Abwicklungsverfahren

Abwicklungsverfahren - Verfahren zur ordnungsgemäßen Beendigung der Vermögensbeziehungen eines volkseigenen Betriebes, dessen wirtschaftliche Tätigkeit nicht durch einen anderen Betrieb fortgeführt und der daher ohne Rechtsnachfolge aufgelöst wird. Auch bei einer entsprechenden Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit von genossenschaftlichen Betrieben und Einrichtungen wird ein Abwicklungsverfahren durchgeführt. Das Abwicklungsverfahren dient der Erfüllung noch bestehender. Verpflichtungen, der Realisierung ausstehender Forderungen und der Erledigung sonstiger Geschäfts- und Rechtsvorgänge. Bei volkseigenen Betrieben und Kombinaten wird das Abwicklungsverfahren durch den Leiter des Organs verfügt, das die Einstellung der Tätigkeit angewiesen hat. Der vom übergeordneten Organ eingesetzte Abwicklungsbevollmächtigte nimmt alle zur Realisierung des Abwicklungsverfahrens notwendigen Rechtshandlungen mit Wirkung für und gegen die Wirtschaftsorganisation vor. Das Abwicklungsverfahren ist abgeschlossen, wenn die Fonds der aufzulösenden Organisation entsprechend den Rechtsvorschriften abgegeben, die fälligen Verbindlichkeiten erfüllt und die ausstehenden Forderungen realisiert sind. Ansprüche gegen die aufgelöste Organisation, die nach Abschluss des Abwicklungsverfahrens noch bestehen, hat das übergeordnete Organ zu erfüllen. Mit der Beendigung der Abwicklungsverfahren endet die Rechtsfähigkeit der Wirtschaftsorganisation.