Abwehrklausel

Zur Frage, ob ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthaltener Eigentumsvorbehalt wirksam geworden ist, obgleich diese Verkaufsbedingungen wegen einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers enthaltenen Abwehrklausel nicht Vertragsinhalt geworden sind.

Zum Sachverhalt: Die K-GmbH & Co. KG (Gemeinschuldnerin) hatte im August und September 1979 aufgrund ihrer Einkaufsbedingungen sieben Stahlstäbe bei der Kläger bestellt. In den Einkaufsbedingungen heißt es u. a.: Wir bestellen unter Zugrundelegung unserer Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen... Wir können ohne Einschränkung an uns gelieferte Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwenden und weiterveräußern .... Die Kläger bestätigte die Bestellungen aufgrund ihrer Verkaufsbedingungen, die u. a. wie folgt lauten:

A I 1 Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen ... erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen

A III 1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen ...

A III 3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern ...

Bevor der Kaufpreis für die Stahlstäbe in Höhe von 6000 DM bezahlt war, wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Der Beklagte hat die Stahlstäbe inzwischen veräußert oder verarbeiten lassen.

Die Vorinstanzen haben der Zahlungsklage stattgegeben. Die - zugelassene - Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen, die Anschlussrevision der Klägerhatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Kläger anstelle des ursprünglichen Herausgabeanspruchs einen Ersatzaussonderungsanspruch gemäß § 46 KO oder einen Schadensersatzanspruch gemäß § 989 BGB, § 59 I Nr. 1 KO oder einen Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812ff. BGB, 59 I Nr. 1 oder Nr. 4 KO habe. Denn die Kläger sei im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Eigentümerin der Stahlstäbe gewesen.

Es komme nicht darauf an, ob die Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin nur solche Bestimmungen ausschließe, die mit den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin in Widerspruch stünden, oder auch für zusätzliche Bestimmungen in den Verkaufsbedingungen der Kläger gelte. Die Kläger sei jedenfalls deshalb Eigentümerin der Stahlstäbe geblieben, weil der dingliche Eigentumsvorbehalt als einseitige Erklärung auch dann zu beachten sei, wenn er in AGB enthalten sei, deren Geltung im Übrigen die Abwehrklausel des Gegners entgegenstehe. Ob die Gemeinschuldnerin die Verkaufsbedingungen der Kläger bzw. den Eigentumsvorbehalt gekannt habe, sei unerheblich. Die Gemeinschuldnerin habe nämlich trotz ihrer Abwehrklausel die AGB der Kläger zur Kenntnis nehmen müssen. Zudem habe sie mit einem Eigentumsvorbehalt gerechnet, wie sich aus der Bestimmung in ihren Einkaufsbedingungen ergebe, wonach sie gelieferte Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern dürfe. Die Umstellung des Antrags auf Herausgabe der Stahlstäbe in einen Antrag auf Zahlung sei zulässig. Die Kläger könne allerdings den vollen Kaufpreis für die Stahlstäbe nicht beanspruchen, weil der ihr entstandene Schaden nicht so hoch wie der Kaufpreis sei. Soweit sie einen Anspruch auf Herausgabe aus der Konkursmasse geltend mache, sei davon auszugehen, dass die Verwertung der Stäbe nicht den vollen Kaufpreis erbracht habe.

II. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

1. a) Dabei mag dahinstehen, ob die Verkaufsbedingungen der Kläger Vertragsinhalt geworden sind, was im Hinblick auf die Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin zweifelhaft ist (vgl. BGHZ 61, 282 = LM Allg. Geschäftsbed. Nr. 50 = NJW 1973, 2106).

b) Es kann gleichfalls offenbleiben, ob durch die Abwehrklausel lediglich die von den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin abweichenden Verkaufsbedingungen der Kläger, dagegen nicht zusätzliche Bedingungen ausgeschlossen sind, denen die Gemeinschuldnerin in ihren Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hatte (vgl. dazu Löwe-v. Westphalen-Trinkner, AGB-Gesetz, § 2 Rdnr. 47 m. w. Nachw.; Staudinger-Schlosser, BGB, § 2 AGB-Gesetz Rdnr. 85; BGH, NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805).

c) Es bedarf schließlich keiner Erörterung, ob die in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin enthaltene Bestimmung, wonach sie gelieferte Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern darf, auf einen Eigentumsvorbehalt des Käufers zugeschnitten ist, und ob diese Bestimmung den Schluss zulässt, dass die Gemeinschuldnerin trotz ihrer Abwehrklausel mit einem Eigentumsvorbehalt ihrer Lieferanten rechnete, wie das Berufungsgericht gemeint hat.

