Abzahlungskauf

Bei der Prüfung, ob ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als Kennzeichen der Sittenwidrigkeit eines Geschäfts besteht, sind beim finanzierten Abzahlungskauf ungeachtet der formalen Trennung zwischen Kauf- und Darlehensvertrag alle Leistungen des Käufers/Darlehensnehmers und alle Leistungen des Verkäufers und des Darlehensgebers einander gegenüberzustellen.

Ist der kaufvertragliche Teil eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit nichtig, so setzt der sog. Einwendungsdurchgriff gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch nicht voraus, dass der Käufer/Darlehensnehmer zuvor versucht, gegen den Verkäufer eine bereicherungsrechtliche Abwicklung des nichtigen Kaufvertrags durchzusetzen.

Zum Sachverhalt: Der Kläger und seine Ehefrau, die Eheleute H, kauften von dem Kaufmann W eine - sofort gelieferte - Heißmangel zum Preis von 6900 DM. Da die Eheleute H den Kaufpreis nicht in bar entrichten konnten, unterschrieben sie zugleich mit dem Kaufvertrag ein von W bereitgehaltenes Kreditantragsformular der Bank, die den Kauf antragsgemäß mit einem in 47 Monatsraten zurückzahlbaren Gesamtkredit von 10519,40 DM finanzierte. Sie zahlte die Darlehensvaluta in Höhe des Kaufpreises an den Verkäufer aus. Der Sohn F der Eheleute H unterschrieb eine Bürgschafts- und Garantieerklärung zugunsten der Beklagten. Die Eheleute H zahlten zwei Darlehensraten von zusammen 439,40 DM. Ihr Sohn leistete aufgrund der von ihm übernommenen Bürgschaft weitere Beträge an die Beklagten Diese erhielt zusammen 9508,80 DM. Die Heißmangel wurde der Beklagten zur Sicherheit übereignet. Sie befindet sich noch im Besitz der Eheleute H. Die Eheleute H fochten den Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer wegen arglistiger Täuschung an. Zugleich teilten sie der Beklagten mit, der Verkäufer habe ihnen eine Heißmangel, die im Einzelhandelsgeschäft 2500 DM koste, für 6900 DM in Rechnung gestellt und ihnen nicht erzielbare Einnahmen aus dem Heißmangelbetrieb vorgespiegelt. Deshalb hätten sie den auch wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Nichtigkeit des Kaufvertrags erstrecke sich auch auf den mit ihm zusammenhängenden Darlehensvertrag. Der Kläger, dem seine Ehefrau und sein Sohn die ihnen angeblich zustehenden Rückforderungsansprüche gegen die Beklagten abgetreten haben, hat die Beklagten auf Rückzahlung der an sie geleisteten Beträge in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten Restansprüche aus dem Darlehenskonto gegen ihn nicht mehr zustehen. Die Beklagten hat sich u. a. auf die rechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrags berufen.

Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung abgewiesen und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Rückzahlung des eingeklagten Betrags verurteilt, entsprechend dem Hilfsantrag der Beklagten Zug um Zug gegen Herausgabe der Heißmangel und gegen Abtretung eines Bereicherungsanspruchs der Eheleute H gegen den Kaufmann W auf Rückzahlung des Kaufpreises. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Die zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Beklagten hat die Rückzahlungsraten auf das von ihr zur Verfügung gestellte Darlehen ohne Rechtsgrund empfangen. Der von den Eheleuten H geschlossene Kaufvertrag ist als Teil eines mit dem Darlehensvertrag verbundenen finanzierten Abzahlungsgeschäfts sittenwidrig und nichtig. Nach den Grundsätzen des so genannten Einwendungsdurchgriffs stand und steht die Nichtigkeit des Kaufvertrags dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten entgegen.

Der Darlehensvertrag zwischen den Eheleuten H und der Beklagten und der von den Eheleuten H geschlossene Kaufvertrag über eine Heißmangel bilden Teilstücke eines wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts im Sinne des Abzahlungsgesetzes. Die vom Berufsgericht bindend festgestellten Umstände ergeben, dass Kauf und Darlehen zur zumindest wirtschaftlichen Einheit eines finanzierten Abzahlungskaufs verbunden sind. Das vom Verkäufer vermittelte Darlehen diente ausschließlich der Finanzierung des Kaufpreises. Der Verkäufer nahm den Darlehensantrag auf einem ihm überlassenen Formular der Beklagten auf. Die Eheleute H, die nicht als Kaufleute im Handelsregister eingetragen sind, unterschrieben Kaufvertrag und Kreditantrag am selben Tag. Die Kaufvertragsurkunde nimmt auf den beantragten Kredit Bezug, enthält eine Berechnung von Kredit und Tilgung und bezeichnet die Raten. Die Beklagten zahlte die Darlehensvaluta an den Verkäufer aus und erhielt das Sicherungseigentum am finanzierten Kaufgegenstand. Ohne den einen wäre auch der andere Vertrag nicht zustande gekommen.

