Akzept

Akzept - 1. schriftliche Erklärung der Annahme eines Zahlungsauftrages, insbesondere beim gezogenen Wechsel, durch die sich der Annehmende (Akzeptant) verpflichtet, den geforderten Betrag zu zahlen. Akzeptant ist im Prinzip der Wechselschuldner (Bezogener). Wird das Akzept verweigert; kann der Inhaber des Wechsels auf den Wechselaussteller oder auf die Indossanten (Indossament) zurückgreifen. Die Wechselvorlage zum Akzept ist lediglich geboten, eine Vorlegungspflicht besteht nur beim Nachsichtwechsel. Der Wechselaussteller kann unter bestimmten Umständen ein befristetes oder unbefristetes Vorlegungsverbot des Wechsels zur Akzepteinholung aussprechen. Das Akzept kann vom Bezogenen auch nur für einen Teil der Wechselsumme erklärt werden (Teilakzept). Akzeptiert wird durch Unterschrift des Bezogenen auf dem Wechsel. Werden unzulässige Beifügungen zur Unterschrift gemacht, gilt das als Akzeptverweigerung. Zulässig ist das Blanko- Akzept, d. h. die Annahmeerklärung, obwohl wesentliche Wechselbestandteile noch nicht erfüllt worden sind. - 2. Bezeichnung für einen akzeptierten Wechsel. - 3. das beim Zahlungsausgleich für Warenlieferungen und Leistungen durch Dokumenten-Inkasso mit Nachakzept zwischen Außenhandelsbetrieben der Mitgliedsländer des RGW vom Käufer nach Ablauf der Einspruchsfrist stillschweigend erteilte Einverständnis mit der Abbuchung, des Rechnungsbetrages von seinem Konto. - 4. in dem bis 1960 in beim zwischenbetrieblichen Zahlungsausgleich angewandten Rechnungseinzugsverfahren die Annahme des vom Gläubiger bei seiner Bank eingereichten Einzugsauftrages durch den Schuldner.