Änderungen und Ergänzungen

Die Vorschrift des § 13 betrifft die vereinfachte Änderung oder Ergänzung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Die vereinfachte Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen war bereits im BBauG vorgesehen. §13 BBauG ist jedoch im Zuge der verschiedenen BBauG-Novellen jeweils geändert worden. Die Fassungen des § 13 BBauG sind für die rechtliche Prüfling der seinerzeit geänderten oder ergänzten Bebauungspläne weiterhin von Bedeutung. Die ursprüngliche Fassung von § 13 sah nur die vereinfachte Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen vor; sie hatte folgenden Wortlaut: Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplans werden ohne Auslegung und Genehmigung rechtsverbindlich, wenn sie die Grundzüge der Planung nicht berühren und für die Nutzung der betroffenen und der benachbarten Grundstücke nur von unerheblicher Bedeutung sind. Stimmen die Eigentümer der betroffenen und benachbarten Grundstücke sowie die nach § 2 Abs. 5 beteiligten Behörden und Stellen der Änderung oder Ergänzung nicht zu, so ist §11 anzuwenden. Im Zuge der BBauG-Novelle 1976 wurde an Absatz 1 Satz 2 angefügt: § 2 Abs.1 Satz 2 und §2a finden keine Anwendung. Bei der Novellierung des BBauG im Jahre 1979 erhielt § 13 die nachstehende Fassung; dabei wurde auf die bisher geltende Anforderung verzichtet, dass die Änderung oder Ergänzung für die Nutzung der betroffenen oder benachbarten Grundstücke nur von unerheblicher Bedeutung sein durfte; sie hatte in der Praxis zu Problemen geführt: Die Beteiligung der Bürger nach §2a und die Genehmigung des Bebauungsplans nach § 11 sind nicht erforderlich, wenn

- Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berühren und

- den Eigentümern der von den Änderungen oder Ergänzungen betroffenen und benachbarten Grundstücke sowie den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Trägern öffenlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Die Gemeinde soll diesen Beteiligten für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eine angemessene Frist setzen. Widersprechen diese innerhalb der Frist den Änderungen oder Ergänzungen, bedarf der Bebauungsplan der Genehmigung nach § 11; die Stellungnahmen der Beteiligten sind als Bedenken und Anregungen nach § 2 a Abs. 6 Satz 4 und 6 zu behandeln. Bei der Übernahme in das BauGB ist die bis dahin geltende Regelung 3 für die vereinfachte Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen - bis auf geringfügige Abweichungen - beibehalten worden. Neu ist die Anwendung des vereinfachten Verfahrens auch für Flächennutzungspläne. Insgesamt ist § 13 wie folgt geändert worden:

- Durch Absatz 2 wurde auch die vereinfachte Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans zugelassen. Bis dahin war streitig, ob § 13 BBauGB, der nur die vereinfachte Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen regelte, analog auch auf Flächennutzungspläne angewendet werden könne.

- In Absatz 1 werden die Eigentümer der benachbarten Grundstücke nicht mehr erwähnt; sie sind jedoch Betroffene.

- Die Anwendung des §2 Abs. 1 Satz 2 ist nicht erforderlich.

Durch redaktionelle Neufassung ist die Vorschrift systematisch neu gegliedert worden; sie unterscheidet jetzt:

- die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens,

- die Verfahrenserleichterungen selbst,

- die sonstigen Anforderungen an das Verfahren.

Die Vorschrift des § 13 wird ergänzt durch §214 Abs. 1 Nr.1. Hiernach ist eine Verletzung von § 13 nur beachtlich, wenn die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 13 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt worden sind.

Ein zeitlich begrenztes Sonderrecht mit Abweichung von § 13 Abs.! enthält §2 Abs. 7 BauGB-MaßnahmenG 1993. Hiernach kann eine vereinfachte Änderung oder Ergänzung nach § 13 Abs. 1 auch durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden, wenn der Bebauungsplan zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung geändert oder ergänzt wird.

In den neuen Bundesländern gilt §13 mit den in §246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorgesehenen Abweichungen. Hiernach ist anstelle der Anzeige stets die Genehmigung nach § 11 vorgeschrieben. Eine Genehmigung ist nur in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht erforderlich.

