Adressaten

Allgemeines, Außenwirkung des Bebauungsplans - Als dingliche Zustandsregelung hat der Bebauungsplan keinen unmittelbaren Adressaten im eigentlichen Sinne. Die Eigentümer, Nutzer und sonstigen Inhaber von Rechten werden durch die Regelung im Bebauungsplan allerdings sekundär betroffen. Das gilt auch hinsichtlich ihres Pflichtenkreises. Als rechtsverbindliche Regelung i. S. von §8 Abs. l hat der Bebauungsplan Außenwirkung, d. h. Wirkung im Verhältnis des Staates zum Bürger. Die Tatsache, dass ein Bebauungsplan aufgestellt worden ist und somit existiert, sowie sein Inhalt und der hierdurch geschaffene Rechtszustand der betroffenen Grundstücke müssen von allen Personen, Behörden und Gerichten als gegeben und maßgebend hingenommen werden.

Eigentümer, sonstige Berechtigte - Der Bebauungsplan bestimmt als dingliche Zustandsregelung Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Insoweit ist in erster Linie der Eigentümer des Grundstücks betroffen, für das Festsetzungen vorgesehen sind. Dem Eigentümer gleichgestellt sind der Miteigentümer, der Wohnungseigentümer und der Erbbauberechtigte, der Nießbrauch und der zum Wohnrecht dinglich Berechtigte.

Festsetzungen im Bebauungsplan können auch nachbarschützenden Charakter haben. Maßgebend ist, ob die Festsetzungen nur zum Schutz öffentlicher Belange oder auch zur Wahrung privater Interessen getroffen sind. Entscheidend ist der Wille der Gemeinde im Einzelfall. Es ist daher erforderlichenfalls durch Auslegung des Plans zu ermitteln, ob bzw. welche Festsetzungen Nachbarschutz gewähren sollen. Dazu kann die Begründung herangezogen werden. Nachbar im planungsrechtlichen Sinne ist, wer von den Auswirkungen im Bebauungsplan festgesetzter Nutzungen in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen wird. Der Kreis der Nachbarn ist nicht auf die Angrenzer beschränkt.

Behörden und Gerichte - Die Außenwirkung des Bebauungsplans ist grundsätzlich auch von Behörden und Gerichten zu respektieren. Der Bebauungsplan muss daher von diesen bei Entscheidungen beachtet werden. Gebunden sind nicht nur die Behörden, die das BauGB unmittelbar vollziehen, sondern auch alle anderen, sofern deren Verwaltungstätigkeit auf die im Bebauungsplan festgesetzte Ordnung Einfluss nimmt oder auf ihr beruht. Der Bebauungsplan wirkt als Rechtsnorm nicht nur dort, wo seine Geltung durch Vorschriften des BauGB vermittelt wird, sondern auch unmittelbar aus sich heraus.

Der Bebauungsplan ist auch gegenüber anderen Planungsträgern. Seine Wirkungen sind jedoch eingeschränkt, soweit der anderen Planung oder Nutzungsregelung ein Vorrang eingeräumt ist. In diesen Fällen ist ein vorhandener Bebauungsplan Abwägungsmaterial für die fachplanerische Abwägung. Einen Vorrang besitzen zunächst solche Planungen und Nutzungsregelungen, die in Form eines Rechtssatzes getroffen werden, der im Rang dem Bebauungsplan vorgeht. Der Vorrang ergibt sich hier aus der Normenhierarchie. Ranghöhere Nutzungsregelungen sind insbesondere Verordnungen zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Fischschonbezirken, Wildschutzgebieten, Lärmschutzbereichen bei Flughäfen, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmalen. Der andere Planungsträger kann sich beim Erlass solcher Planungen und Nutzungsregelungen über einen vorhandenen Bebauungsplan hinwegsetzen und abweichende Planungen bzw. Nutzungsregelungen vorsehen. Die Gemeinde muss jedoch im Hinblick auf ihre Planungskompetenz im Verfahren zur Aufstellung der Nutzungsregelung hinreichend beteiligt werden. Weiterhin muss, soll sich die betreffende Fachplanung auch gegenüber abweichenden Darstellungen im Flächennutzungsplan durchsetzen können, §7 beachtet sein. In materieller Hinsicht müssen die Belange der Gemeinde in die Abwägung des anderen Planungsträgers einbezogen und mit den Interessen abgewogen werden, die für die Nutzungsregelung sprechen. Die Fachgesetze erlauben eine Einschränkung der Planungskompetenz der Gemeinde nur, wenn und soweit sich bei der vorzunehmenden Güterabwägung ergibt, dass schutzwürdige überörtliche Interessen diese Einschränkung erfordern.

