Äquivalenzvergleich

Beim Äquivalenzvergleich wird dem angemessenen Marktzins der im Darlehensvertrag von dem Darlehensnehmer verlangte effektive Jahreszins gegenübergestellt. In den Effektivzins sind nicht nur die laufzeitabhängigen Zinsen, sondern auch sonstige dem Darlehensnehmer auferlegte Kreditkosten, wie einmalige Antrags- oder Bearbeitungsgebühren und Auslagen der Bank, einzubeziehen, wie der BGH in dem vorliegenden Urteil im Einklang mit seiner früheren Rechtsprechung entschieden und auch in der Folgezeit nochmals ausgesprochen hat. Wenn derartige Kosten auch keine Zinsen im Rechtssinne darstellen, so gehören sie doch zu dem für die Vergleichsrechnung relevanten Gesamtpreis, der im Darlehensvertrag zu Lasten des Kreditnehmers festgelegt worden ist. Der Darlehensgeber könnte diese Kosten auch in den Zins einrechnen; Zinsen und Kreditkosten sind also für die Bank in gewissem Sinne austauschbar, so dass es gerechtfertigt ist, sie bei der Äquivalenzprüfung gleich zu behandeln.

Im Streitfall ging es um ein vermitteltes Darlehen mit Versicherungsschutz; es war eine Restschuldversicherung für den Fall des Todes und der Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers abgeschlossen. Der BGH hatte daher auch darüber zu befinden, ob die Vermittlungskosten und die Kosten der Rechtsschutzversicherung, die beide keine Zinsen im Rechtssinne bilden, bei der Äquivalenzprüfung zu berücksichtigen sind. Er hat das grundsätzlich bejaht und darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob ein Kreditvertrag ein sittenwidriges Ausbeutungsgeschäft darstellt, alle dem Darlehensgeber zuzurechnenden Bedingungen zu beachten sind, also alle objektiven Verhältnisse, unter denen das Geschäft zustande gekommen ist. Bei der erforderlichen Berücksichtigung aller das Darlehensgeschäft kennzeichnenden Umstände ist in erster Linie auf den Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Leistungen und weniger auf deren von der kreditgebenden Bank gewählte rechtliche Einkleidung abzustellen. Daher ist es, wie der BGH ausführt, unerheblich, ob zwischen dem Kreditvermittler und dem Darlehensnehmer ein rechtlich selbständiger Maklervertrag oder zwischen der Bank und dem Versicherer ein rechtlich selbständiger Restschuldversicherungsvertrag besteht.

Der BGH hatte schon früher wiederholt entschieden, dass Vermittlungskosten bei der Berechnung der Gesamtkostenbelastung des Darlehensnehmers einzubeziehen sind. Diese Judikatur hat der BGH im hier behandelten Urteil fortgeführt und ausgesprochen, dass die

Vermittlungskosten in vollem Umfange in den Effektivzinssatz einzurechnen sind. Er begründet das damit, dass die Einschaltung eines Kreditvermittlers im Allgemeinen im ganz überwiegenden Interesse der darlehensgewährenden Bank liegt. Der Vermittler führt der Bank Kreditsuchende zu und erspart ihr einen eigenen organisatorischen und finanziellen Aufwand für die Anwerbung der Kunden oder die Unterhaltung weiterer Zweigstellen. Zudem kann sich die Bank des Vermittlers als Verhandlungsgehilfen bei der Anbahnung des Kreditvertrags bedienen. Aus der Sicht des Kunden erscheint daher der Kreditvermittler als eine Art Außendienstmitarbeiter der Bank.

Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH waren auch die Kosten der Restschuldversicherung bei der Ermittlung der dem Darlehensnehmer vertraglich auferlegten Gesamtbelastung zu berücksichtigen. In der vorliegenden Entscheidung hat der BGH seine Judikatur fortentwickelt; er legt nunmehr einen generalisierenden Maßstab an und bezieht die Prämien der Restschuldversicherung grundsätzlich zur Hälfte in die Gesamtbelastung des Kreditnehmers ein. Der BGH geht davon aus, dass der Abschluss einer Restschuldversicherung regelmäßig im Interesse beider Partner des Kreditgeschäfts liegt und beiden Teilen Vorteile bringt. Deren Ausmaß ist bei Vertragsschluss nur schwer abzuschätzen und lässt sich wegen der Vielfalt der Faktoren, die hier eine Rolle spielen können, nicht exakt quantifizieren. Das hat den BGH veranlasst, eine Pauschalierung vorzunehmen und die Prämien der Restschuldversicherung grundsätzlich nur zu 50% in die Gesamtbelastung des Darlehensnehmers einzurechnen. Der BGH hat allerdings darauf hingewiesen, dass Prämienzuschläge, die der Versicherer wegen Vorerkrankungen oder wegen des erhöhten Alters des Darlehensnehmers nimmt, außer Betracht bleiben müssen. Risikofaktoren in der Person des Darlehensnehmers, die sich in höheren Versicherungsprämien niederschlagen, dürfen die Äquivalenzprüfung nicht einseitig zu Lasten der kreditgebenden Bank beeinflussen.

