Akkreditiv

Erweckt der Geschäftsbesorger bei seinem Auftraggeber das Vertrauen, dass der Auftrag angenommen werde, und hält er ihn infolgedessen vorsätzlich oder fahrlässig davon ab, das Geschäft auf andere Weise durchzuführen, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er den Auftrag so spät ablehnt, dass der Kunde seine Chance auf anderweitige Erledigung des Geschäfts verliert.

Zum Sachverhalt: Die Kläger, eine Mineralölhandelsgesellschaft, nimmt die verkl. Privatbank auf Ersatz entgangenen Gewinns aus einem Mineralöl-Streckengeschäft in Anspruch, weil diese nicht früh genug erklärt habe, den ihr erteilten Auftrag zur Eröffnung eines Akkreditivs nicht ausführen zu wollen. Die Parteien standen seit 1978 in Geschäftsverbindung, die unter anderem darin bestand, dass die Beklagten der Kläger zahlreiche internationale Mineralöl-Streckengeschäfte durch - zum Teil kurzfristig zu erstellende - Akkreditive finanzierte. Am 31. 10. 1979 kaufte die Kläger von der S eine Partie Kerosin von cirka 30000 metric tons zum Preise von 402,50 USDollar/mt. Die Klägerin rechnete mit einem erheblichen Anstieg des Marktpreises und versprach sich deshalb durch die Wiederveräußerung der Partie einen Gewinn. Im Kaufvertrag war vereinbart, dass die Kläger ein unwiderrufliches Akkreditiv bis zum Geschäftsschluss in New York am Freitag, den 2. 11. 1979 zu stellen habe, andernfalls könne die Verkäuferin zurücktreten. Nach Abschluss des Vertrages beauftragte die Kläger in den Mittagsstunden des 31. 10. 1979 die Beklagten telefonisch, das Akkreditiv zu stellen. Die Beklagten verlangte die Zusendung der für den von ihr zu erstellenden Akkreditiveröffnungsantrag und den Akkreditivtext benötigten schriftlichen Unterlagen. Außerdem bestand sie darauf; dass die Partie Kerosin vor der Eröffnung des Akkreditivs durchgehandelt werden müsse. Dies sollte der Sicherung der Beklagten dienen. Dazu verkaufte die Kläger die soeben gekaufte Partie- Kerosin zum Preise von 403,50 US-Dollar/mt an die T-GmbH. Diese gab der Beklagten im Laufe des 2. 11. 1979 die Zusage, nach Vorlage der Dokumente oder nach Telex-Bestätigung der Beklagten, dass diese im Besitze der Dokumente sei, zu zahlen. Um sich die Verfügungsmöglichkeit über die Partie Kerosin zu erhalten, kaufte die Kläger sie sogleich für denselben Preis von der T-GmbH zurück. Im Hause der Beklagten mussten der Annahme des Akkreditivauftrags der Vorstand und der Kreditausschuss zustimmen, da der Betrag von 5 Mio. US-Dollar, bis zu dem der Vorstand allein entscheiden durfte, überschritten war. Die Mitglieder des Kreditausschusses saßen bei den Muttergesellschaften der Beklagten in Köln und London. Die Beklagten hat im Laufe des Vormittags des 2. 11. 1979 den Akkreditiveröffnungsantrag und den Akkreditivtext erstellt. Bis 14.00 Uhr lagen die zustimmenden Erklärungen der Mitglieder des Vorstands und des Kreditausschusses mit Ausnahme des englischen Mitglieds vor. Zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr wurde der Kläger mitgeteilt, dass die Zustimmung des Londoner Kreditausschussmitglieds nicht zu erlangen sei und deshalb das Akkreditiv nicht eröffnet werden könne. Der Versuch der Kläger, das Kerosingeschäft mit einem von der T-GmbH bei dem Hamburger Bankhaus B am darauf folgenden Montagvormittag beschafften Akkreditiv zu retten, scheiterte, weil die Verkäuferin bereits vom Vertrag zurückgetreten war. Die Kläger meint, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass das Akkreditiv wie in den vorausgegangenen Fällen eröffnet werde. Wegen der zeitlichen Beschränkung des Kaufvertrages hätte die Beklagten den Auftrag wesentlich früher ablehnen müssen. Durch die verspätete Weigerung, den Akkreditivauftrag anzunehmen, sei der Kl, ein - im einzelnen näher begründeter - Gewinn von 300000 US- Dollar entgangen, von dem sie einen Teilbetrag von 30000 US-Dollar geltend mache. Die Beklagten hat unter anderem vorgebracht, der Leiter ihrer Kreditabteilung H habe in den frühen Mittagsstunden des 2. 11. 1979 dem Mitarbeiter G der Kläger zu bedenken gegeben, ob es angesichts der noch ausstehenden Kreditentscheidung nicht ratsam sei, sich anderweitig um eine geeignete Finanzierung zu bemühen. Dies habe G aber nicht für notwendig gehalten. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten Bank führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.