2. Denn den Verkaufsbedingungen der Kläger ist zu entnehmen, dass diese die Stahlstäbe nicht bedingungslos übereignete, sondern die Übereignung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machte, was sie ohne eine Vereinbarung mit der Gemeinschuldnerin tun konnte.

a) Das Berufungsgericht hat darin recht, dass es sich hier nicht wie in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 25. 10. 1978 (NJW 1979, 213 = LM vorstehend Nr. 34 = WM 1978, 1322) und vom 30. 5. 1979 (NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805) um eine nachträgliche Vertragsänderung handelt, weil die Kläger nicht erst bei der Lieferung nach erfolgtem Vertragsschluss, sondern bereits im Stadium des Vertragsschlusses erklärt hatte, sie behalte sich bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vor.

aa) Dort war nach der Auslegung des Senats in dem Konditionenvertrag der Parteien ein Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen (NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805 [806]). Infolgedessen war der Versuch des Verkäufers, sich nachträglich mit der Übersendung der Lieferscheine das Eigentum an den gelieferten Übersendung der Lieferscheine das Eigentum an den gelieferten Waren vorzubehalten, vertragswidrig.

bb) Nach Meinung des Senats ist es zwar möglich, bei Besitzübergabe in den Lieferscheinen einen Eigentumsvorbehalt zu erklären, doch ist dieser Eigentumsvorbehalt nur unter besonderen Voraussetzungen als wirksam anzusehen. Erforderlich ist insbesondere, dass der Eigentumsvorbehalt dem Käufer - und zwar einer für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständigen Person - zugeht und dass dieser die Kenntnisnahme von einem in dieser Form und unter diesen Umständen erklärten Eigentumsvorbehalt zumutbar ist (NJW 1979, 213 = LM vorstehend Nr. 34 = WM 1978, 1322 [1323]). Wie der Senat seinerzeit ausgeführt hat, fehlte es damals an beiden Voraussetzungen: Weder war der Lieferschein einer für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständigen Person zugegangen, noch war es der Käuferin zuzumuten, die Lieferscheine daraufhin zu überprüfen, ob sie einen (vertragswidrigen) Eigentumsvorbehalt enthielten (BGH, NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805 [806]).

b) Anders ist es hier.

aa) Ob der Gemeinschuldnerin die Verkaufsbedingungen der Kläger zugegangen waren, was das Berufungsgericht offengelassen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Die Kläger hatte im Stadium des Vertragsschlusses in ihren Auftragsbestätigungen auf die Verkaufsbedingungen Bezug genommen. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, dass die Gemeinschuldnerin sich die Verkaufsbedingungen der Kläger, wenn sie diese . nicht kannte, beschaffen und von dem darin enthaltenen Eigentumsvorbehalt Kenntnis nehmen konnte. Insoweit kann jedenfalls im kaufmännischen Rechtsverkehr nichts anderes gelten als für den sonstigen Inhalt von AGB, der auch dann maßgeblich ist, wenn die Geschäftsbedingungen dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt noch sonst dem Empfänger in den Einzelheiten bekannt waren (vgl. BGH, NJW 1976, 1886 = LM Allg. Geschäftsbed. Nr. 71 = WM 1976, 1161 m. w. Nachw.).