Für den Marktvergleich sind, wie der BGH weiter ausgeführt hat, bei einem vermittelten Ratenkredit entsprechende Ratenkredite heranzuziehen. Nur ein Hilfsmittel des Marktvergleichs stellt die Bestimmung des effektiven Jahreszinses dar, um auch laufzeitunabhängige Kreditkosten mit ihrem Einfluss auf das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung berücksichtigen zu können. Der BGH billigt insoweit grundsätzlich die sog. Uniformmethode. Er weist aber darauf hin, dass es der Anwendung einer finanzmathematisch genaueren Methode bedarf, wenn es für das Verdikt der Sittenwidrigkeit auf den genauen Zinssatz ankommt. Die Frage, welche Methode für die Berechnung des Effektivzinssatzes angebracht ist, muss im Streitfall vom Tatrichter, der sich dabei sachverständig beraten lassen kann, beantwortet werden.

Ein vermittelter Ratenkredit mit Versicherungsschutz kann aber auch mit unvermittelten Krediten ohne Restschuldversicherung, wie sie der Bundesbankstatistik zugrunde liegen, verglichen werden, wenn die verkehrsüblichen Entgelte für die Vermittlung und Restschuldversicherung bei dem zu überprüfenden Kredit abgesetzt oder beim Marktzins zugeschlagen werden. Diese Ansicht des BGH hat im Schrifttum Kritik gefunden. Der BGH hat in späteren Urteilen ausdrücklich offen gelassen, ob diese Kritik hinsichtlich der Vermittlungskosten berechtigt ist; für die Restschuldversicherung hat er jedenfalls an den Grundsätzen des hier besprochenen Urteils festgehalten. In den beiden erstgenannten Urteilen hat der BGH zu den oben erwähnten Methoden der Vergleichsberechnung ausgesprochen, dass ein Vertrag, der bei einer Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Berücksichtigung der Restschuldversicherungsprämie ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweist, bei einer Überprüfung nach § 138 I BGB nicht deswegen milder beurteilt werden kann, weil eine andere Berechnungsart, die beim Marktzins wie beim Vertragszins die Restschuldversicherungsprämie berücksichtigt, den Unterschied beider verringert. Die verschiedenen Rechenmethoden können insoweit bei der Sittenwidrigkeitsprüfung nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen; der Abschluss einer Restschuldversicherung kann im Rahmen der Gesamtwürdigung allenfalls als zusätzliche Belastung des Kreditnehmers ins Gewicht fallen.

Der BGH hat in Anwendung dieser Grundsätze auf den vom Berufsgericht festgestellten Sachverhalt die vorinstanzliche Beurteilung des Darlehensgeschäfts als sittenwidrig im Ergebnis bestätigt. Der Schwerpunktzins lag im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei 0,33%, der von der kreditgebenden Bank verlangte Zins bei 0,95% monatlich aus dem Ursprungsbetrag des Ratenkredits. Der im Vertrag festgelegte Zins wich damit auffällig von dem üblichen Zins für nicht vermittelte Ratenkredite ab. Selbst wenn die den Darlehensnehmer treffenden Kosten der Kreditvermittlung und der Restschuldversicherung sich im verkehrsüblichen Rahmen hielten, läge, wie der BGH weiter ausführt, im Verhältnis zu den Krediten anderer Kreditinstitute ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Hier kam hinzu, dass - was ebenfalls bei der Gesamtwürdigung eine Rolle spielt - im Falle des Zahlungsrückstandes des Darlehensnehmers für ihn eine unangemessene Häufung von übermäßigen Belastungen eintrat. Der BGH hat es in dem vorliegenden Urteil auch für unerheblich erklärt, dass die Klauseln über die Leistungen des Darlehensnehmers im Falle des Zahlungsrückstandes sich bei einer richterlichen Inhaltskontrolle als unwirksam herausgestellt hätten. Dieser Umstand ist für die Frage, ob der gesamte Vertrag als sittenwidriges Ausbeutungsgeschäft anzusehen ist, ohne Bedeutung. Die Möglichkeit einer Unwirksamkeit von einzelnen Klauseln allgemeiner Geschäftsbedingungen auf Grund einer richterlichen Inhaltskontrolle schließt die Prüfung nicht aus, ob der Vertrag insgesamt das Gepräge eines sittenwidrigen Ausbeutungsgeschäfts hat. Ein wucherähnlicher, insgesamt sittenwidriger Vertrag kann auch nicht inhaltlich auf ein angemessenes Maß zurückgeführt werden.