Ein verbindlicher Bebauungsplan ist von der Fachplanungsbehörde im Rahmen der Abwägung als Ausdruck der städtebaulichen Belange der Gemeinde zu respektieren. Der Fachplanungsträger muss sich mit den Festsetzungen des Bebauungsplans als Abwägungsmaterial angemessen auseinandersetzen. Die Festsetzungen im Bebauungsplan können jedoch im Wege der fachplanerischen Abwägung überwunden werden. Insoweit ist beim Erlass höherrangiger Nutzungsregelungen bei der Abwägung nur eine Berücksichtigung des Bebauungsplans, nicht aber eine inhaltliche Bindung an seine Festsetzungen erforderlich. Abwägungsmaterial für die Fachplanung sind auch die Rechte Dritter, die durch Festsetzungen im Bebauungsplan vermittelt werden. Auch sie müssen bei der fachplanerischen Abwägung berücksichtigt werden. Enteignungen sind zu entschädigen. Der Bebauungsplan hat solche Planungen und Nutzungsregelungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits vorliegen, zu respektieren; sie sind gemäß §9 Abs. 6 nachrichtlich zu übernehmen. Der Bebauungsplan kann diese Planungen oder Nutzungsregelungen nicht verändern; er kann auch keine Anpassungspflicht auslösen.

Die Rechtswirkungen des Bebauungsplans sind auch gegenüber solchen Planungen eingeschränkt, die aufgrund ihrer übergeordneten Stellung innerhalb von Planhierarchien einen Vorrang besitzen. In eine Planhierarchie eingeordnet sind insbesondere die verschiedenen Ebenen der Gesamtplanungen. Dies schließt nicht aus, dass die Träger der Raumordnung und Landesplanung bei der Aufstellung ihrer Pläne auf kommunale Planungen Rücksicht zu nehmen haben die Gemeinden verfahrensmäßig zu beteiligen haben. Vorhandene Bebauungspläne sind Ausdruck der planerischen Selbstverwaltung der Gemeinde, die durch ihnen vermittelten Nutzungsrechte als Rechte Dritter in die raumplanerische Abwägung einzustellen. Insoweit sind vorhandene Bebauungspläne bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung als Abwägungsmaterial von Bedeutung. Liegen verbindliche Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Zeitpunkt der Bebauungsplanung vor, so hat sich der Bebauungsplan ihnen anzupassen. Bindung erhalten allerdings nur solche Ziele, die als solche von den zuständigen Trägern der Landes- bzw. Regionalplanung auf Grund der ihnen zugewiesenen Planungskompetenz in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren festgelegt sind. Darüber sind nur solche verbindlich, die räumlich und inhaltlich hinreichend bestimmt und konkretisiert sind. Bebauungspläne, die im Zeitpunkt der erstmaligen Festlegung oder bei Änderung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung bereits verbindlich aufgestellt waren, unterliegen ebenfalls der Anpassungspflicht, doch wirkt diese nicht unmittelbar in der Weise, dass diese Pläne unwirksam werden; vielmehr muss ein Änderungsverfahren nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften durchgeführt werden. Einige Raumordnungsgesetze sehen ein Anpassungsgebot vor. Ein Bebauungsplan ist ebenfalls nur Abwägungsmaterial bei Planungen, die nach dem in § 38 Satz 1 genannten anderen gesetzlichen Vorschriften durch Planfeststellung festgesetzt werden. Privilegiert sind Planfeststellungen nach dem Gesetz über Versuchsanlagen für spurgeführten Verkehr sowie Planfeststellungen nach Landesrecht auf den Gebieten des Verkehrsrechts, des Wegerechts und des Wasserrechts, wenn sie von überörtlicher Bedeutung sind und die Gemeinde an ihnen beteiligt worden ist.