Abwägungsvorgang

Anerkannt ist, dass eine Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorgangs, die an sich § 1 Abs. 6 widerspricht, durch sog. Folgekostenverträge hingenommen werden muss und ein solches Abwägungsdefizit den Bebauungsplan nicht fehlerhaft macht. Wenn eine Gemeinde im Vorfeld der Bauleitplanung mit einem privaten Partner zusammengearbeitet hat - was in vielen Fällen überhaupt erst eine Realisierung der Planung ermöglicht - dadurch aber andererseits nicht verpflichtet wird, die Planung überhaupt oder in einer bestimmten Richtung zu betreiben, weil ein mehr oder weniger festgelegter und in dieser Festlegung von einem Begünstigten erzwingbarer Planinhalt sich als eine zu missbilligende, zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führende Verkürzung der gebotenen Abwägung darstellen würde, so kann sie doch durch ihr Verhalten einen Vertrauenstatbestand setzen, der bei Enttäuschung des dem anderen Teil gewährten und von ihm in Anspruch genommenen Vertrauens nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragsabschluss zu einem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensinteresses führen kann. Der dem Verhandlungspartner gebührende Vertrauensschutz kann im Einzelfall - etwa wenn die Erklärung gegenüber dem Vertragspartner nicht nur das Ergebnis einer vorläufigen Befassung mit der Planung im Gemeinderat ist, sondern sich nach Prüfung der zu erwägenden Belange und nach Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange gebildet hat - so stark sein, dass ein Abrücken des Planungsträgers von der als sicher hingenommenen Planung nur um den Preis der Kompensation möglich ist. In dem Verhalten der Gemeinde kann also je nach den Umständen für sie eine vertragliche Risikoübernahme liegen für den Fall eines Fehlschlagens der Planung aus Gründen, die in der Sphäre der Gemeinde liegen. Eine solche Risikoübernahme muss nicht notwendigerweise ausdrücklich erklärt sein; sie kann sich aus dem Gesamtverhalten der Gemeinde ergeben. Der das ganze Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben kann in derartigen Fällen die Annahme nahe legen, dass nach dem Willen der Beteiligten das Risiko der nachträglichen Änderung der Plankonzeption nicht einseitig dem privaten Partner aufgebürdet sein soll, der dieses Risiko rechtlich nicht abwälzen kann und auf seine Verwirklichung oder Nichtverwirklichung keinen Einfluss hat. Dabei ist namentlich die objektive Interessenlage zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht kann es darauf ankommen, von welcher Art die - im Ergebnis nutzlos aufgewendeten - Kosten sind. Handelt es sich etwa um Aufwendungen, die von der Gemeinde oder dem Planungsverband bei einer später aufgegebenen Planung sonst selbst zu tragen gewesen wären, so kann das im Zusammenhang mit einem Verhalten der Gemeinde, das den privaten Partner mit erkennbarem Rechtsbindungswillen dazu anhält, solche Kosten verursachen Vorarbeiten für ein als den beiderseitigen Interessen dienlich erachtetes Projekt auszuführen, den Schluss rechtfertigen, dass der private Partner bei einem späteren Scheitern dieser Planung aus Gründen, die allein in der Sphäre der Gemeinde liegen, eine Kompensation in Geld erhalten soll. Kosten, die der private Partner aufgewendet hat, um die Planungsentscheidung der Gemeinde erst noch herbeizuführen, werden regelmäßig von einer Risikoübernahme nicht erfasst sein.

Ebenso wie es keine verbindliche öffentlich rechtliche Zusage einer Bauleitplanung gibt, ist anerkannt, dass umgekehrt ein vorbeugender Rechtsschutz im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO gegen den bevorstehenden Erlass eines Bebauungsplans nicht besteht. Nach der Konzeption der VwGO kann Rechtsschutz gegen eine Norm nur im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO gewährt werden, das aber seinem eindeutigen Wortlaut nach eine erlassene Norm und nicht nur einen bloßen Entwurf voraussetzt. Dies gilt auch im Hinblick auf Bebauungspläne, obwohl sie Rechtswirkungen hervorrufen, bevor sie Rechtsverbindlichkeiten erlangen. Andernfalls würde eine dahingehende Klage eine spätere Normenkontrolle gegen die erlassene Norm vorwegnehmen. Solange ein etwaiger Antrag auf Normenkontrolle zurückgewiesen werden müsste, weil die mit ihm zur Prüfung gestellte Norm noch nicht rechtsverbindlich erlassen worden ist, ist auch ein im Hinblick auf den künftig zu erhebenden Normenkontrollantrag gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Auf § 47 VwGO kann ebenso wenig ein Anspruch umgekehrt, auf Normergänzung oder sogar Normerlass gestützt werden. Die Normenkontrolle nach § 47 VwGO stellt innerhalb des allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine Ausnahme dar, die keine Erweiterung über den Gesetzeswortlaut zulässt. Dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 VwGO entsprechend entscheidet das OVG, über die Gültigkeit von bestimmten Satzungen und Rechtsverordnungen oder anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und nicht über die Verpflichtung des Gesetzgebers. Dies bedeutet, dass der Rechtsschutz sich nur auf bereits erlassene, nicht aber auf erst noch zu setzende Normen bezieht; wenn die Entscheidung auch keinen Bebauungsplan sondern eine VO über die Freigabe eines Sonntags für das Offenhalten-von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zum Gegenstand hat, ist die allgemein gehaltene Begründung auch auf den Erlass und die Ergänzung von Bebauungsplänen anwendbar.