Der Kaufvertrag ist nach den vom Berufsgericht bindend festgestellten Umständen nach § 138 I BGB sittenwidrig.

Bei der Prüfung, ob der Kaufvertrag wegen eines wucherähnlichen Tatbestands, wegen Übervorteilung des Käufers und Darlehensnehmers und wegen Ausnutzung seiner wirtschaftlich schwächeren Lage sittenwidrig ist, sind alle Leistungen des Käufers und Darlehensnehmers und alle Gegenleistungen des Verkäufers und des Darlehensgebers im Rahmen des finanzierten Abzahlungskaufs einzubeziehen. Das Merkmal des auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung braucht dem Kauf- oder dem Darlehensvertrag für sich allein betrachtet noch nicht anzuhaften. Dem Käufer/Darlehensnehmer nachteilige Regelungen beider Verträge können in einem wirtschaftlich verbundenen Abzahlungsgeschäft jedoch zusammentreffen und zusammenwirken. Beide Teilstücke des zumindest wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts können dann jedenfalls zusammen ein auffälliges Missverhältnis zwischen den wirtschaftlich zusammenhängenden Leistungen und Gegenleistungen ergeben. Die formale Trennung zwischen dem Kauf- und dem Darlehensvertrag spielt daher keine entscheidende Rolle für die Beurteilung, ob zwischen den Leistungen und Gegenleistungen des zumindest wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts ein auffälliges Missverhältnis als Kennzeichen der Sittenwidrigkeit des Geschäfts besteht. Beide Verträge gehören daher trotz ihrer formalen Trennung für diese Beurteilung im Rahmen des § 138 BGB zusammen. Der Zweck eines Abzahlungsgeschäfts, dem Käufer den Erwerb einer beweglichen Sache durch Ratenzahlungen zu ermöglichen, verbindet beide Verträge. Ihre formale Trennung beruht auf der Aufteilung der Funktionen des Abzahlungsverkäufers, wie ihn das Abzahlungsgesetz sieht, auf den Verkäufer und den eingeschalteten Kreditgeber, eine Funktionsaufteilung, die auch den unabdingbar gebotenen Mindestschutz des Abzahlungsgesetzes für den Käufer beweglicher Sachen unangetastet lässt. Diese zusammenfassende Betrachtung der Teilstücke eines wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts ist unabhängig von der erst seit 1. 9. 1976 in Kraft getretenen Neufassung des strafrechtlichen Wuchertatbestands rechtlich geboten. Diese hat, wie das Berufsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, insoweit die nach § 138 BGB, § 6 AbzG maßgebliche Rechtslage bestätigt, nicht geändert.

Zwischen den von den Käufern und Darlehensnehmern übernommenen Leistungen und den Gegenleistungen des Verkäufers und der kreditgebenden Bank besteht im Rahmen des von den Eheleuten H geschlossenen finanzierten Abzahlungskaufs nach den bindenden Feststellungen und rechtsirrtumsfreien Erwägungen des Berufsgericht ein auffallendes Missverhältnis.

Der vom Verkäufer angegebene Preis der von ihm vertriebenen Heißmangel überstieg den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages handelsüblichen Endabnehmerpreis selbst bei einer Lieferung frei Haus einschließlich Mehrwertsteuer um mehr als das Doppelte. Der Zinssatz für den von ihm vermittelten und von der Beklagten gewährten Kredit lag nach den Verhältnissen des Kapitalmarkts zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme gleichfalls erheblich über den vom Berufsgericht festgestellten üblichen Sätzen: Der übliche effektive Jahreszins für Ratenkredite mit gleicher Laufzeit betrug danach 17 bis 18%. Demgegenüber berechnete die Beklagten etwa 25,8% als jährliche Effektivverzinsung also rund 45,5% mehr als marktüblich. Die Käufer und Darlehensnehmer hätten bei einer Finanzierung des üblichen Barzahlungspreises von 3200 DM zu marktüblichen Bedingungen insgesamt in Raten 4330 DM aufwenden müssen. Der entsprechende Ratenzahlungspreis betrug nach den ihnen auferlegten Bedingungen des von ihnen geschlossenen finanzierten Abzahlungskaufs dagegen 10519,40 DM.