Altschuldner und Neuschuldner

1. Bei einem zwischen Altschuldner und Neuschuldner vereinbarten Schuldbeitritt kann der Neuschuldner dem Gläubiger in der Regel alle Einwendungen aus dem den Beitritt enthaltenden Vertrag entgegenhalten (Ergänzung zu BGHZ 31,321 = Nr. 2 zu § 415 BGB).

2. Hat ein Vertragspartner dem anderen vor Vertragsschluss vorsätzlich die eigene wirtschaftliche Bedrängnis verschwiegen, ob- wohl er wusste, dass diese die Erreichung des Vertragszwecks vereiteln oder die Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten ernsthaft gefährden konnte, so kann dies die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen.

Zum Sachverhalt: Der Kläger kaufte durch notariellen Vertrag am 10. 10. 1966 von der Firma Wohnbau M GmbH & Co KG (im folgenden KG genannt), die durch den Geschäftsführer der GmbH K vertreten War, 314 des Mieteigentums am einem Baugrundstück in Köln. Zugleich einigten sich die Vertragspartner über den Übergang des Miteigentumsanteils. Den Kaufpreis von 3600000 DM beglich der Kläger dadurch, dass er die das Grundstück belastenden Grundpfandrechte übernahm. Nach dem notariellen Vertrag war der Grundbesitz zugunsten der Frankfurter Hypothekenbank mit einer Gesamthypothek von 6000000 DM nebst Zinsen belastet, die in Höhe von 4000000 DM von der genannten Gläubigerin und in Höhe von 800000 DM von dem Bankhaus Dr. F „mittels Abtretung des entsprechen- den Teils der Eigentümergrundschuld valutiert war.

Gemäß II 1 des Vertragstextes vereinbarten die Vertragspartner mit Rücksicht auf die Gegenleistung des Klägers als Käufer von 3 600000 DM folgendes:

a) Herr Dr. R (Kläger) übernimmt zur Entlastung der KG das oben genannte und mit 4000 000 DM und 800000 DM valutierte Grundpfandrecht zugunsten der Frankfurter Hypothekenbank in Höhe von 6000000 DM mit den Zinsen und Nebenleistungen vom heutigen Tage ab nebst den der Hypothek zugrunde liegenden Forderungen in der Weise, dass die Gläubigerin einen unmittelbaren Anspruch gegen den Erwerber erlangt, und zwar gleichviel, ob die Gläubigerin die KG aus der Schuldhaft freigibt oder nicht.

Die Vertragsparteien haften somit für das genannte Grundpfandrecht als Gesamtschuldner.

Im Innenverhältnis trägt der Erwerber der KG gegenüber die Verpflichtung aus der übernommenen Hypothek nebst der ihr zugrunde liegenden Forderung einschließlich Zinsen und Nebenleistungen nur in Höhe von 3600000 DM.

Der Erwerber ist vom Notar auf die Gefahren aufmerksam gemacht worden, die durch die volle Haftung im Außenverhältnis entstehen.

b) Bezüglich der Zinszahlungen wird zwischen den Parteien im Innenverhältnis vereinbart: . . .

Die Zinsen in Ansehung des vom Bankhaus Dr. F & Co in München gegebenen Zwischenkredits sollen an die Gläubigerin gezahlt werden. Die KG übernimmt sie, soweit sie 8% jährlich übersteigen.

Die KG leistet Herrn Dr. R auch dafür Gewähr, dass die Valutierung des genannten Grundpfandrechts von nominell 6000000 DM den Betrag von insgesamt 4800000 DM nicht übersteigt.

c) Der Käufer unterwirft sich wegen der vorstehenden Zahlungsverpflichtungen der Gläubigerin der übernommenen Hypothek sowie dem Bankhaus Dr. F & Co gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde.

In II 2 b) des Vertrags leistete die KG darüber hinaus dafür Gewähr, dass der verkaufte Grundbesitz frei ist von nicht übernommenen im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen und Beschränkungen. .. sowie von nicht übernomm-enen Zinsen, Steuern und Abgaben.

Des weiteren hatte der Kläger laut II 2 ha 3 der Vereinbarung gegenüber den Banken u. a. unter: folgenden Voraussetzungen ein vertragliches Rücktritts- recht: Falls die Kreditinstitute nicht bestätigen sollten, dass sie von der Kündigung der gegebenen Kredite... auch dann absehen, wenn über das Vermögen der KG oder ihrer Gesellschafter das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird . . ., solange die angefallenen Zinsverpflichtungen von Herrn Dr. 12 erfüllt werden.

