Abwendung der Zwangsvollstreckung

Leistet der Schuldner eine Zahlung an den Gläubiger, so endet insoweit ein Verzug mit der Geldschuld und die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen auch dann, wenn die Zahlung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt und das Schuldverhältnis deshalb nicht erlischt.

Zum Sachverhalt: Der Kläger fordert vom Beklagten als testamentarischem Alleinerben nach der Mutter der Parteien den Pflichtteil. Das Landgericht hat durch Teil- und Schlussurteil der Klage stattgegeben. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus diesen Urteilen hat der Beklagten durch drei Zahlungen vom 18. 5., 12. 7. und 16. 12. 1976 insgesamt 1 158 675,90 DM gezahlt. In der Revisionsinstanz streiten sich die Parteien noch über die Höhe und die Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs. Die Revisionen beider Parteien führten zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat dem Kläger Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4% auch für die Zeit nach den vom Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung am 18. 5. und 12. 7. 1976 geleisteten Zahlungen in deren Höhe von insgesamt 1 047 297,82 DM zuerkannt, jedoch nur bis zu den Zeitpunkten, in denen der Beklagten im Berufungsrechtszug schriftsätzlich zu erkennen gegeben habe, dass diese Beträge dem Kläger endgültig zustehen sollten. Dagegen hat es einen Anspruch des Kläger auf Ersatz weitergehenden Verzugsschadens für die Zeit nach dem 12. 7. 1976 abgewiesen, weil die genannten Zahlungen des Beklagten die gesamte Pflichtteilsforderung des Kläger einschließlich Zinsen abgedeckt hätten und somit ein Verzugsschaden überhaupt nicht mehr habe entstehen können. Diese von den Revisionen beider Parteien angegriffenen Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Berufsgericht ist - an sich zutreffend - davon ausgegangen, dass Zahlungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil geleistet werden, grundsätzlich keine Erfüllung mit der Wirkung des Erlöschens des Schuldverhältnisses und der prozessualen Folge der Erledigung der Hauptsache bzw. des Wegfalls der Beschwer bedeuten. Die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts im vorliegenden Rechtsstreit geleisteten Zahlungen des Beklagten führten demnach nicht zum Erlöschen der Pflichtteilsansprüche des Kläger Davon gehen auch die beiden Revisionen aus. Ob trotz dieser Zahlungen Schadensersatzansprüche des Kläger wegen Verzuges des Beklagten, insbesondere Ansprüche auf Verzugs- und Prozesszinsen nach §§ 286 I, 288, 291 BGB bestehen, ist eine andere Frage. Sie ist zu beantworten unter Berücksichtigung der Rechtsfolgen, welche eine - nicht nur zur Hinterlegung führende - Beitreibung der Geldbeträge im Wege der Zwangsvollstreckung gehabt hätte. Der Abwendung solcher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dienten die Zahlungen. Der

Schuldner kann nicht durch das Gesetz gehindert sein, sich durch seine freiwilligen Zahlungen rechtlich ebenso zu stellen, wie er stände, wenn diese Zahlungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erzwungen worden wären. Der Gläubiger andererseits hat keinen Anspruch darauf; hinsichtlich seiner Ansprüche auf Verzugs- oder Prozesszinsen bei Zahlungen des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung besser zu stehen als im Falle erfolgreicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher mit dem Ziel der Ablieferung an den Gläubiger gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners. Sie führt dazu, dass der Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger so gestellt wird, als habe er das Geld schon wirksam gezahlt, wenn auch unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle des Obsiegens des Schuldners im Rechtsmittelzug sowie der Ansprüche aus § 717 II, III ZPO. Die Ansicht, dass dennoch ein Zahlungsverzug des Schuldners auch nach vollzogener Zwangsvollstreckung fortbestehen könne, wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten. Die Rechtslage kann aber insoweit bei Zahlung an den Gläubiger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nicht anders sein. Der Schuldner mag freilich mit der Verpflichtung, den genannten Vorbehalt entfallen zu lassen, in Verzug kommen können. Unter welchen Voraussetzungen sich daraus eine Schadensersatzpflicht ergeben könnte, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, denn nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger einen derartigen Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht und nach den Zahlungen des Beklagten insoweit auch keinen Verzugsschaden mehr erlitten.

Das Berufsgericht hat auch verkannt, dass das Gesetz dem Grunde nach an den Anspruch auf Ersatz weiteren Verzugsschadens nach § 288 II BGB i. V. mit § 286 BGB keine anderen Voraussetzungen knüpft als an den Anspruch auf Verzugszinsen in der gesetzlich bestimmten Höhe nach § 2881 BGB. Die letztgenannte Bestimmung befreit den Gläubiger lediglich von der Last, einen Verzugsschaden bis zur Höhe der gesetzlichen Zinsen nachzuweisen. Wäre also der Beklagten in Verzug geblieben, so wäre er auch verpflichtet gewesen, einen dem Kläger etwa über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden, durch diesen Verzug verursachten Schaden zu ersetzen; war er aber nicht mehr in Verzug, so schuldet er auch die gesetzlichen Zinsen nach § 288 I BGB nicht.

Das angefochten Urteil enthält keine eindeutigen Feststellungen über die vom Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen. Im Tatbestand ist festgestellt, der Beklagten habe die Zahlungen an den Kläger geleistet. In den Entscheidungsgründen... ist jedoch ausgeführt, der Beklagten habe den Treuhändern der Bank die Zahlung zur Verfügung gestellt; dadurch sei das Darlehenskonto des Kläger bei der Bank entlastet worden mit der Folge, dass ein weitergehender, auf Verzug des Beklagten zurückführender Zinsschaden des Kläger von diesem Zeitpunkt an nicht mehr entstehen konnte. Somit kann davon ausgegangen werden, dass das Berufsgericht lediglich Zahlungen entsprechend den landgerichtlichen Urteilen feststellen sollte und dass die abweichende, von keiner Partei beanstandete Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils nur einen nach § 319 ZPO berichtigungsfähigen Fehler darstellt. Die vom Kläger in seinem Antrag bezeichneten Treuhandzessionare konnten daher vom Eingang der Zahlungen an darüber verfügen, insbesondere - wie das Berufsgericht zutreffend ausgeführt hat - den Schuldsaldo des Kläger auf dessen Darlehenskonto bei der Volksbank M. tilgen. In Höhe dieser Zahlungen konnte dem Kläger somit kein Verzugsschaden mehr entstehen.