AGB des Verkäufers

1. Wird dem Käufer in AGB des Verkäufers ein unentgeltliches oder kostenloses Nachbesserungs- oder Nachlieferungsrecht eingeräumt, ist dieser nur zur Übernahme derjenigen Kosten verpflichtet, die für die Erfüllung der Nachbesserungs- oder Nachlieferungspflicht am ursprünglichen Lieferungsort erforderlich sind.

2. Das Verbringen der Kaufsache an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers entspricht nur dann dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache i. S. des § 476a S. 2 Halbs. 2 BGB, wenn diese ihrer Natur nach zum Ortswechsel bestimmt ist; die dem Verkäufer bei Vertragsschluß bekannte Absicht des Käufers zur Weiterveräußerung der Sache genügt nicht.

3. Aufwendungen i. S. des § 476a S. 1 BGB sind auch solche, die zum Auffinden der Schadensursache notwendig sind.

Zum Sachverhalt: Die Kläger war von einem Kunden in Saudi-Arabien beauftragt worden, Pumpenanlagen zur Bewässerung von Feldern in der Wüste zu liefern. Aufgrund eines Angebots der Beklagte und mündlicher Vertragsverhandlungen bestellte sie bei der Beklagte am 30. 5. 1984 schriftlich zehn zum Betrieb der Pumpen benötigte Drehstrom-Generatoren zum Gesamtpreis von 112600 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. In dem Bestellschreiben ist handschriftlich vermerkt: Gewährleistung: 12 Monate ab Inbetriebnahme, 20 Monate ab Lieferdatum. Ferner verweist das Schriftstück auf die rückseitig abgedruckten Einkaufsbedingen der Kläger, in denen im Anschluss an eine Abwehrklausel gegen abweichende AGB des Auftragnehmers u.a bestimmt ist:

Gewährleistung. Grundsätzlich behalten wir uns das Recht der Mängelrüge bis zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen durch unseren Auftraggeber vor. Mangelhafte Waren sind vom Lieferer kostenlos instandzusetzen, gegen einwandfreie auszutauschen oder zur Gutschrift zurückzunehmen. Uns aus mangelhaften Leistungen des Auftragnehmers entstehende Kosten einschließlich der Kosten aus Folgeschäden werden diesem belastet.

Die Beklagte bestätigte mit Formularschreiben vom selben Tag den Auftrag und setzte auf die Bestätigung den Vermerk: Garantie: 12 Monate ab Inbetriebnahme, maximal 20 Monate ab Werkslieferung. Der Auftragsbestätigung legte die Beklagte ihre Lieferbedingungen sowie die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (kurz: ALB) zugrunde. In den ALB, die ebenfalls mit einer Abwehrklausel ausgestattet sind, ist folgende Klausel enthalten:

IX. Haftung für Mängel. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt: (1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.... (3) Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. (4) Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.... (10) Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

Nach der Vereinbarung der Parteien sollte die Kläger die Generatoren im Werk der Beklagte abholen. Im Juli 1984 lieferte die Beklagte die Generatoren an die Kläger auf deren Betriebsgelände aus. Es fanden Probeläufe statt; dabei ergaben sich an einem Generator Beanstandungen, die die Beklagte jedoch beheben konnte. Am 16. 12. 1984 wurden die Pumpen in Saudi-Arabien in Betrieb genommen. Im Januar 1985 traten an fünf Brunnen, an denen die von Generatoren der Beklagte mit Strom versorgten Pumpenanalgen der Klägereingesetzt waren, Ausfälle auf. Die Kläger sandte deshalb am 15. 1. 1985 ihren Monteur S. und den Steuerungsingenieur P von der P-GmbH nach Saudi- Arabien. Gleichzeitig nahm sie Verhandlungen mit der Beklagte über die Behebung der Mängel auf. Die Beklagte erklärte sich mit Fernschreiben vom 23. 1. 1985 bereit, drei Ersatzgeneratoren in der fünften Kalenderwoche 1985 zu liefern, lehnte es jedoch ab, die entstehenden Frachtkosten zu tragen. Später sagte die Beklagte die Bereitstellung der drei Ersatzgeneratoren am 1. 2. 1985 auf dem Flughafen Frankfurt a. M. zu. Die Kläger ließ für die drei Ersatzgeneratoren Frachtraum für den 1. 2. 1985 reservieren. Da die Beklagte die drei Geräte jedoch nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt lieferte, musste die Kläger Stornokosten in Höhe von 4500 DM zahlen. In der Folgezeit stellt die Beklagte der Kläger insgesamt fünf Ersatzgeneratoren zur Verfügung, die die Kläger am 21. 2. 1985 nach Saudi-Arabien transportieren ließ. Ferner tauschte die Beklagte im März 1985 die restlichen fünf Generatoren auf eigene Kosten aus. Bis dahin war der Mitarbeiter S der Kläger damit beschäftigt, zur Verhinderung von Ernteschäden auf den Feldern die noch laufenden Generatoren von Brunnen zu Brunnen umzusetzen. Am 10. 2. 1985 reiste der Geschäftsführer der Klägermit Ersatzteilen und Transformatoren der Beklagte nach Riyadh (Saudi-Arabien), um den arabischen Kunden der Kläger zu beruhigen und den Austausch der Generatoren zu überwachen. Die Kläger verlangt von der Beklagte Ersatz der Kosten und Schäden, die ihr im Zusammenhang mit der Beseitigung der Störungen an den Bewässerungsbrunnen entstanden sind.