bb) Eine Kenntnisnahme von den Verkaufsbedingungen der Kläger und dem in diesen enthaltenen Eigentumsvorbehalt war der Gemeinschuldnerin zumutbar. Durch ihre Verkaufsbedingungen hatte die Kläger bereits im Stadium des Vertragsschlusses angekündigt, dass sie die Stahlstäbe nicht bedingungslos, sondern nur unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises übereignen werde. In diesem Zeitpunkt musste die Gemeinschuldnerin die Erklärungen der Kläger in ihren Verkaufsbedingungen schon deshalb beachten, weil es für sie von Bedeutung war, ob für den Vertrag ihre Einkaufsbedingungen oder infolge der widersprechenden Verkaufsbedingungen der Kläger die Regelung des BGB maßgebend war (vgl. BGHZ 61, 282 [288f.] = LM Allg. Geschäftsbed. Nr. 50 = NJW 1973, 2106). Da die Auftragsbestätigungen der Kläger, die auf deren Verkaufsbedingungen hinwiesen, im Stadium des Vertragsschlusses einer für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständigen Person zugegangen waren, war der Gemeinschuldnerin auch eine Prüfung der Verkaufsbedingungen daraufhin, ob sie einen - im kaufmännischen Verkehr vielfach üblichen - Eigentumsvorbehalt enthielten, zuzumuten.

c) Die Gemeinschuldnerin muss sich also, gleichgültig, ob sie die Verkaufsbedingungen der Kläger kannte oder nicht, so behandeln lassen, als ob sie den Eigentumsvorbehalt gekannt hätte. Dann aber konnte sie das mit der Übersendung der Ware abgegebene Angebot der Kläger nur im Sinne eines bedingten Übereignungsangebotes verstehen. Die Kläger ist also Eigentümerin der Stahlstäbe geblieben, so dass die Revision des Beklagten unbegründet ist.

III. Dagegen hat die Anschlussrevision der Kläger Erfolg.

1. Die Anschlussrevision ist zulässig. Denn die Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Rechtsfrage, ob die Kläger im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Eigentümerin der streitbefangenen Rundstäbe war, ist nicht möglich. Die Zulassung der Revision kann nur hinsichtlich eines von mehreren selbständigen Ansprüchen, eines Teils des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht durch Zwischenurteil gesondert hätte entscheiden dürfen, sowie eines von mehreren Verteidigungsmitteln, das einen tatsächlich wie rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes betrifft, beschränkt werden (BGH, LM § 546 ZPO Nr. 105 a = NJW 1980, 1579 m. w. Nachw.). Die Beschränkung der Zulassung auf eine Rechtsfrage ist nicht wirksam. Ist die Revision des Beklagten aber unbeschränkt zulässig, dann ist auch eine Anschlussrevision der Kläger möglich. Das würde selbst dann gelten, wenn man annehmen würde, dass die Revision nur für den Beklagten zugelassen sei (BGH, LM § 556 ZPO Nr. 10).

2. Die Anschlussrevision ist auch begründet. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger könne von dem Beklagten keinesfalls den Kaufpreis für die Stahlstäbe beanspruchen, es sei überdies anzunehmen, dass der Beklagte infolge konkursbedingter Schwierigkeiten bei der Verwertung lediglich 4000 DM erzielt habe, so dass nur dieser Betrag zugesprochen werden könne, ist von Rechtsirrtum beeinflusst.

a) Wäre Ersatzaussonderung nach § 46 KO möglich, so könnte die Kläger die Gegenleistung aus der Masse beanspruchen. Es käme insoweit darauf an, was der Beklagte für die Stahlstäbe erlöst hatte. Eine Ersatzaussonderung scheidet allerdings dann aus, wenn der von dem Beklagten für die Stahlstäbe erzielte Erlös ununterscheidbar mit Massegeldern vermengt wurde (JaegerLent, KO, 8. Aufl., § 59 Rdnrn. 12). In diesem Falle stünden der Kläger Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB, § 59 I Nr. 4 KO oder aus § 989 BGB, § 59 I Nr. 1 KO zu. Bei dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung käme es wiederum darauf an, welchen Erlös der Beklagte erzielt hatte. Lägen die Voraussetzungen des § 989 BGB vor, so könnte die Kläger vollen Schadensersatz einschließlich des entgangenen Gewinns beanspruchen (RGRK, 10. Aufl., § 989 Rdnr. 18 m. w. Nachw.; Jaeger-Lent, § 59 Rdnr. 12; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 19).

b) Das Urteil des Berufungsgerichts kann demnach hinsichtlich der Höhe des der Kläger zugesprochenen Betrages keinen Bestand haben.