AGB

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen aus der Anforderung hervor, dass wiederkehrende routinemäßige Geschäfte erleichtert werden sollten. Danach wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Bestandteil der Verträge. Sie werden häufig auch als das Kleingedruckte bezeichnet, da sie dem Vertrag meist, in kleinere Schriftgröße gedruckt, beigefügt werden, was jedoch keine Rolle für ihre Gültigkeit spielt. Bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich um eine Menge an vorformulierten Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gültig sind. Die Parteien einigen sich darauf, dass sie Bestandteil des Vertrages werden. Ein Vertragspartner muss von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können und diesen auch zustimmen.

In der Vergangenheit ist mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig Missbrauch getrieben worden. Hier wurden nachteilige Vertragsbedingungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt, so dass für den Vertragspartner bei unzureichender Aufklärung Nachteile aus dem Vertrag erwuchsen.

Im BGB sind in den §§ 305 -310 die allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, damit es hier zu fairen Verhältnissen kommt. Somit sind überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Des Weiteren sind Regelungen, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, nicht rechtskräftig (§§ 305 c, 307 BGB). Derartige Fälle sind darin zu beobachten, dass Kreditkartenunternehmen das Missbrauchsrisiko auf die Kunden abwälzen, auch wenn diese den Umstand nicht verschuldet haben. Es gibt auch Klauseln, die gänzlich durch das Gesetz verboten wurden. Sollte eine Vertragsbedingung ungültig werden, so werden diese automatisch von den gesetzlichen Bestimmungen vertreten.

Die Entwicklung des Rechtssystems gewährleistet, dass auch dritte gegen die Verwendung von unzulässigen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen können. Danach können Verbraucherverbände oder Handelskammern vom Verwender Unterlassung oder Widerruf unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen gerichtlich durchsetzen(§ 3 Unterlassungsklauselgesetz).