Adoptionsvertrag

Ein Adoptionsvertrag ist nicht schon deshalb ein Scheinvertrag, weil die Vertragschließenden nicht die Absicht gehabt haben, durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband herzustellen.

Eine für eine Scheinforderung bestellte Hypothek entsteht als Eigentümergrundschuld, wenn die Bestellung ernstlich, gewollt.

1. Gegenstand der Vertragsauslegung ist der erklärte, nicht ein geheim gehaltener abweichender Wille.

2. Die Scheinnatur eines Rechtsgeschäfts wie auch das Bestehen eines dadurch verdeckten, wirklich gewollten Geschäfts hat zu be- weisen, wer sich darauf beruft.

3. Sagt bei Gütertrennung der verdienende Ehegatte dem anderen Zuwendungen zu, die dessen Nichtteilhabe am Zugewinn ausgleichen sollen, dann liegt darin im Zweifel kein Schenkungsversprechen.

Zum Sachverhalt: Die Kläger ist die zweite Ehefrau des 1964 verstorbenen früheren Rechtsanwalts C. Dieser wurde kraft Gesetzes von der Kläger zu 2 von dem Beklagte und von dem Sohn aus zweiter Ehe des Erblassers mit der Kläger zu je 3/, beerbt. Anlässlich der Scheidung der ersten Ehe des Erblassers schloss dieser 1958 mit dem Beklagte einen gerichtlich beurkundeten Erbvertrag, in dem er dem Beklagte ein Vermächtnis aussetzte und sich verpflichtete, keine unentgeltlichen Verfügungen über sein Vermögen zu treffen, außerdem keine das Vermächtnis gefährdende Verfügungen von todeswegen vorzunehmen. Die Kläger war im Büro des Erblassers seit 1952 tätig gewesen. Diese Tätigkeit hat sie nach der Eheschließung fortgesetzt, und zwar, wie sie behauptet, noch zur Abwicklung seiner Praxis bis 1965. Vor der Eheschließung mit ihm im Jahre 1962 schlossen die beiden einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und Zugewinnausgleich sowie die Anwendung des § 1371 BGB ausschlossen. Danach unterzeichneten die Kläger und der Erblasser ferner eine Vereinbarung nach der u. a. nach dem Tode des Mannes der Kläger monatlich 400 DM aus- bzw. nachgezahlt werden, für die Zeit meiner Tätigkeit im Büro meines Mannes. Die Kläger errechnet sich aufgrund dieser Vereinbarung für die Zeit von 1952 bis 1965 ihren rückständigen Gehaltsanspruch und begehrt mit der Klage vom Beklagten, als Miterben, der diesen Anspruch bestreitet, Zahlung eines seinem Erbteil entsprechenden Teilbetrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerblieb ohne Erfolg. Ihre Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I.1. Zutreffend prüft das Berufsgericht den Klaganspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten einschließlich der arbeitsrechtlichen. Denn die Arbeitsgerichte haben sich einer sachlichen Entscheidung enthalten.

Indessen meint das Berufsgericht: Die Vereinbarung von 1962 ergebe nicht mit ausreichender Sicherheit, dass der der Kläger versprochene Betrag von 400DM mtl. entsprechend ihrer Behauptung ein Arbeitsentgelt darstelle, so dass es keiner notariellen Beurkundung bedurft hätte. In diesem Zusammenhang vermag sich das Berufsgericht zunächst aufgrund des Beweisergebnisses nicht davon zu überzeugen, dass die Kläger während ihrer Tätigkeit für den Erblasser weniger als das mit ihm vereinbarte Entgelt erhalten habe. Es verkennt nicht, dass auch eine zunächst nicht geschuldete, nachträglich versprochene Zuwendung für geleistete Arbeit im Zweifel keine Schenkung wäre. Indessen glaubt es dem Wortlaut der Vereinbarung nicht mit Sicherheit entnehmen zu können, dass die zusätzliche Zahlung ein Entgelt für die Arbeitsleistung der Kläger habe darstellen sollen. Es hält es nicht für fern liegend, dass der Erblasser der Kläger den Betrag im Hinblick auf ihre demnächstige Stellung als Ehefrau hat zukommen lassen wollen. Dabei erwägt es, dass der Grund für eine solche Zuwendung in dem wegen der Gütertrennung und des ausgeschlossenen erbrechtlichen Zugewinnausgleichs für die Kläger nicht günstigen Ehevertrag gelegen haben könne.

