Amtshaftungsansprüche

Erhebt ein Versorgungsberechtigter wegen einer Körperverletzung Amtshaftungsansprüche, so ist eine durch die Verletzungsfolgen veranlasste Erhöhung der Grundrente (§ 31 BVG) keine andere Ersatzmöglichkeit i. S. von § 839 I 2 BGB.

Anmerkung: Die in § 839 I 2 BGB normierte Subsidiaritätsklausel beschäftigt die Rechtsprechung in verhältnismäßig hohem Maße. Das hat seinen Grund vor allem darin, dass das Zurücktreten der Beamten - bzw. Staatshaftung hinter andere Ersatzansprüche, die dem Geschädigten zur Verfügung stehen, bei vielen Fallgestaltungen nach heutiger allgemeiner Rechtsanschauung als nicht mehr gerechtfertigt und unseren heutigen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht mehr entsprechend angesehen wird. Der BGH ist von diesem Missbehagen über die genannte Bestimmung ebenfalls nicht frei und lässt in seiner Rechtsprechung eine immer weitere Zurückdrängung des Anwendungsbereichs der Subsidiaritätsklausel eindeutig erkennen (vgl. zu der allgemeinen Problematik meine Anmerkung nachstehend unter Nr. 26). Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht im Gegensatz zum LG die Subsidiaritätsklausel zur Anwendung kommen lassen. Die Begründung, die der BGH für seine gegenteilige Auffassung gibt, wird noch verständlicher, wenn man die - im BGH-Urteil im Einzelnen nicht wiedergegebenen - Urteilsgründe des Oberlandesgericht kennt. Das Oberlandesgericht hatte die Entscheidung in BGHZ 13, 88ff ( = Anm. bei Nr. 5 zu § 839 [E] BGB) dahin verstanden, dass es entscheidend darauf ankomme, ob die öffentlichen Körperschaften an dem Eingriff in die Rechtssphäre des Bürgers in irgendeiner Weise beteiligt gewesen seien und deshalb mehr oder weniger im Zusammenwirken den Schaden herbeigeführt hätten. Nur wenn ein solcher innerer Zusammenhang zwischen den beteiligten öffentlichen Körperschaften bestehe, erscheine die öffentliche Hand dem betroffenen Bürger, auf dessen Sicht es ankomme, als wirtschaftliche Einheit und sei deshalb unbillig, wenn die eine Verwaltung auf die Verantwortung der anderen verweise. Damit der aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung in Anspruch genommenen Körperschaft die Verweisung nach § 839 I 2 BGB versagt sein solle, müsse die andere Körperschaft daher für das schädigende Ereignis haften; es genüge nicht, dass sie lediglich Leistungen aufgrund der Daseinsfürsorge zu erbringen habe, die mit dem die Amtshaftung auslösenden Ereignis in keinem inneren Zusammenhang ständen. Letzteres treffe auf die Leistungen der Kläger nach dem Bundesversorgungsgesetz zu. Die Lage sei genauso, wie wenn Leistungen der Sozialversicherung in Frage stünde, auf die die aus Amtshaftung in Anspruch genommene Körperschaft nach der Rechtsprechung des BGH den Verletzten stets verweisen könne. Gegen diese Auffassung lasse sich nicht einwenden, dass die Kläger der Haftung ferner stehe. Denn aus § 83912 BGB folge gerade, dass eine öffentliche Verwaltung umso eher als Dritter im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei, je ferner sie dem schädigenden Ereignis stehe.

Dieser Begründung hat der BGH- was im Zuge seiner bisherigen Rechtsprechung unabweislich erscheint - entgegengesetzt, dass die nach Art. 34 GG ersatzpflichtige Körperschaft den Geschädigten auf keinen wie auch immer gearteten Anspruch gegen die öffentliche Hand verweisen könne und dass die Gründe, die für eine Ausnahme bei Ansprüchen auf Leistungen aus der Sozialversicherung sprechen, bei den hier interessierenden Versorgungsleistungen nicht zutreffen. Die Unterscheidung des Oberlandesgerichts zwischen Haftenden und lediglich Leistenden und die daraus gezogenen Folgerungen verwirft der BGH ebenfalls mit einer eingehenden Begründung, der hier nichts hinzuzufügen bleibt.