Abweichung

Durch § 125 Abs. 3 wird die Bindung von Erschließungsanlagen an 61 den Bebauungsplan gelockert, wenn die Abweichung die Grundzüge der Planung nicht berührt. §125 Abs. 3 Nr.1 betrifft dabei die Planunterschreitung, d. h. den Fall, dass die Erschließungsanlage hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Ausführung zurückbleibt. § 125 Abs. 3 Nr. 2 lässt dagegen eine Planüberschreitung zu; eine solche liegt vor, wenn eine Erschließungsanlage über die Festsetzungen im Bebauungsplan hinausgeht.

Wirkungsweise und Wirkungsgrad des Bebauungsplans

a) Rahmensetzung. Der Bebauungsplan setzt für den Planvollzug einen verbindlichen Rahmen; er ist keine Vollzugsnorm, sondern als rahmensetzendes Instrument der Vollzugsebene übergeordnet. Er trifft selbst noch keine endgültigen Entscheidungen, sondern bildet nach §8 Abs. 1 Satz 2 erst die Grundlage für den Vollzug. Er hat nach §1 Abs. 1 die Grundstücksnutzungen nur vorzubereiten und zu leiten. Die Beschränkung des Bebauungsplans auf die Rahmensetzung ergibt sich

- aus dem Normcharakter;

- aus dem Typisierungsgebot für die jeweiligen Festsetzungen;

- aus seiner spezifischen Stellung und Funktion im mehrstufigen System verschiedener Planungs- und Entscheidungsebenen;

- aus dem Vorbehalt zugunsten der Vorschriften auf Vollzugsebene.

Der Bebauungsplan bedarf zu seinem Vollzug der Umsetzung durch 7. Dies schließt nicht aus, dass der Bebauungsplan, soweit er einen Rahmen setzt, unmittelbar wirkt, insbesondere im Hinblick auf Inhalt und Schranken des Eigentums; Der Bebauungsplan selbst zwingt aber noch nicht zum Vollzug seiner Festsetzungen. Der Bebauungsplan ist vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Funktion, seinen Inhalt und seinen räumlichen Wirkungsgrad begrenzt konzipiert. Er ist grundsätzlich nicht in der Lage, die Entscheidungen auf der Vollzugsebene vollständig zu determinieren. Er legt die Vollzugsakte nicht bis ins einzelne genau fest und gibt auch nicht erschöpfend Auskunft über das baurechtliche Schicksal jedes einzelnen Grundstücks. Im Gegensatz zur fachgesetzlichen Planfeststellung trifft er keine abschließende Entscheidung, sondern schafft nur einen Rahmen für die rechtliche Beurteilung einzelner Vorhaben im Genehmigungsverfahren. Wie weit der Rahmen im Einzelfall gezogen ist, hängt sowohl von der Art des Bebauungsplans als auch von seinem Inhalt, insbesondere der Dichte bzw. Schärfe einzelner Festsetzungen ab. Je konkreter die Festsetzungen sind, um so enger ist der Rahmen für den Vollzug. Eine Reduktion des Rahmens auf Null wäre jedoch systemfremd. Maßgebend für die Rahmensetzung ist §1 Abs. 3. Anforderungen können sich insbesondere ergeben aus:

- dem Grundsatz der planerischen Konfliktbewältigung;

- dem Grundsatz der planerischen Zurückhaltung gemäß §1 Abs. 3. Auch aus diesem Grund ist planerische Zurückhaltung geboten.

Gestaltungswirkung - Wesensmerkmal aller raumrelevanten Planungen ist die planerische Gestaltungsfreiheit. Planung ist die Gestaltung von Interessengeflechten. Sie zielt auf den Ausgleich mehr oder weniger zahlreicher, in ihrem Verhältnis zueinander komplexer Interessen, die überdies meist in eigentümlicher Weise miteinander verschränkt sind, so dass einem Interesse nichts zugestanden werden kann, ohne in einer Art Kettenreaktion zahlreiche andere Interessen zu berühren. AIs überfachliche Gesamtplanung hat der Bebauungsplan die planerische Gestaltung der strukturellen Gesamtverhältnisse eines bestimmten Gebiets in der Gemeinde zum Gegenstand. Die planerische Gestaltung der Bebauungsplanung bezieht alle planenschen Gesichtspunkte in sich ein, die als Material bei der Abwägung

i. S. von §1 Abs. 6 von Bedeutung sind. Hierzu gehören:

- öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Rechte und Rechtsverhältnisse;

- sonstige öffentliche und private Belange, z.B. Interessen und Zielvorstellungen;

- tatsächliche Gegebenheiten und Entwicklungen.

Die planerisch gestaltende Wirkung des Bebauungsplans besteht darin, dass er rahmenhaft

- mit dem Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit den Rechtszustand von Grundstücken festlegt sowie subjektive Rechte und Pflichten der Eigentümer begründet, aufhebt, abändert oder verbindlich feststellt;

- für die Sicherung oder Veränderung tatsächlicher Verhältnisse die Rechtsgrundlage schafft;

- den Bestand oder die Entwicklung von Interessen, Chancen oder Zielvorstellungen fördert oder beschneidet. Im Hinblick auf §8 ist primär die Rechtsgestaltungswirkung des Bebauungsplans von Interesse. Diese Wirkung kann für den Grundstückseigentümer oder sonst betroffenen Bürger begünstigend, einschränkend oder feststellender Art sein.