Darauf zahlte die Haftpflichtversicherung der Beklagte an die Kläger 40 000 DM und behielt der Beklagte beliebige Verrechnung vor. Die Kläger hat behauptet, die von der Beklagte gelieferten Generatoren seien wegen kostruktiver Fehler mangelhaft gewesen. Mit der Klage hat sie die Zahlung von 134 318,05 DM - 40 000 DM = 94 318,05 DM begehrt und erklärt, sie mache ihre Ansprüche in der oben angeführten Reihenfolge geltend. Ferner hat die Kläger die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren, aus der Lieferung mangelhafter Generatoren entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger führte lediglich in Höhe von 86 914,54 DM (Positionen 4, 8, 10 und 12) zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das BerGer hat ausgeführt:

Der Kläger stünden keine über den von der Versicherung der Beklagte gezahlten Betrag von 40 000 DM hinausgehenden Ansprüche zu. Nach Nr. IX 1 der ALB sei die Beklagte zwar zur unentgeltlichen Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet. Aus dem Wort unentgeltlich könne aber nicht entnommen werden, dass sie damit sämtliche mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten zu tragen habe. Unentgeltlich sei grundsätzlich nur die Nachbesserung oder Nachlieferung zu erbringen. Mangels einer vertraglichen Regelung, welche Nebenkosten dazu gehören sollen, sei insoweit § 476a BGB anzuwenden. Auch nach dieser Vorschrift seien die geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht gerechtfertigt, wobei dahinstehen könne, ob die gelieferte Generatoren mangelhaft waren. Nach dem Zweck des § 476a BGB solle der Käufer grundsätzlich so stehen, als habe der Verkäufer von Anfang an mangelfrei geliefert. Dies gelte aber dann nicht, wenn sich die Nebenkosten auf Veranlassung des Käufers dadurch erhöhen, dass er den Kaufgegenstand an einen anderen Ort verbringe. Dann habe der Verkäufer grundsätzlich nur diejenigen Nachbesserungskosten zu tragen, die auch am Ablieferungsort entstanden wären. Das treffe hier für die o. g. Positionen 2-7 und 9-12 zu. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der in § 476a S. 2 Halbs. 2 BGB vorgesehenen Regelung für Sachen, die entsprechend ihrem bestimmungsgemäßem Gebrauch an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden sind. Sie betreffe nur mobile Dinge, die ihrer Natur nach keinen festen Standort hätten, sondern zum Ortswechsel bestimmt seien. Dazu zählten die gekauften Generatoren nicht. Auch ein Weiterverkauf der Sache führe nicht zu bestimmungsgemäßer Mobilität, selbst wenn der Verkäufer davon wisse und den endgültigen Einsatzort des Gegenstandes beim Kunden des Käufers kenne. Würde die subjektive Bestimmung des Einsatzortes durch den Käufer oder seines Kunden dazu führen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch in dem Wechsel an diesen Ort zu sehen sei, so würde dies den Verkäufer vor eine kaum noch kalkulierbare Haftung stellen. Der bestimmungsgemäße Gebrauch der Sache könne deshalb nur durch die ihr objektiv innewohnenden Nutzungsmöglichkeiten, nicht dagegen durch subjektive Parteivorstellungen und Nutzungswünsche festgelegt werden. Auch eine Haftung der Beklagte gemäß § 463 5. 1 BGB scheide aus, da die Beklagte nicht die Mangelfreiheit der Generatoren zugesichert habe. Eine solche Zusicherung lasse sich nicht aus der Verwendung des Begriffs Garantie in der Auftragsbestätigung herleiten, da zwischen den Parteien ausdrücklich klargestellt worden sei, dass die Beklagte keinerlei Haftung für Folgeschäden übernehmen wollte; dementsprechend habe sie in Nr. IX der ALB Schadensersatzansprüche - soweit zulässig - ausgeschlossen. Ersichtlich sei das Wort Garantie nur im Zusammenhang mit der Verlängerung der Gewährleistungsfrist benutzt worden. Zudem wäre es abwegig, wenn die Beklagte angesichts des ihr bekannten Einsatzortes der Generatoren in Saudi-Arabien mit dem Risiko von Ausfällen durch Beschädigungen, Bedienungsfehler, Umwelteinflüsse oder andere nicht leicht feststellbare Begebenheiten freiwillig eine zusätzliche Haftung übernehmen. Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens könne die Kläger ihre Forderung nicht begründen, weil sie nicht substantiiert dargelegt habe, welcher Schaden durch welche Verzögerung der Nachbesserung entstanden sei. Selbst wenn man annähme, dass die ersten drei Ersatzgeneratoren schon Anfang Februar und nicht erst am 21. 2. 1985 nach Riyadh hätten versandt werden müssen, werde dadurch allenfalls schlüssig, dass der Mitarbeiter S etwa drei Wochen länger mit dem Austauschen und Umsetzen von Pumpen und Generatoren beschäftigt gewesen sei. Damit wären nach dem Tagessatz der Kläger für ihn für 20 zusätzliche Tage Personalkosten von ca. 25000 DM entstanden. Da an die Kläger aber bereits 40000 DM gezahlt worden seien, könne auch dahinstehen, ob die Positionen 1 (4500 DM) und 8 (479,85 DM) gerechtfertigt seien. Ein Anspruch wegen positiver Forderungsverletzung sei ausgeschlossen, weil die unmittelbaren Nachbesserungs- und Nachlieferungskosten wegen behaupteter Mängel nur nach Gewährleistungsrecht abzuwickeln seien, das hinsichtlich der Mangelschäden Vorrang habe. Die Übernahme von Mangelfolgeschäden habe die Beklagte unstreitig abgelehnt. Aus diesen Gründen bestehe auch keine Anspruchsgrundlage für den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich eventueller Folgeschäden.

