Abzahlungsgesetz

Die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes greifen ein, wenn ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Vorgang den Kauf einer beweglichen Sache i. S. des § 1 AbzG darstellt. Das ist bei einem finanzierten Rechtsgeschäft der vom Berufsgericht hier festgestellten Art nicht der Fall. Denn das Abzahlungsgesetz erfasst nicht den Kauf eines Inbegriffs von beweglichen Sachen und sonstigen Gegenständen, B. eines Unternehmens, um den es hier geht.

Die Revision macht demgegenüber geltend, Gegenstand des von der Klägerfinanzierten Kaufvertrages seien - wie im Kreditantrag aufgeführt - nur bewegliche Sachen gewesen. Nach dem maßgeblichen Text der Kaufvertragsurkunde vom 6. 5. 1973 handelte es sich jedoch um den Teilverkauf eines Güterfernverkehrsunternehmens, bestehend aus einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Fernverkehr mit Sattelzugmaschine... und Sattelauflieger. Ohne Rechtsfehler hat das Berufsgericht festgestellt, dass die Kläger diesen Teilunternehmenskauf finanziert hat. Die insoweit unvollständigen oder ungenauen Angaben im Darlehensantrag konnten die Art des finanzierten Rechtsgeschäfts nicht ändern. Sie sind nicht geeignet, eine Anwendung der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes zugunsten der Käuferin/Darlehensnehmerin und zugunsten des Beklagten zu rechtfertigen.

Gegenstand des finanzierten Kaufs ist nach den bindenden Feststellungen des Berufsgerichts damit nicht nur ein Sattelzug, also eine Mehrheit beweglicher Sachen, sondern auch eine Genehmigung für den grenzüberschreitenden Fernverkehr. Diese personengebundene Genehmigung ist allerdings nicht übertragbar. Das finanzierte Geschäft ist deshalb jedoch nicht als Kaufvertrag bloß über bewegliche Sachen anzusehen. Wirtschaftlich lässt sich, wie auch der zur Entscheidung stehende Fall zeigt, für die Beteiligten des Kaufvertrags bei einer Mitwirkung der Genehmigungsbehörde ein Ergebnis erzielen, das einer Übertragung der Genehmigung entspricht. Der Rechtsverkehr hat hierfür mit Billigung der zuständigen Behörden entsprechende Formen entwickelt. Der finanzierte Kaufvertrag war deshalb nicht auf eine von Anfang an rechtlich unmögliche Leistung gerichtet. Die von dem Verkäufer vertraglich geschuldete Leistung bestand nicht darin, die Genehmigung selbst auf die Käuferin zu übertragen, sondern darin, alles Erforderliche zu tun, dass die Genehmigungsbehörde der Käuferin anstelle der Genehmigung, auf die der Verkäufer verzichten musste, eine neue Genehmigung erteilte. Dementsprechend haben sich die Partner des Kaufvertrages im Vertrag vom 6. 5. 1973 ausdrücklich verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen zu besorgen und das Übertragungsverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben. Tatsächlich erhielt die Käuferin/Darlehensnehmerin auch die erforderliche Genehmigung. Auch bei dieser rechtlichen Sicht handelt es sich bei dem finanzierten Vertrag nicht bloß um den Kauf eines Sattelzuges, der ohne behördliche Genehmigung für den Fernverkehr nicht verwendet werden könnte. Vertragsinhalt ist vielmehr nach dem von den Vertragspartnern erklärten rechtsgeschäftlichen Willen der Erwerb eines Teils des Unternehmens oder jedenfalls eine Hauptleistung des bisherigen Unternehmers, die sich nicht in der Übergabe und Übereignung beweglicher Sachen erschöpft.

Der spätere Kauf einer neuen Sattelzugmaschine, die Umschreibung der Finanzierung auf dieses neue Fahrzeug und seine Sicherungsübereignung reichen nicht aus, eine Anwendung des Abzahlungsgesetzes zu rechtfertigen. Diese Umstände bedeuten nur, dass die Kläger als kreditgebende Bank mit der Veräußerung der ihr sicherungsübereigneten alten Sattelzugmaschine einverstanden war und dafür die neue als Sicherheit erhielt. Es handelte sich somit bloß um einen Austausch der Sicherungsobjekte. Hiervon blieben der Darlehensvertrag im Übrigen und das finanzierte Rechtsgeschäft, der Kauf eines Unternehmensteils, unberührt. Die Kläger hat damit kein neues Darlehen zur Finanzierung des Kaufes der neuen Sattelzugmaschine gewährt; das mit diesem neuen Kauf ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft bilden könnte.

Das Berufsgericht hat eine Anwendung der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf einen Teil des finanzierten Kaufvertrages, den Kauf des Sattelzuges, mit der Begründung abgelehnt, der einheitliche Kaufpreis könne jedenfalls deshalb, weil die finanzierten Fahrzeuge längst verkauft seien, nicht mehr auf die einzelnen Vertragsgegenstände aufgeschlüsselt werden. Hiergegen erhebt die Revision Rügen. Sie macht insbesondere geltend, das Berufsgericht hätte den Verkehrswert der Teilkonzession mit Hilfe eines Sachverständigen feststellen und danach auch den auf die Fahrzeuge entfallenden Preis schätzen können.

Die Rügen der Revision sind im Ergebnis nicht berechtigt. Bei einem Vertrag, der teilweise den Kauf beweglicher Sachen einschließt, kommt eine Anwendung des Abzahlungsgesetzes nur in Betracht, soweit der die beweglichen Sachen betreffende Teil des Vertrages aus dem ganzen Vertragswerk herauszulösen ist und sich ein vereinbartes einheitliches Entgelt in den Preis für die beweglichen Sachen und das sonstige Entgelt aufschlüsseln lässt. In der zur Entscheidung stehenden Sache ist es schon nach dem Vertragsinhalt nicht möglich, den einheitlichen Preis in einen Teil für die beweglichen Sachen und einen sonstigen Teil aufzuschlüsseln. Die Parteien haben nicht nur einen einheitlichen Preis, sondern auch einen einheitlichen Kaufgegenstand vereinbart. Es handelte sich nach dem maßgeblichen Willen der Vertragschließenden nicht um einen zusammengesetzten Vertrag, aus dem ein Teil, der Kauf des Sattelzugs, und ein anderer, die Übertragung der Genehmigung, herausgelöst werden könnten. Bei dem vereinbarten Teilunternehmenskauf ist die Güterfernverkehrsgenehmigung nach dem Vertragsinhalt nicht von den zugehörigen Fahrzeugen zu trennen.

Da der finanzierte Unternehmensteilkauf wirksam ist und ordnungsgemäß erfüllt wurde, stellt sich nicht die Frage, ob der Beklagten dem Darlehensrückzahlungsanspruch Einwendungen aus dem finanzierten Rechtsgeschäft entgegensetzen könnte.