Amtspflichtverletzung
Die rechtswidrige Versagung des Einvernehmens der Gemeinde kann eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtsverletzung sein. Da insoweit die gleiche Rechtslage wie bei § 36 besteht, kann auf die hierzu ergangene Rspr. verwiesen werden. Die erforderliche besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten besteht nicht nur für die Mitwirkung der Gemeinde im Genehmigungs-Verfahren. Letzteres ist nicht an die Person des Antragstellers gebunden, sondern auf das Grundstück und das Vorhaben bezogen. Die Amtspflicht, das Einvernehmen nicht rechtswidrig zu versagen, besteht darum auch gegenüber demjenigen, der aufgrund eines vor Antragstellung mit dem Eigentümer abgeschlossenen Vertrages befugt ist, das Grundstück zu bebauen und dem ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums eingeräumt worden ist.
Die Gemeinde haftet jedoch nicht aus enteignungsgleichem Eingriff für die rechtswidrige Erteilung des Einvernehmens. Zwischen der Erteilung und der Versagung des Einvernehmens bestehen unter entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten entscheidende Unterschiede. Die Erteilung des Einvernehmens durch die Gemeinde bindet die Baugenehmigungsbehörde nicht, sie kann die Baugenehmigung dennoch verweigern. Bei dieser Rechtslage kann darum der Gemeinde, wenn sie ihr Einvernehmen erteilt hat, die Erteilung der Baugenehmigung entschädigungsrechtlich nicht zugerechnet werden.
Baurechtlich genehmigte Vorhaben - Von der Veränderungssperre nicht berührt werden diejenigen Vorhaben, die baurechtlich genehmigt worden sind, d. h. für die eine förmliche Baugenehmigung im Rahmen der landesrechtlichen Bauordnungsvorschriften erteilt worden ist. Ob das BBauG - ähnlich wie für das bundesrechtliche Institut der Bodenverkehrsgenehmigung - hätte regeln können, dass eine erteilte Baugenehmigung mit dem Inkrafttreten einer Veränderungssperre gegenstandslos wird dahingestellt sein lassen. Jedenfalls widerspricht die derzeitige Regelung, wonach sich eine Baugenehmigung gegenüber einer Veränderungssperre durchsetzt, nicht Bundesrecht; denn es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, demzufolge ein bindend erlassener Verwaltungsakt gegenstandslos wird, wenn sich die bei seinem Erlass maßgebliche Rechtslage ändert. Im Gegenteil, das - hier freilich nicht anzuwendende - Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes geht - wie auch das Verwaltungsverfahrensrecht der Länder - davon aus, dass der Bestand eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts nicht durch spätere Änderungen der bei seinem Erlass maßgebenden Rechtslage berührt wird, sondern allenfalls unter bestimmten weiteren Voraussetzungen und mit einer möglichen Entschädigungsfolge widerrufen werden kann. Die Vorschrift beinhaltet somit einen Bestandsschutz, der durch das spätere Inkrafttreten der Veränderungssperre nicht beeinträchtigt werden kann. Die Baugenehmigung muss rechtswirksam geworden sein, was für. eine nichtige Baugenehmigung nicht zutrifft. Rechtswirksam wird die Genehmigung in demjenigen Zeitpunkt, in welchem sie dem Betroffenen kundgemacht wird. Ist die Zustellung der Baugenehmigung landesrechtlich vorgeschrieben, wird sie erst mit der Zustellung wirksam. Eine baurechtliche Genehmigung, die dem Bauherrn noch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre zugegangen ist, bleibt auch dann von der Veränderungssperre unberührt, wenn sie einem Nachbarn, der gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben hat, erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre zugegangen ist; denn wirksam wird sie bereits mit dem Zugang beim begünstigten Empfänger dieses objektbezogenen Charakters gilt die Baugenehmigung auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn und der Nachbarn. Die Genehmigung muss nicht bereits unanfechtbar gewesen sein, bevor die Veränderungssperre in Kraft getreten ist. Das BVerwG, vertritt allerdings die Auffassung, Abs. 3 setze eine unanfechtbar erteilte Baugenehmigung voraus. Dies sei aus dem feststehenden Begriff der baurechtlichen Genehmigung zu entnehmen. Dagegen spricht jedoch, dass bereits eine Baugenehmigung vorliegt, wenn gegen diese Widerspruch oder Anfechtungsklage des Nachbarn erhoben wird. Beide haben zwar nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung; doch kann schon vor Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VØ die sofortige Vollziehung angeordnet werden, die einen sofortigen Baubeginn ermöglicht. Wenn der Bauherr aufgrund dessen bereits zur bauen begonnen hat, können die Bauarbeiten nicht wegen einer inzwischen in Kraft getretenen Veränderungssperre untersagt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage der Nachbarn können nicht dazu führen, dass dem Bauherrn der Bestandschutz entzogen wird, denn die Veränderungssperre ist nicht dem Schutze der Nachbarn zu dienen bestimmt. Eine nachträgliche Veränderungssperre wirkt sich auch nicht gegen eine aufgrund eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung aus, wenn diese aufgrund von Rechtsmitteln der Gemeinde noch nicht unanfechtbar geworden ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum bei späterer Änderung der Rechtslage die Anfechtung durch eine Gemeinde anders zu beurteilen sein sollte als die eines sonstigen Dritten. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn eine erforderliche Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36 nicht eingeholt worden wäre und die Gemeinde gerade dadurch in ihren Planungsrechten verletzt würde. Ist bei Erteilung der Baugenehmigung das nach §31 Abs. 2 und §36 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Einvernehmen mit der Gemeinde nicht hergestellt, so ist auf deren Widerspruch und Klage hin die Baugenehmigung aufzuheben. Unerheblich ist, ob mit dem Bau bereits begonnen worden ist oder nicht. Nach Art. 14 GG wird ein Bestand zwar grundsätzlich erst dann geschützt, wenn das Vorhaben im wesentlichen fertig gestellt ist, weil erst von diesem Zeitpunkt an die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit gegeben ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift geht diese jedoch über die Grundsätze zum baurechtlichen Bestandschutz hinaus und entzieht sich ihrer Anwendung. Wenn auch eine Baugenehmigung in der Regel ein unteilbares Ganzes bildet, so überzeugt es darum nicht, dass ein Bauherr sich auf die Bestandskraft einer früher erteilten Baugenehmigung nicht soll berufen können, wenn er aufgrund der früheren Genehmigung nur einzelne Bauteile errichtet hat, die in das neu genehmigte Vorhaben einbezogen worden sind. Jedenfalls bundesrechtlich dürfte dem nichts entgegenstehen, da es insoweit nicht darauf ankommt, ob von der Genehmigung Gebrauch gemacht worden ist. Der eindeutige Wortlaut von Abs. 3 lässt keinen Raum für eine Berücksichtigung auch solcher Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten lediglich hätten genehmigt werden müssen, deren Genehmigung demnach zu Unrecht versagt worden ist.