B. Die Revision hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

I. Zahlungsanspruch

1. Position 1 (Stornokosten). Ob ein solcher Anspruch entstanden ist, lässt das Berufungsgericht offen, da er jedenfalls durch die Zahlung von 40000 DM erloschen sei. Das trifft im Ergebnis zu.

a) Der Anspruch folgt aus § 286 I BGB. Die Parteien hatten vereinbart, dass die Beklagte am 1. 2. 1985 drei Ersatzgeneratoren auf dem Frankfurter Flughafen bereitstellt. Damit hatte sie sich bindend zur Lieferung an einem kalendermäßig festgesetzten Tag verpflichtet. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Generatoren mangelhaft waren und die Beklagte deshalb zur Nachlieferung verpflichtet war, denn sie ist diese Verpflichtung zumindest aus Kulanz eingegangen. Mit der Versäumung des Liefertermins geriet die Beklagte ohne Mahnung in Verzug (§ 284 II 1 BGB). Der Schaden der Kläger besteht darin, dass sie Stornokosten bezahlen musste.

b) Der Schadensersatzanspruch ist jedoch durch Erfüllung erloschen (§ 362 I BGB). Die Zahlung der 40 000 DM durch die Haftpflichtversicherung wirkte gemäß § 267 I BGB als Leistung der Beklagte Dieser ist das Recht vorbehalten worden, beliebig zu bestimmen, auf welche Forderung der Kläger der Betrag zu verrechnen sei. Der auf dem zumindest stillschweigenden Einverständnis beider Parteien beruhende Vorbehalt ist wirksam (vgl. BGHZ 51, 157 [161] = NJW 1969, 840 = LM § 55 GmbHG Nr. 4; Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 1983, S. 134; vgl. auch BGHZ 91, 375 [379f.] = NJW 1984, 2404 = LM § 366 BGB Nr. 14). Die Beklagte hat ihr Bestimmungsrecht ausgeübt, indem sie in der Klageerwiderung erklärt hat, es sei naheliegend, dass ein Betrag (aus den 40 000 DM) dafür verwendet werden müsse, dass die Generatoren entgegen einer Zusage nicht am 1. 2. 1985 auf dem Flughafen angeliefert worden sind.

