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials kann fehlerhaft sein, wenn nicht die für die beabsichtigten Darstellungen zu erwartenden Belastungen für die vorhandene oder geplante Umgebung entspr. den Gebietskategorien der BauNVO festgestellt worden sind. Sicherlich muss sich die Gemeinde hierzu nicht den technischen Sachverstand der zuständigen Fachbehörde aneignen, um dann sachverständig über alle einschließlich Fragen befinden und insoweit auch die vorgebrachten Bedenken und Anregungen prüfen zu können. Erforderlich ist aber eine Parallelwertung in der Laiensphäre, die die einschließlich Fragen nicht verdrängt, sondern bewusst in die Abwägung einbezieht. Will die Gemeinde von der bereits vorhandenen oder nunmehr nachgeholten Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes als der für Immissionsschutzfragen zuständigen Fachbehörde abweichen, so kann sie möglicherweise verpflichtet sein, sich durch Einholung von Gutachten das erforderliche Tatsachenmaterial zu beschaffen; Beispiel: Ein Plangeber kann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet sein, bevor er seine Entscheidung über die Abwägung bei Festsetzung einer Tennisanlage neben einer Wohnbebauung trifft. Ein eventuell gutachten muss dabei den allgemein an Prognosen zu stellenden Anforderungen entsprechen. Die Tatsache allein, dass eine Gemeinde ohne Gegengutachten eine fachliche Stellungnahme anders beurteilt, ist dabei aber noch nicht ohne weiteres ein Indiz für einen Abwägungsfehler. Ein schlichtes Hinweggehen über die Stellungnahme einer Fachbehörde, etwa des Gewerbeaufsichtsamtes ohne überzeugende Begründung kann indessen grundsätzlich einen Abwägungsfehler beinhalten. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen, so ist die Betroffenheit abwägungsbeachtlich nur dann, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste weitere Fundstellen und daran festhaltend Urteil vom 13.9. 1985. Musste die Gemeinde aus eigener Erkenntnis zu keinem anderen

Ergebnis kommen, so kann sie davon ausgehen, dass die von den Betroffenen wahrzunehmenden privaten Belange durch den Planentwurf nicht berührt werden. Ist ihr dagegen bekannt, dass private Belange eines Betroffenen berührt werden, muss sie diese in die Abwägung mit einbeziehen.

Zu dem Abwägungsmaterial gehört selbstverständlich und in hervorragender Weise das planungsbetroffene Eigentum.

Nicht weniger sind die durch Art. 2 GG geschützte höchstpersönliche Rechtsgüter der Erhaltung von Leben und Gesundheit zu berücksichtigen und in die Interessenabwägung einzustellen. Die Vorschrift beschränkt sich nicht auf subjektiv öffentliche Rechte oder auf das, was nach Art. 14 oder Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gegen Eingriffe geschützt ist.