Diese Begründung des angefochtenen Urteils ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflusst.

1. Allerdings ist die Auslegung, die das Berufsgericht der Vereinbarung von 1962 angedeihen lässt, als solche der Nachprüfung durch das Rev- Ger. entzogen. Das Berufsgericht verkennt aber das Wesen der Auslegung. Gegenstand der Auslegung kann nur der erklärte Wille der Geschäftspartner sein und nicht der etwa insgeheim von ihnen verfolgte Zweck. Von diesem Grundsatz gehen die §§ 116ff. BGB aus. Verhielte es sich anders, dann wäre z. B. die Feststellung eines Scheingeschäfts deshalb nicht möglich, weil schon die Erkenntnis der geheim gehaltenen wirklichen Motivation verböte, den Inhalt des bewusst erklärten Geschäftswillens zu ermitteln. Im vorliegenden Fall lässt die enge Anknüpfung der der Kläger zugedachten Zahlung an ihre Arbeitsleistung denkgesetzlich keine andere Deutung zu, als die, dass die Vertragsparteien mit ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen die Vereinbarung eines zusätzlichen Arbeitsentgelts für die Kläger zum Ausdruck bringen wollten. Dieses Verständnis ist umso unabweislicher, als die Vereinbarung angesichts ihrer auffälligen sprachlichen Fassung von der Kläger selbst entworfen ist.

2. Das Berufsgericht stellt fest, dass für die Parteien der Vereinbarung ein Anlass bestand, der Kläger für ihre güterrechtliche Benachteiligung einen Ausgleich zu gewähren. Geht man von dieser Feststellung aus, dann spricht sie nicht gegen, sondern für die Annahme, dass die Kläger und der Erblasser eine Vereinbarung über eine Besserstellung der Kläger - und zwar mittels einer rückwirkenden Arbeitsvergütung - erklären wollten. Wenn das Berufsgericht zu einem umgekehrten Ergebnis gelangt ist, dann beruht dies erkennbar darauf, dass es irrtümlich als Ziel der Auslegung auch die Ermittlung von Beweggründen betrachtet, die bewusst in den rechtsgeschäftlichen Erklärungen verschwiegen werden sollten. Bei dieser Sachlage vermag der Senat als RevGer., da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Frage kommen, die auf einer Verkennung des Auslegungsbegriffs beruhende Deutung der Vereinbarung durch das Berufsgericht selbst dahin richtig zu stellen, dass die Vertragsparteien in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen in der Tat eine arbeitsrechtliche Besserstellung der Kläger zum Ausdruck bringen wollten. Ein Spielraum für die Auslegung des erklärten Vertragswillens verbleibt angesichts des Wortlauts nur hinsichtlich der vom Berufsgericht folgerichtig nicht aufgegriffenen Frage, ob die spätere Zusatzvergütung der Kläger erst für die Zeit ab Eheschließung oder aber schon seit Beginn ihrer Tätigkeit für den Erblasser zukommen sollte. Während die Kläger selbst die zweite Deutung verficht, hatte sich nach dem Akteninhalt u. A. der Pfleger des dritten Miterben, des Kindes der Kläger und des Erblassers, für die erste ausgesprochen. Damit wird sich das Berufsgericht im Rahmen seiner ihm zufallenden anderweiten tatrichterlichen Prüfung zu befassen haben. Eine solche nachträgliche zusätzliche Arbeitsvergütung unterläge entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht teilweise der Verjährungseinrede, da die Zahlung ausdrücklich bis zum Tode des Erblassers gestundet war.