2. Positionen 2, 3 und 9 (Kosten des Versands und der Transportabwicklung bezüglich der Ersatzgeneratoren). Zutreffend hält das Berufungsgericht auch diese Ersatzansprüche für unbegründet.

a) Soweit die Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemacht hat, das Berufungsgericht habe übersehen, dass diese Ansprüche aus einer individualvertraglichen Absprache der Parteien herzuleiten seien, kann sie damit keinen Erfolg haben. Sie könnte nur stillschweigend geschlossen worden sein. Dafür mangelt es jedoch an genügenden Anhaltspunkten. Die Regelung der Gewährleistung wegen Sachmängeln haben die Parteien hauptsächlich in ihren AGB vorgenommen. Daneben haben sie sich einzelvertraglich über die Dauer der Gewährleistungspflicht (dazu unten e) und den Ausschluss der Haftung für Mangelfolgeschäden (dazu unten f bb) geeinigt. Diese besonderen Vereinbarungen sind aber ausdrücklich getroffen worden. Das rechtfertigt anzunehmen, dass die Parteien, wenn sie auch in diesem Punkt eine Absprache über die Gewährleistung hätten treffen wollen, dies gleichfalls ausdrücklich getan hätten. Die Gesichtspunkte, die die Revision hierzu anführt (nämlich: die Kenntnis der Beklagte, dass die Generatoren Pumpaggregate in Saudi-Arabien betreiben sollten; die Übernahme einer Garantie von 12 Monaten ab Inbetriebnahme und maximal 20 Monaten ab Werklieferung; die Verwendung der Worte kostenlos bzw. unentgeltlich in den beiderseitigen AGB; die Versicherung der Beklagte, sie unterhalte in Riyadh eine Vertretung mit Service und Ersatzteilen; die Auswechselung von fünf Generatoren auf Kosten der Beklagte sowie die Einschaltung ihrer Vertragswerkstatt in Saudi-Arabien), können allenfalls Bedeutung für das Verständnis der Geschäftsbedingungen gewinnen, sofern und soweit diese überhaupt in den Kaufvertrag einbezogen worden sind. Nur dies hat die Kläger im Übrigen mit ihrer schriftlichen Revisionsbegründung, auf die sie sich auch in der mündlichen Verhandlung bezogen hat, geltend gemacht.

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob der Klageanspruch aus Nr. 8 S. 2 und 3 der Einkaufsbedingungen der Kläger gerechtfertigt sein könnte. Diese Klausel mag zwar weiter reichen als Nr. IX 1 der ALB. Da beide Parteien ihren AGB Abwehrklauseln vorangestellt haben, gelten die beiderseitigen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sie übereinstimmen (BGH, NJW 1985, 1838 = LM § 157 [Ga] BGB Nr. 32 = WM 1985, 694 [unter II 2a, b]; Wolf, in: Wolf-Horn-Lindacher, AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 2 Rdnrn. 76, 78).

c) Es kommt deshalb darauf an, ob und inwieweit Nr. 8 der Einkaufsbedingungen der Kläger und Nr. IX 1 ALB in Einklang zu bringen sind.

Beide Klauseln sehen im Falle des Auftretens von Sachmängeln eine Instandsetzung der Kaufgegenstände in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung vor. Nach den Geschäftsbedingungen der Klägersollen derartige Leistungen von der Verkäuferin kostenlos, nach denen der Beklagte unentgeltlich erfolgen.

aa) Das Berufungsgericht hat den Begriffen kostenlos und unentgeltlich eine unterschiedliche Bedeutung beigemessen. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch haben beide Begriffe denselben Inhalt. Dass sie in rechtlicher Hinsicht eine unterschiedliche Bedeutung haben könnten, dass insbesondere unentgeltlich weniger umfasse als kostenlos, ist nicht ersichtlich. Deshalb stimmen beide Klauseln inhaltlich überein, so dass die Beklagte, sofern die Generatoren mangelhaft waren, zu kostenloser/unentgeltlicher Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet war.

bb) Ob die gelieferten Generatoren mangelhaft waren, hat das Berufungsgericht offengelassen. In der Revisionsinstanz ist deshalb die Mangelhaftigkeit der Geräte zu unterstellen.

