Abwasserleitung

Nach dem eindeutigen Wortlaut ist ein schriftlicher Antrag lediglich für den Anschluss eines Grundstücks an eine Abwasserleitung zu stellen. Er schließt ein Antragserfordernis für bereits angeschlossene Grundstücke aus. Auch spricht der Zweck des Antrags für eine Begrenzung auf noch nicht angeschlossene Grundstücke. Wie durch die Aufzählung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen in § 9 I der Satzung deutlich wird, soll der Antrag zur Beurteilung der Frage dienen, ob der beabsichtigten Anschließung Bedenken entgegenstehen können. Entsprechend diesem Zweck ist in § 9 II bestimmt, dass mit der Ausführung der Arbeiten für die Anschlussleitung erst begonnen werden darf, wenn der Antrag genehmigt worden ist. Hier tritt besonders hervor, dass eine Antragstellung für bereits angeschlossene Grundstücke, bei denen also solche Arbeiten nicht anfallen können, als entbehrlich angesehen worden ist.

Ist nach allem zwischen den Parteien ein formloser Vertrag über die Abwasserbeseitigung zustande gekommen, so ist der Beklagte grundsätzlich auch zur Zahlung eines Baukostenzuschusses verpflichtet.

Die Allgemeinen Bedingungen und auch deren Anlage 2 sind Bestandteil des Abwasserbeseitigungsvertrages. Da § 2 AGBG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht in Kraft getreten war, ist die Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen in das Vertragsverhältnis danach zu beurteilen, ob der Beklagte vom Vorhandensein dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen wusste oder hätte wissen müssen und ob für ihn erkennbar war, dass die Kläger nur unter Einbeziehung der ABB abschließen wollte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kläger hat bereits in der Satzung auf die ABB hingewiesen. Im übrigen ist es allgemein bekannt, dass kommunale Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen regelmäßig und ausschließlich auf der Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen arbeiten. Die Allgemeinen Bedingungen sind daher stillschweigend in den Vertrag mit einbezogen worden. Das gilt auch, soweit sie die Verpflichtung zur Zahlung von Baukostenzuschüssen zum Inhalt haben.

Der Kläger war es rechtlich auch nicht verwehrt, die Verpflichtung zur Zahlung von Baukostenzuschüssen in die Allgemeinen Bedingungen aufzunehmen. Das Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz sieht wie auch die entsprechenden Gesetze anderer Bundesländer bei einer öffentlichrechtlichen Ausgestaltung der Benutzung öffentlicher Einrichtungen ausdrücklich Beiträge zur Deckung der Kosten für ihre Herstellung und ihren Ausbau vor. Es ist unbedenklich, dass die Kläger durch die Allgemeinen Bedingungen eine nach dem Kommunalabgabengesetz zulässige Maßnahme in entsprechender Weise in das privatrechtliche Benutzungsverhältnis übertragen hat. Die Erhebung von Beiträgen und Baukostenzuschüssen ist zudem allgemein üblich und die Anschlussnehmer müssen damit rechnen.

Die Allgemeinen Bedingungen und ihre Anlage 2, die der Senat hier frei auslegen kann, geben der Kläger jedoch keinen Anspruch auf den noch geltend gemachten Baukostenzuschuss. Dabei kann offen bleiben, ob die Kläger im vorliegenden Fall überhaupt dazu berechtigt gewesen wäre, für den Anschluss von Grundstücken an das Kanalisationssystem nachträglich Baukostenzuschüsse zu fordern.

Nach § 1 I Anlage 2 ABB wird das Entstehen einer Zahlungspflicht daran geknüpft, dass der Anschluss an die Abwasserleitung hergestellt wird. Der von der Kläger zur Berechnung des Baukostenzuschusses herangezogene § 1 III lit. b wie auch lit. a entspricht dieser allgemeinen Regel. Da die Grundstücke des Beklagten bereits vor Inkrafttreten der Satzung und der ABB an die Kanalisation angeschlossen waren, hat für ihn eine Zahlungspflicht nach diesen Bestimmungen nicht entstehen können. Der Beklagte ist jedoch verpflichtet, wegen des von der Kläger vorgenommenen Anschlusses der Abwasserleitungen an die Gesamtkläranlage zu berechnenden Baukostenzuschuss zu zahlen.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Tatbestände des § 1 III lit. a bis c Anlage 2 ABB lässt sich eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht entnehmen. Daraus ergibt sich zwar der Ausgangspunkt der Satzung, dass für Grundstücke, die an eine Abwasserleitung mit Gesamtkläranlage angeschlossen sind, entweder durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 III lit. b oder des § 1 III lit. a und c Anlage 2 ABB insgesamt ein Baukostenzuschuss angefallen ist, der sich aus einem Grundbetrag von 1000 DM und 2 DM/qm Grundstücksfläche zusammensetzt. Da nach dem Wortlaut des § 1 Anlage 2 ABB aber nur auf Anschlüsse abgehoben wird, die erst unter der Geltung der Allgemeinen Bedingungen hergestellt worden sind und eine Übergangsregelung für bereits früher erstellte Anschlüsse fehlt, besagen diese dem § 1 Anlage 2 ABB zugrunde liegenden Vorstellungen für den hier zu entscheidenden Fall nichts. Die fehlende Übergangsregelung kann - da verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen - auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gewonnen werden.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Tatbestände des § 1 III lit. a bis c Anlage 2 ABB lässt sich eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht entnehmen. Daraus ergibt sich zwar der Ausgangspunkt der Satzung, dass für Grundstücke, die an eine Abwasserleitung mit Gesamtkläranlage angeschlossen sind, entweder durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 III lit. b oder des § 1 III lit. a und c Anlage 2 ABB insgesamt ein Baukostenzuschuss angefallen ist, der sich aus einem Grundbetrag von 1000 DM und 2 DM/qm Grundstücksfläche zusammensetzt. Da nach dem Wortlaut des § 1 Anlage 2 ABB aber nur auf Anschlüsse abgehoben wird, die erst unter der Geltung der Allgemeinen Bedingungen hergestellt worden sind und eine Übergangsregelung für bereits früher erstellte Anschlüsse fehlt, besagen diese dem § 1 Anlage 2 ABB zugrunde liegenden Vorstellungen für den hier zu entscheidenden Fall nichts. Die fehlende Übergangsregelung kann - da verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen - auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gewonnen werden. Zudem oblag es der Kläger als Verwender der ABB eindeutige und umfassende Regelungen zu treffen. Unklarheiten und Unvollständigkeiten gehen zu ihren Lasten.