Im Anschluss an den Verkauf machte die KG in derselben Urkunde dem Kläger das bis Januar 1968 unwiderrufliche Angebot, den restlichen Miteigentumsanteil des Grundstücks von 1/4 zu übertragen, und zwar zu einer Gegenleistung von 1200000 DM. Diesen Betrag sollte der Kläger dadurch tilgen, dass er auch im Innenverhältnis zur KG die genannten Grundpfandrechte übernahm.

Unstreitig, hatte die KG am 10. 10. 1966 gegenüber dem Bankhaus Dr. F

Verbindlichkeiten von etwa 844000 DM, aber keinen Zwischenkredit aufgenommen. Die KG hatte im Jahre 1964 von der Gesamthypothek (6000000 DM) die ihr in Höhe des nicht valutierten Betrages von 2000000 DM zustehende Teil-Grundschuld an die Bank für Gemeinwirtschaft zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen abgetreten. Am 10. 10. 1966 hatte die Zessionarin aus Zwischenkredit eine am Grundstück dinglich gesicherte Forderung in Höhe von 785 490 DM.

Am 14. 11. 1966 verzichtete der Kläger gegenüber beiden Banken auf sein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht. Am selben Tag erklärte Kin einer vollstreckbaren Urkunde mit Rücksicht auf die Haftung des Klägers, die im Außenverhältnis zu den Banken die Kaufverpflichtung im Innenverhältnis zur KG um 1 200 000 DM überstieg, folgendes: Er übernehme dem Kläger gegenüber die selbstschuldnerische Haftung dafür, dass die Valuta, die über den Betrag von 3 600 000 DM hinausgehe, mithin eine Forderung von 1 200 000 DM nebst Zinsen, bei der Gläubigerin eingehe, falls die KG nicht zahle.

Am 12. 12. 1966 stellte die KG wegen Zahlungsunfähigkeit Vergleichsantrag. Das Anschlusskonkursverfahren wurde am 31. 1. 1967 eröffnet. Am 23. 12. 1966 war der Miteigentumsanteil (3/4) im Grundbuch auf den Kläger umgeschrieben worden.

Der Kläger hat am 2. 2. 1967 u. a. den mit der KG geschlossenen Kaufvertrag vom 10. 10. 1966 insbesondere wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Am 27. 7. 1967 trat die Bank für Gemeinwirtschaft die ihr gegen die KG zustehenden Forderungen in Höhe von 500 000 DM nebst 8% Zinsen seit 15. 6. 1966 sowie die vorgenannte Grundschuld von 2 000 000 D/V1 an das Bankhaus Dr. F ab. Letzteres trat am 8. 8. 1967 dieselbe Forderung samt Grundschuld an die Beklagte ab. Zugleich erhielten diese von dem Bankhaus Dr. F die Abtretung sämtlicher Nebenrechte, insbesondere die ihr gegen Dr. R zustehenden ... Ansprüche und Rechte - mithin der Forderung des Bankhauses Dr. F aus der urkundlich vollstreckbaren Schuldübernahme des Klägers

Die Beklagte erwirkten im Dezember 1971 eine vollstreckbare Ausfertigung für den an sie abgetretenen Forderungsbetrag von 500000 DM nebst 8% Zinsen seit dem 15. 6. 1966. Nachdem sie aus der Zwangsversteigerung des vom Kläger, zu 3/4 erworbenen Grundstücks im Oktober 1967 nur in Höhe von 201 534,28 DM befriedigt worden sind, sie sich noch eines Anspruchs in Höhe von 357 243,44 DM. Der Betrag setzt sich nach ihrer Berechnung aus der verbliebenen Hauptforderung von 298 465,72 DM und 8% Zinsen von 500 000 DM bis 4. 12. 1967 (58 777,72 DM) zusammen. Darüber hinaus machen sie nunmehr 8,53% Zinsen von 298 465,72 DM seit 5. 12. 1967 geltend.

Der Kläger hält die von den Beklagten gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckung für unzulässig, weil das Bankhaus Dr. oder KG keinen Zwischenkredit gewährt habe und keine Forderung an die Beld habe abgetreten werden können und weil er den Kaufvertrag angefochten habe.

Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde vom 10. 10. 1966 für unzulässig zu erklären.

Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg.