cc) Fraglich ist, ob zur Nachlieferung, für die sich die Beklagte entschieden hat, auch gehört, dass sie die Transportkosten von Neu-Isenburg, dem Sitz des Unternehmens, nach Riyadh zu tragen hatte. Dies ist im Wege der Auslegung der in Rede stehenden AGB zu ermitteln. Das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht hierbei gelangt ist, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Auch wenn die ALB den Begriff unentgeltlicher/kostenloser Nachbesserung oder Nachlieferung nicht ausdrücklich einschränken, liegt auf der Hand, dass die beklagte Verkäuferin nicht schlechthin alle im Zusammenhang mit einer Nachbesserung oder Nachlieferung anfallenden Kosten übernehmen wollte. Das konnte auch die Kläger als Käuferin nicht erwarten. Für Umfang und Art der im Rahmen eines Schuldverhältnisses zu erbringenden Leistungen ist die Festlegung des Erfüllungsortes von Bedeutung. Erfüllungsort für die Lieferung der Generatoren war unstreitig Neu-Isenburg. Dort sollte die Kläger sie abholen. Was für die Erfüllung der nach dem Kaufvertrag geschuldeten Lieferungspflicht gilt, die je nach ihrer Ausgestaltung auch Transportkosten umfassen kann, muss bei interessengerechter Wertung der Gewährleistungsklausel auch im Falle mängelbedingter Leistungsstörungen gelten. Das bedeutet, dass im Falle des Bestehens einer Pflicht zur Nachbesserung oder Nachlieferung unentgeltliche kostenlose Transport- oder Versandleistungen nach den AGB nur am oder bis zum Erfüllungsort zu erbringen sind. Sofern dem Käufer diese Rechtsposition nicht ausreichend erscheint, muss er als Erfüllungsort den Platz vereinbaren, an dem die Kaufsache nach seiner Planung eingesetzt werden soll.

dd) Dies stellt die Revision grundsätzlich auch nicht in Frage. Soweit sie aber geltend macht, aufgrund der oben (unter a) genannten Umstände habe der Begriff unentgeltlich in diesem besonderen Fall eine weiterreichende Bedeutung, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar können die Parteien übereinstimmend einer AGB-Klausel - auch stillschweigend oder durch schlüssige Handlungen - einen von der objektiven Auslegung abweichenden Sinn geben, der dann gemäß § 4 AGB- Gesetz vorgeht (BGH, NJW 1983, 2638 [unter 1] = LM AVB f. Krankheitskosten- u. Krankenhaustagegeldversicherung Nr. 13; NJW 1986, 1807 = LM § 4 AGBG Nr. 5 = WM 1986, 577 [unter II 2a]; Ulmer, in: Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., § 5 Rdnrn. 22, 24). Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich aus jenen Tatsachen jedoch nicht der Schluss ziehen, die Beklagte habe den Willen gehabt, alle mit der Nachbesserung oder Nachlieferung anfallenden Kosten zu übernehmen.

So wenig der Umstand, dass die Generatoren bekanntermaßen in Saudi- Arabien eingesetzt werden sollten, zur Festlegung Riyadhs als Erfüllungsort geführt hat, kommt der Kenntnis des Einsatzortes Bedeutung für den Umfang gewährleistungsrechtlicher Nebenkosten zu. Das Vorhandensein einer Vertragswerkstatt der Beklagte in Riyadh besagt Für die Transportkosten der Austauschgeneratoren ebenfalls nichts. Dass von einer Werkstatt die Lieferung fabrikneuer Austauschgeräte von der Klägererwartet werden konnte, ist nicht ersichtlich. Die von der Revision genannten, vor und bei Vertragsschluss hervorgetretenen Umstände geben mithin keinen hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die Parteien ein von dem objektiven Inhalt der Gewährleistungsklausel abweichendes Verständnis gehabt hätten. Soweit die Beklagte später fünf Generatoren auf eigene Kosten ausgetauscht hat, besagt das über ihren Willen bei Vertragsschluss schon deshalb nichts, weil sie mit dem Fernschreiben vom 23. 1. 1985 erklärt hat, sie werde keine Transportkosten übernehmen.

d) Eine Erstattungspflicht besteht auch nicht gemäß § 476a S. 2 Halbs. 2 BGB, weil das Verbringen nach Saudi-Arabien nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Generatoren entsprach. Das ist nur dann der Fall, wenn die Kaufsache ihrer Natur nach zum Ortswechsel bestimmt ist, wie dies vor allem für Fahrzeuge zutrifft (Soergel-Huber, , BGB, 11. Aufl., § 476a Rdnr. 16). Die Auffassung der Revision, bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift sei auch die beiden Parteien bei Vertragsschluss bekannte Veräußerung der Sache durch den Käufer, findet im Gesetz keine Stütze. Die in § 476a BGB genannte Bestimmung meint - im Gegensatz zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch in § 459 I 1 BGB - nicht eine solche durch die Vertragsparteien, sondern stellt auf den allgemeinen, objektiven Verwendungszweck der Sache ab. Die Ortsveränderung muss der Natur der Sache entsprechen (Soergel-Huber, § 476a Rdnr. 16; Kötz, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 11 Nr. 10c AGB-Gesetz Rdnr. 108; Hensen, in: Ulmer-Brandner-Hensen, § 25 Rdnr. 21; Graf vom Westphalen, in: Löwe-Graf vom Westphalen- Trinkner, AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 19; Reinicke-Tiedtke, KaufR, 4. Aufl., S. 172). Das trifft für die Weiterveräußerung nicht zu, di grundsätzlich jede Sache verkauft werden kann, die Verkäuflichkeit deshalb kein Unterscheidungsmerkmal ist. Auch die Gesetzgebungsmaterialien geben keinen Hinweis darauf, dass bestimmungsgemäßer Gebrauch in einem weiteren Sinne verstanden werden sollte (vgl. Begr. zum Reg-E BT-Dr. 7/3919, S. 44).

