Abwasseranlage

Zur Frage, ob eine Gemeinde gegenüber einem Anschlussnehmer ihrer Abwasseranlage für eine Beschädigung der Hausanschlussleitung durch eine Baufirma eintreten muss, die von der Gemeinde im Rahmen der Errichtung einer U-Bahn mit Arbeiten in der Nähe der Leitung beauftragt worden ist.

Zum Sachverhalt: Die klagende Bundespost errichtete in den Jahren 1963/64 auf ihrem Grundstück in der Beklagten Stadt einen Neubau für ihr Postscheckamt. Das Grundstück wurde an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagte angeschlossen. Die Benutzung der Abwasserkanalisation war damals durch Satzung der Beklage vom 15. 12. 1954 geregelt. Die Satzung sah Anschluss- und Benutzungszwang vor.

Die Beklagte erteilte der Firma N den Auftrag, den Anschlusskanal für den Neubau der Kläger auszuführen. Dabei handelte die Beklagten nach ihrem Vorbringen in Vertretung der Kläger, nach deren Darstellung im eigenen Namen. Die Firma N stellte die Anschlussleitung her, deren Betonohrkanal überwiegend in einem stadteigenen Grundstück verlegt wurde. Die Beklagten, die die Bauausführung überwacht hatte, nahm die Anschlussleitung ab, ohne Beanstandungen zu erheben. Die Kläger bezahlte die ihr von der Beklage nach Prüfung übersandte Schlussrechnung der Firma N. Beim Ausbau einer Tiefstraße in den Jahren 1966/67 führte die Firma B in der Nähe der Anschlussleitung Verpressarbeiten mit flüssigem Beton aus. Eine anschließend vorgenommene Prüfung ergab keine Beschädigung der Anschlussleitung. In den Jahren 1970/71 ließ die Beklage eine U-Bahn anlegen. Dabei nahm die Firma S in unmittelbarer Nähe der Anschlussleitung ebenfalls Verpressarbeiten mit flüssigem Beton vor. Ab Juni 1971 trat in den Abwasserrohren des Postscheckamtes infolge Verstopfung der Anschlussleitung wiederholt ein Rückstau auf. Nachdem Reinigungsversuche erfolglos geblieben waren, ließ die Kläger die Anschlussleitung teilweise freilegen.

Dabei wurden in dem auf dem Gelände der Beklage verlegten Abschnitt der Betonrohrleitung Zementablagerungen gefunden. Bei Untersuchungen stellte sich heraus, dass bei den Baumaßnahmen 1970/71 Zement in die Anschlussleitung eingedrungen war. Die Kläger ließ den Schaden beheben und begehrt mit ihrer Klage die Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auch ihre Revision hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat zur Anspruchsgrundlage ausgeführt: Die Beklagten hafte der Kläger wegen der Verletzung eines zwischen den Parteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses. Der Betrieb der von der Beklage errichteten und unterhaltenen Abwasseranlage stelle sich als eine Betätigung schlicht-hoheitlicher Verwaltung im Rahmen der Daseinsvorsorge dar. Das gelte auch für die Herstellung der Anschlussleitung, soweit das Beklagten daran beteiligt gewesen sei. Die Beklage unterhalte nach der Satzung 1954 ihre Abwasseranlagen als öffentliche Einrichtung. Sie habe für die Eigentümer der im Stadtgebiet liegenden Grundstücke Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet. Für den Anschluss an die Kanalisation und deren Benutzung würden öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben. Die Beklagten haben aufgrund der Satzung für sich Entscheidungs-, Aufsichts-, Prüfungs-, Auskunfts- und Weisungsrechte in Anspruch genommen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Satzung sei ein „Zwangsgeld angedroht worden. - Die im Jahre 1970 erlassene Satzung habe an der hoheitlichen Zweckbestimmung und der öffentlich-rechtlichen Ausprägung der Vorschriften über die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten nichts geändert. Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses fänden die Grundsätze über die vertragliche Haftung nach bürgerlichem Recht sinngemäß Anwendung. Zwischen der Beklagten und ihren Anschlussnehmern bestehe ein besonderes, enges und auf Dauer angelegtes Leistungsverhältnis, das typisch schuldrechtliche Merkmale aufweise und seinem Inhalt nach auch einer privatrechtlichen Gestaltung zugänglich sei.

Die Erwägungen, mit denen das Berufsgericht annimmt, zwischen den Parteien bestehe bezüglich der Abwasseranlage ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der BGH hat zur Frage der Schadensersatzpflicht einer Gemeinde, die eine Abwasseranlage betreibt, gegenüber einem einzelnen Anschlussnehmer folgende Grundsätze aufgestellt. Die Gemeinde steht zu den an ihr Kanalisationsnetz angeschlossenen Eigentümern in einem auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältnis, aufgrund dessen sie Abwässer aus den Grundstücken aufzunehmen und abzuleiten hat. Dieses Leistungsverhältnis ist geeignet, Schadensersatzansprüche nach allgemeinen Grundsätzen zu begründen, wie sie in den für das vertragliche Schuldrecht geltenden Vorschriften, insbesondere in den §§ 276, 278 BGB ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben. Für derartige Schadensersatzansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Daran hat auch die seit dem 1. 1. 1977 geltende Neufassung des § 40 II 1 VwGO nichts geändert. Auch nach der jetzigen Fassung der Vorschrift gehören Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, vor die ordentlichen Gerichte. Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier; er ist aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis abgeleitet, das durch Verwaltungsakt, nämlich die Zulassung zur Benutzung einer Anstalt, nicht aber im Wege der Einigung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet worden ist. Gegenstand des Benutzungsverhältnisses war auch die Anschlussleitung. Ob das erst vom Zeitpunkt der Abnahme der Leitung an der Fall war, braucht hier nicht entschieden zu werden, da sich der Haftungstatbestand nach diesem Zeitpunkt verwirklicht hat.