Aus den Gründen: II, A. 2. Der Revision kann ferner darin nicht gefolgt werden, dass der Kläger durch seine Schuldmitübernahme gegen- über dem Bankhaus Dr. Feine eigene Verbindlichkeit eingegangen sei, die durch die Anfechtung des Kaufvertrags nicht berührt werde, selbst wenn die Anfechtung den ganzen Kaufvertrag zu Fall gebracht hätte.

Der Kläger weist demgegenüber zutreffend darauf hin, der Tatrichter habe insbesondere im Hinblick auf des Vertrags vom 10. 10. 1966 rechtsirrtumsfrei festgestellt, dass die Vertragspartner (nur) einen Schuldbeitritt beabsichtigt und erklärt haben. An diese tatrichterliche Würdigung ist das RevGer. gebunden. Der Berufungsrichter hat nicht festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Bankhaus Dr. F eine eigene Verbindlichkeit eingegangen ist. Der Tatrichter hat dabei ersichtlich nicht die Vereinbarung der Unterwerfungsklausel aus den Augen verloren. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass der Gläubiger und der Neuschuldner auch bei einem Schulbeitritt die zwischen ihnen entstandenen Beziehungen auf eine neue Rechtsgrundlage so stellen können, dass sie vom ursprünglichen Schuldgrund gelöst werden und fortan auf eigenen Füßen stehen (vgl. BGHZ 31, 321 [329] = Nr. 2 zu § 415 BGB). Wenn der Tatrichter aber aus der an die Banken gerichteten Mitteilung von der Schuldübernahme, aus den Erklärungen, die die Banken über Umfang und Inhalt der Schuld abgegeben haben, sowie aus dem Verzicht des Klägers auf sein Rücktrittsrecht keinen Schluss auf eine selbständige, von der Schuld des Altschuldners unabhängige Verpflichtung des Neuschuldners gezogen hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass sich jene Rechtshandlungen im Rahmen der Mithaftung des Neuschuldners bewegten, wie sie durch den Schuldbeitritt begründet worden ist, und im Kern nur die Zahlungspflicht des Neuschuldners betragen, die neben die des Altschuldners getreten ist.

Bei einem zwischen Alt- und Neuschuldner vereinbarten-Schuldbeitritt kann entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung der Neuschuldner dem Gläubiger grundsätzlich alle Einwendungen aus dem Beitrittsvertrag entgegensetzen, weil wegen der Fortdauer der Verpflichtung des Altschuldners der Gläubiger nicht der Einredebeschränkung bedarf (Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., Vorb. § 414 Rdnr. 6 m. w. Nachw.). Diesen Standpunkt hat auch der BGH in seinem Urteil vom 9. 12. 1958 - VIII ZR 80/56, WM 1959, 16 (22) zu B III 4 a.E. eingenommen (vgl. auch RGRK, 11. Aufl., Vorb. § 414 Anm. 15; ferner Palandt, BGB, 34. Aufl., § 417 Anm. 2). Die Revision, die sich insbesondere auf Esser, SchuldR I, 4. Aufl., S. 419 stützt, zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen ihr günstigen Beurteilung des Rechtsproblems führen. Die Frage, ob Einwendungen des Neuschuldners dann ausgeschlossen sind, wenn dem Gläubiger der Beitritt mitgeteilt worden ist und er im Vertrauen darauf Maßnahmen gegen den Altschuldner unterlassen hat (vgl. Larenz, SchuldR, 9. Aufl., § 31 II), bedarf keiner Entscheidung. Einen solchen Sachverhalt hat der Tatrichter nicht festgestellt. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass die Beklagte insoweit Tatsachen vorgetragen haben, die das Berufungsgericht unbeachtet gelassen hat.

C. Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht die KG für verpflichtet erachtet hat, den Kläger über die derzeitige Überschuldung aufzuklären. Die Rüge bleibt erfolglos.

Eine Pflicht des Vertragspartners, eigene wirtschaftliche Bedrängnis zu offenbaren, besteht nicht allgemein, sondern dann, wenn diese wirtschaftliche Lage zur Vereitlung des Vertragszwecks geeignet ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. 6. 1974 - V ZR 15/73 S. 7) oder die Durchführung des Vertrags in wesentlichen Punkten gefährdet und daher für die Entschließung des anderen Vertragspartners von entscheidender Bedeutung sein kann. Das hat der Berufungsrichter aber nicht verkannt.