e) Mit Recht lehnt das Berufungsgericht ferner einen Schadensersatzanspruch aus § 463 S. 1 BGB ab, weil die Beklagte die Mangelfreiheit der verkauften Generatoren nicht zugesichert hat. Die Verwendung des Begriffs Garantie in der Auftragsbestätigung ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts lediglich im Zusammenhang mit der unstreitig zwischen den Parteien erörterten Verlängerung der Gewährleistungspflicht benutzt worden. Diese Auslegung ist nicht nur rechtlich möglich, sondern auch naheliegend. Einmal war nach Nr. IX 10 der ALB die Haftung für weitere Schäden ausgeschlossen, so dass schon deshalb eine Haftungserweiterung im Sinne einer Eigenschaftszusicherung gemäß § 463 BGB sich nicht aufdrängt. Außerdem war in der Bestellung der Klägervom 30. 5. 1984 selbst nur von einer Gewährleistung von 12 Monaten ab Inbetriebnahme und 20 Monaten ab Lieferdatum die Rede, welcher die Beklagte dann mit der Auftragsbestätigung unter Verwendung des Wortes Garantie zugestimmt hat. Die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung dieses Begriffes entspricht im übrigen der allgemein üblichen Auslegung der Herstellergarantie, wonach entweder der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben wird oder der Hersteller für die Fehlerfreiheit während der Garantiezeit haften will, ohne dass dem Kunden der Nachweis obliegt, dass die Sache bei Gefahrenübergang fehlerbehaftet war (vgl. BGH, Betr 1962, 367 [368]; NJW 1979, 645 = LM § 477 BGB Nr. 29 = WM 1979, 302 [unter 12a]; NJW 1986, 1927 = LM § 638 BGB Nr. 58 = WM 1986, 714 [unter II 2b]). Dass es sich nach dem Vortrag der Kläger bei den gelieferten Generatoren um eine noch nicht ausreichend getestete Neukonstruktion gehandelt habe, führt entgegen der Revision ebenfalls nicht dazu, insoweit eine Eigenschaftszusicherung der Beklagte anzunehmen.

f) aa) Zu Recht vertritt das Berufungsgericht schließlich den Standpunkt, dass Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung wegen des Vorrangs des Gewährleistungsrechts nicht in Betracht kämen, soweit es sich um Mangelschäden handelt. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 77, 215 [217] = NJW 1980, 1950 = LM 477 BGB Nr. 34a; BGH, NJW-RR 1989, 559 = LM § 469 BGB Nr. 3 = WM 1989, 575 [unter II 4a).

bb) Die Haftung für Mangelfolgeschäden haben die Parteien nach den Feststellungen der Vorinstanzen individualvertraglich ausgeschlossen. Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.

3. Position 4 (verauslagte Visumkosten). Hierzu hat die Kläger vorgetragen, sie habe Visumkosten von 184,68 DM für einen Mitarbeiter der Beklagte verauslagt. Die Vorinstanz setzt sich nicht damit auseinander, ob sich der Anspruch der Kläger auf Erstattung der notwendigen Aufwendung aus § 670 BGB ergibt. Das wäre zu bejahen, wenn die Beklagte die Kläger mit der Beschaffung des Visums beauftragt hatte. Dass dies der Fall war, liegt nahe, geht aber aus dem Vortrag der Klägernicht klar hervor.

Möglicherweise ist der Anspruch auch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gerechtfertigt. Bei der erneuten Verhandlung wird die Kläger Gelegenheit haben, hierzu weiter vorzutragen.

4. Positionen 6 und 7 (Flugkosten S und P). Das Berufungsgericht hat zu Recht die Ersatzfähigkeit dieser Aufwendungen abgelehnt. Für sie gelten die vorstehenden Ausführungen unter 2 zu den Positionen 2, 3 und 9 entsprechend.