Zweck und Bedeutung der Vorschrift, Verhältnis zu den Vorschriften über das umfassende Verfahren 7 § 13 verfolgt den Zweck, das Verfahren für bestimmte Änderungen bzw. Ergänzungen der Bauleitpläne verfahrensmäßig zu vereinfachen. Auf diese Weise will die Vorschrift zur Verfahrensbeschleunigung beitragen. Nicht erforderlich sind:

- der Änderungs- bzw. Ergänzungsbeschluss nach §2 Abs. 1 und seine ortsübliche Bekanntmachung;

- die frühzeitige Bürgerbeteiligung;

- das förmliche Auslegungsverfahren;

- die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

Bei vereinfachten Änderungen oder Ergänzungen eines Bebauungsplans entfällt darüber hinaus das aufsichtliche Verfahren, wenn kein Beteiligter widerspricht. Die vom Gesetz beabsichtigte Vereinfachung besteht vor allem darin, dass die Zahl der Beteiligten beschränkt ist. Allerdings können sich aus der individuellen Beteiligung auch Nachteile ergeben, wenn z.B. der Kreis der zu Beteiliegenden zu groß ist oder Anschriften schwer zu ermitteln sind. §13 ist Spezialvorschrift im Verhältnis zur allgemeinen Regelung in §2 Abs. 4 und den hiernach anzuwendenden Vorschriften für die Änderungen und Ergänzungen von Bauleitplänen im umfassenden Verfahren. Als Spezialvorschrift ist § 13 wie jede andere Norm auszulegen und anzuwenden. Eine enge Auslegung wäre nur angebracht, wenn es sich bei § I3 um eine Ausnahme- oder Befreiungsregelung handeln würde. Soweit § 13 keine speziellen Verfahrenserleichterungen enthält, gelten 9 nach § 2 Abs. 4 die allgemeinen gleichen verfahrensmäßigen Regeln wie im umfassenden Verfahren für die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans. In jedem Fall erforderlich sind.

Zu erläutern bzw. zu begründen sind sowohl der Entwurf für die Änderung bzw. Ergänzung als auch die endgültige Planänderung bzw. Planergänzung gemäß §5 bzw § 9 Abs. B. Die Entwurfserläuterung bzw. -begründung dient vornehmlich der Unterrichtung der Bürger und der beteiligten Träger öffentlicher Belange über die Planungsabsichten. Die Planerläuterung bzw. -begründung hat vor allem die Planentscheidung, insbesondere den Planinhalt und die ihn tragende Abwägung zu rechtfertigen. Sie bezieht sich auf das Ergebnis des beschlossenen Flächennutzungsplans bzw. Bebauungsplans; der Feststellungsbeschluss bzw. Satzungsbeschluss: Die vereinfachte Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans erfolgt - wie die normale Änderung oder Ergänzung auch - durch Feststellungsbeschluss, die des Bebauungsplans in Form einer Satzung. Daher ist abschließend ein Feststellungs- bzw. ein Satzungsbeschluss erforderlich; bei Flächennutzungsplänen: die aufsichtliche Genehmigung nach §6 Abs.1: Die vereinfachte Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans bedarf in jedem Falle der Genehmigung nach §6. Auf den Widerspruch eines Beteiligten kommt es daher nicht an;

- die Bekanntmachung nach §6 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 12:

Ist infolge eines Widerspruchs ein aufsichtliches Verfahren durchgeführt worden, so ist in der Bekanntmachung - wie im umfassenden Verfahren - auf die Erteilung der Genehmigung oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens hinzuweisen. Der Widerspruch braucht nicht erwähnt zu werden. Entfällt das aufsichtliche Verfahren, ist in der Bekanntmachung ein Hinweis auf die Entbehrlichkeit der Genehmigung oder der Anzeige wegen des vereinfachten Verfahrens erforderlich. Man schlägt vor, in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass keiner der Beteiligten widersprochen hat. Im übrigen sind die Anforderungen des § 12 zu beachten; das Bereithalten der Änderung bzw. Ergänzung zu jedermanns Einsicht gemäß §6 Abs. 5 Satz 2 bzw. § 12.

Im übrigen müssen auch bei einer vereinfachten Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die allgemeinen materiellrechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sein. Insbesondere sind zu beachten: - der Erforderlichkeitsmaßstab nach §1 Abs. 3: Die Erforderlichkeit ist besonders zu prüfen, wenn die Änderungen oder Ergänzungen nur ein Grundstück betreffen; das Entwicklungsgebot nach §8 Abs. 2 Satz 1 bei der Änderung von Bebauungsplänen; das Abwägungsgebot nach §1 Abs. 7: Bei Änderungen und Ergänzungen ist im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zu prüfen, ob sich hieraus Auswirkungen auf die nicht geänderten Darstellungen bzw. Festsetzungen oder auf benachbarte Pläne ergeben. Insbesondere ist bei der planerischen Abwägung auf die privaten Interessen und Rechte zu achten, da durch die ursprüngliche Planausweisung eine Rechtsposition geschaffen wurde, auf deren Bestand der Betroffene in besonderem Maße vertrauen konnte. Einen Anspruch auf unveränderten Fortbestand der bisherigen Planung gibt es jedoch nicht.