Das Berufsgericht hat weiter ausgeführt:

Es könne dahingestellt bleiben, ob die schadensstiftenden Zementablagerungen in der Anschlussleitung allein auf die unsorgfältige Ausführung der Verpressarbeiten durch die Firma S oder auch auf die mangelhafte Abdichtung der von der Firma N verlegten Rohre zurückzuführen sei. Denn die Beklagten hafte in jedem Falle aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis in entsprechender Anwendung der §§276, 278 BGB für eigene Pflichtverletzung oder solche ihrer Erfüllungsgehilfen.

Wenn die Firma N die Rohre nicht genügend abgedichtet habe, so müssen die Beklagten hierfür einstehen. Dabei sei unerheblich, ob die Beklagten den Auftrag zur Erstellung der Anschlussleitung im eigenen Namen oder in Vertretung der Kläger erteilt habe. Die Beklagten habe sich, wenn sie den Werkvertrag mit der Firma N im eigenen Namen geschlossen habe, gegenüber der Kläger dieser Firma als Erfüllungsgehilfin bedient; wenn sie den Auftrag namens der Kläger vergeben habe, mangele es an hinreichender Überwachung bei der Herstellung der Anschlussleitung und/oder an gebotener Sorgfalt bei der Abnahme der Leitung.

Aber auch wenn die durch Zementablagerungen bewirkte Verstopfung der Rohre allein dadurch verursacht worden sei, dass die Firma S die Anschlussleitung angebohrt habe, sei die Beklagten der Kläger schadensersatzpflichtig. Die Beklagten habe auch die - weitgehend auf ihrem Gelände verlegte - Anschlussleitung vor Beschädigungen durch Bauarbeiten auf ihrem Grund und Boden bewahren müssen. Zur Erfüllung dieser Fürsorgepflicht habe sie die Firma S eingeschaltet. Zudem habe die Beklagten ihre Verpflichtung, die Verpressarbeiten dieser Firma zu überwachen, verletzt.

Diese Erwägungen des Berufsgerichts halten im Ergebnis der revisions- rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufsgericht hat, ohne Beweis zu erheben, die Verurteilung der Beklagten alternativ auf das Klagevorbringen und die Einlassung der Beklagten gestützt. Dieses Verfahren wäre nur dann unbedenklich, wenn jede der beiden Sachverhaltsalternativen den Klageanspruch in vollem Umfange rechtfertigte. Das ist jedoch selbst dann zweifelhaft, wenn das Berufsgericht allein diese beiden Fallgestaltungen für möglich hielt und einen anderen Geschehensablauf ausschließen wollte. Das Berufsgericht lässt nämlich die Möglichkeit offen, dass die Beklagten der Firma N den Auftrag zur Erstellung der Anschlussleitung namens und in Vollmacht der Kläger erteilt hat. Träfe das zu, so hätten sich die Kläger zur Erfüllung ihrer auf dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis beruhenden Pflicht, die Anschlussleitung fachgerecht herstellen zu lassen, der Firma N bedient. Dann müsste sich die Kläger etwaige Fehler dieser Firma bei der Abdichtung der Rohre in entsprechender Anwendung der §§ 278, 254 II 2 BGB auf ihre Ansprüche gegen die Beklagten aus der Verletzung der Pflicht, die Herstellung der Leitung ausreichend zu überwachen und die Abnahme des Werkes sorgfältig vorzunehmen, ersatzmindernd anrechnen lassen. Das hat das Berufsgericht nicht beachtet.

Der vom BerGer, offen gelassenen Frage, in wessen Namen der Auftrag zur Erstellung der Leitung erteilt worden ist, braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da sich das Berufungsurteil bereits aus einem anderen Grunde als richtig erweist. Denn die Klage ist schon aufgrund des Vorbringens der Beklagten, auf das sich die Klägerin hilfsweise beruft, begründet. Wie der erk. Senat in seinem Urteil vom 16.9. 1968 - III ZR 20/68 = DRiZ 1968, 422/3 ausgesprochen hat, ist ein Beklagten auch dann zu verurteilen, wenn er die vom Kläger für das Bestehen der Klageforderung vorgetragenen Tatsachen zwar bestreitet, aber dabei einen anderen Sachverhalt vorträgt, der seinerseits den Klageanspruch stützt. Das Gericht darf dann der Klage stattgeben, wenn sich ihre Begründetheit aus dem von der Beklagtenseite dargelegten Sachverhalt ergibt. Voraussetzung ist allerdings, wie der erk. Senat weiter ausgeführt hat, dass der Kläger sich den Vortrag des Beklagten mindestens hilfsweise zu eigen macht, wie das hier geschehen ist.

Das Berufsgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagten müsse es sich zurechnen lassen, dass die Firma S bei den Verpressarbeiten fahrlässig die Rohre der Anschlussleitung beschädigt habe.