5. Position 8 (Reparaturkosten Kupplungsnabe). Ein Schadensersatzanspruch der Klägerkann aufgrund positiver Forderungsverletzung bestehen. Nach dem Vortrag der Klägerhat ein Monteur der Beklagte beim Auswechseln eines Generators eine Kupplungsnabe beschädigt; dies hat die Beklagte bestritten. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen bezüglich dieses Anspruchs. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, es komme nicht darauf an, ob insoweit ein Schadensersatzanspruch bestehe, da dieser jedenfalls durch die Zahlung der 40 000 DM erloschen sei. Entgegen seiner Ansicht ist der Anspruch nämlich noch nicht erfüllt. Die Beklagte hat das ihr vorbehaltene Recht zur Bestimmung, welche der von der Klägererhobenen Ansprüche sie mit der Zahlung tilgen wolle, bislang nur hinsichtlich der Forderung auf Ersatz der Stornokosten ausgeübt (s. oben unter 1). Dies hat zur Folge, dass eine Erfüllung der übrigen geltend gemachten Ansprüche nicht eingetragen ist (BGHZ 51, 157 [161] = NJW 1969, 840 = LM § 55 GmbHG Nr. 4; Gernhuber, S. 134). Das Berufungsurteil ist deshalb insoweit aufzuheben; die Sache ist zur Aufklärung der von der Klägerbehaupteten Anspruchsvoraussetzungen zurückzuverweisen (§§ 564I, 565I ZPO).

6. Position 10 (Personalkosten S). a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann ein Teil dieses Klageanspruchs nach § 476a BGB begründet sein.

aa) Nr. IX 1 der ALB sieht vor, dass der Klägerein Nachbesserungsoder Nachlieferungsrecht - für diesen Fall gilt § 476a BGB entsprechend (Staudinger-Honsell, BGB, § 476a Rdnr. 6; Soergel-Huber, § 476a Rdnr. 12; Reich, in: AK-BGB, 1979, § 476a Rdnm. 5, 6; ReinickeTiedtke, S. 172) - zustehen sollte, während gemäß Nr. IX 4 Wandelung und Minderung erst verlangt werden kann, wenn die Beklagte eine ihr gestellte angemessene Nachfrist (zur Mangelbeseitigung) hat verstreichen lassen. Damit ist ein Nachbesserungsrecht anstelle des Rechts auf Wandelung oder Minderung wirksam vereinbart. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob Nr. IX 4 der ALB gegen § 9 AGB-Gesetz verstößt, weil nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr - wie er hier vorliegt - § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz gemäß § 9 AGB-Gesetz insoweit anzuwenden sei, als dem Kunden beim Fehlschlagen der Nachbesserung die Rechte auf Wandelung oder Minderung ohne weiteres zustehen müssten, also ohne vorherige Fristsetzung und Ablehnungsandrohung (Hensen, in: UlmerBrandner-Hensen, § 11 Nr. 10b Rdnr. 58; Wolf, in: Wolf-Horn-Lindacher, § 11 Nr. 10 b Rdnrn. 30, 37; a. A. Graf vom Westphalen, in: Löwe- Graf vom Westphalen-Trinkner, § 11 Nr. 101) Rdnr. 36; Köhler, JZ 1984, 393 [399]). Denn jedenfalls ist Nr. IX 4 der ALB insoweit nicht Vertragsinhalt geworden, als er eine vorherige Fristsetzung verlangt. Die Einkaufsbedingungen der Kläger sehen eine solche Nachfrist nicht vor, so dass wegen der beiderseitigen Abwehrklauseln die fehlende Übereinstimmung der AGB in diesem Punkt der in den ALB gestellten Voraussetzung für den Übergang zu Wandelung oder Minderung entgegensteht.

bb) Dass die Mangelhaftigkeit der Geräte in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, ist oben (2 c bb) bereits ausgeführt worden.