Wie die Revisionserwiderung mit Recht bemerkt, hat für den Tatrichter insoweit der Umstand im Vordergrund gestanden, dass der Kläger im Außenverhältnis die Haftung in Höhe von 1200000 DM übernommen, am 10. 10. 1966 aber keine Chance bestanden hat, dieses Risiko im Innenverhältnis der KG abzudecken. Die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts können durch den Versuch der Revision nicht erschüttert werden, die Gefahren der Haftung im Außenverhältnis als gering darzustellen. Die Absicherung des Klägers durch zusätzliche Verpflichtungen der KG setzte voraus, dass die KG zahlungsfähig blieb. Sofern sie in Konkurs geriet, wurde die Absicherung ganz oder teilweise wertlos. Das galt vor allem für das Verkaufsangebot unter III des Vertrags vom 10. 10. 1966 hinsichtlich des restlichen Miteigentumsanteils (14). Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass sich selbst dann, wenn die Annahme dieses Angebots noch möglich gewesen wäre, mindestens das Zinsrisiko des Klägers vergrößert hätte. In diesem Zusammenhang gewinnt schließlich die Regelung zu II 2b des Kaufvertrags Bedeutung, wonach die KG die Gewähr dafür leistete, dass der Grundbesitz von nicht übernommenen Lasten frei sei. Die Übernahme dieser Gewähr hing in ihrem Wert davon ab, dass die Zusicherung der Wahrheit entsprach und die KG leistungsfähig war und blieb.

Angesichts dieser Umstände erweist sich im Ergebnis die Würdigung des Berufungsgerichts als rechtsirrtumsfrei, dass die - an die Substanz gehende - Liquiditätskrise der KG die zugesagte Freistellung im Innenverhältnis des Klägers von wesentlicher Bedeutung war. Die KG hatte den Kläger über ihre wirtschaftliche Lage aufzuklären. In der Geschäftserfahrenheit des Klägers hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum keinen Umstand erblickt, der diese Pflicht entfallen ließ.

D. Die Revision beanstandet weiterhin, es habe an der Arglist auf Seiten der KG gefehlt. Der Angriff dringt nicht durch.

Im Anschluss an die Darstellung der finanziellen Notlage der KG hat das Berufungsgericht festgestellt, dass K diese auf Konkurs zusteuernde Lage nicht verborgen geblieben ist. Wenn der Berufungsrichter im folgenden von Ks Kenntnis eines Defizits spricht, so ist damit entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung nicht gesagt, dass sich Ks Wissen auf ein Defizit beschränkte. Der Tatrichter hat festgestellt, dass die gesamte Notlage der KG (hohe Überschuldung und Konkursaussicht) K nicht verborgen geblieben ist.

E. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast insofern verkannt, als es ausgeführt habe, die Beklagte hätten nicht substantiiert vorgetragen, auch keinen Beweis dafür angeboten, dass der Kläger bei Kaufabschluss die Lage der KG gekannt habe. Die Rüge führt nicht zum Erfolg.

Zwar trifft für den gesamten Tatbestand des § 123 BGB die Beweislast den Anfechtenden. Das hat aber nach dem Zusammenhang der Gründe trotz missverständlicher Ausdrucksweise an einzelnen Stellen auch der Berufungsrichter nicht verkannt. Er hat aus der Würdigung aller Umstände die

Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Irrtum war, er also die Notlage der KG nicht kannte. Dementsprechend hat er festgestellt, dass der Kläger bei Kenntnis der schweren Liquiditätskrise der KG den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Soweit nämlich der Berufungsrichter von einer Beweislast der Beklagte auszugehen scheint, ist das Berufungsurteil nach dem Zusammenhang so zu verstehen, dass die von der Beklagte behaupteten Tatsachen die - aus der Würdigung aller Umstände gewonnenen- Überzeugung, der Klägersei im Irrtum gewesen, nicht erschüttern können.

F. Die Revision weist ferner darauf hin, es fehle an der Feststellung, dass der Kläger bei genauerer Kenntnis der wirtschaftlichen Lage der KG den Vertrag nicht geschlossen hätte.

Die Revision berücksichtigt zunächst insoweit nicht ausreichend, dass es für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein können, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts ein Einfluss auf die Entschließung auszuüben pflegt. Lie- gen derartige Voraussetzungen vor, kann der Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben sein, dass die Täuschung einen Einfluss auf die Entschließung des Getäuschten ausgeübt hat (vgl. BGH, NJW 1958,177). An diese Rechtsauffassung hat sich der Berufungsrichter gehalten.