cc) Gern. § 476a S. 1 BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

a) Ob darunter auch diejenigen Kosten fallen, die zur Auffindung der Schadensursache notwendig sind, ist im Schrifttum umstritten. Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass solche Kosten nicht von § 476a BGB erfasst werden, wenn der Käufer sie - wie hier - selbst aufwendet (Soergel-Huber, § 476a Rdnr. 18). Zuzustimmen ist aber der Gegenansicht (Graf vom Westphalen, in: Löwe-Graf vom Westphalen-Trinkner, § 11 Nr. 10c Rdnrn. 8, 9; Reinicke-Tiedtke, S. 171; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 4. Aufl., Rdnr. 464; AG Wuppertal, NJW-RR 1988, 1141; vgl. auch BGH, NJW 1979, 2095 = LM § 633 BGB Nr. 33 = WM 1979, 724 [unter I 3] für ein die Schadensursache untersuchendens und der Vorbereitung der Nachbesserung gemäß § 633 III BGB dienendes Gutachten). Das Verlangen einer Nachbesserung oder Nachlieferung setzt voraus, dass die Schadensursache festgestellt worden ist. Diese Untersuchung ist deshalb zum Zwecke der Nachbesserung oder Nachlieferung jedenfalls dann erforderlich, wenn sie zur Auffindung eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels geführt hat. Sofern der Käufer - wie im Streitfall - die Untersuchung selbst veranlasst hat, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zu (Staudinger-Honsell, § 476a Rdnr. 4; H.P. Westermann, in: MünchKomm, § 476a Rdnr. 4; Reinicke-Tiedtke, S. 171).

(3) Nach dem Vortrag der Kläger hatte sie ihren Mitarbeiter S nach Saudi-Arabien geschickt, um die Schadensursache festzustellen. Diejenigen Aufwendungen, die für diese Nachforschungsarbeiten selbst erforderlich waren, sind daher erstattungsfähig. Nicht berücksichtigt werden dürfen die Aufwendungen, die darauf beruhen, dass die Generatoren nach Saudi-Arabien verbracht worden sind; vielmehr ist maßgeblich, welche Kosten die Fehlersuche am Lieferungsort oder dem Wohnsitz oder der gewerblichen Niederlassung der Kläger verursacht hätte.

dd) Auch insoweit müssen das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen werden (§§ 564 I, 565 I ZPO). Die Höhe der erforderlichen Aufwendungen wird das Berufungsgericht zu klären haben, sofern die Kläger die Mangelhaftigkeit der Generatoren beweisen kann.

b) aa) Soweit Kosten für den Monteur S entstanden sind, weil er zur Verhütung weiterer Schäden die noch laufenden Generatoren umsetzen musste, könnten solche Kosten als Verzugsschaden zu ersetzen sein. Wie oben ausgeführt, war die Beklagte mit der Lieferung von drei Ersatzgeneratoren ab 2. 2. 1985 im Verzug. Von dem Zeitpunkt an, in dem diese in Saudi-Arabien hätten eingesetzt werden können, bis zu ihrer tatsächlichen Inbetriebnahme wäre der Arbeitseinsatz des S möglicherweise nicht notwendig gewesen, so dass die Kosten für seine Tätigkeit nicht angefallen wären. Insoweit dies der Fall war und welche Kosten die Kläger sich dadurch erspart hätte, wird sie jedoch noch im Einzelnen darzulegen haben.

bb) Auch hier lässt das Berufungsgericht zu Unrecht offen, ob der Anspruch besteht, da er sich allenfalls auf ca. 25 000 DM belaufe und jedem Falle durch die Zahlung von 40 000 DM erloschen sei. Mangels einer entsprechenden Tilgungsbestimmung der Beklagte ist die Forderung nicht erfüllt (s. oben unter 5.).

7. Positionen 5 und 11 (Kosten des Geschäftsführers der Kläger). Das Berufungsgericht hat die Ersatzfähigkeit dieser Kosten zu Recht abgelehnt. Sie stellen keine Aufwendungen i. S. von § 476a BGB dar. Im Wege des Schadensersatzes können sie gleichfalls nicht verlangt werden (s. dazu oben 2 e und f).

8. Position 12 (Personalkosten P). Diese Kosten können gemäß § 476a BGB zu erstatten sein, soweit der Steuerungsingenieur P nach dem Vortrag der Kläger beauftragt war, die Ursache des Ausfalls der Pumpen festzustellen. Hier gilt das zu den Aufwendungen für den Mitarbeiter S der KlägerAusgeführte in gleichem Maße (oben unter 6 a).

9. Nach alledem hat das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich der Positionen 4, 8, 10 und 12 zu Unrecht zurückgewiesen. Sie ergeben zusammen einen Betrag von (184,68 DM + 479,85 DM + 72500 DM + 13750 DM = 86 914,53 DM). Im Übrigen bleibt die Revision bezüglich des Zahlungsantrages ohne Erfolg.

II. Feststellungsantrag

Unbegründet ist die Revision auch, insoweit das Berufungsgericht die Berufung gegen die Abweisung des Feststellungsantrages zurückgewiesen hat. Dieser Antrag könnte nur Erfolg haben, wenn der Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Mangelhaftigkeit der Generatoren zustünde. Das ist jedoch nicht der Fall. Wie oben ausgeführt, besteht ein Schadensersatzanspruch weder gemäß § 463 BGB noch aus positiver Forderungsverletzung.