Amtswiderspruch

Daneben ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, wenn sich ergibt, dass das GBA unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Der Amtswiderspruch ist also auch dann einzutragen, wenn bereits ein Widerspruch auf anderer Grundlage eingetragen worden ist. Voraussetzung für den Amtswiderspruch ist nur eine objektive Gesetzesverletzung; den Grundbuchbeamten braucht kein Verschulden zu treffen. Sinn und Zweck des Amtswiderspruchs ist es, den Fiskus vor Ersatzansprüchen zu schützen.

Löschung des Widerspruchs. Nach § 23 ist ein aufgrund eines Ersuchens nach § 23 Abs. 3 eingetragener Widerspruch zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde die Löschung beantragt. Auch ohne Ersuchen ist der Widerspruch zu löschen, wenn die Genehmigung nach § 19 erteilt ist. Eine Löschung allein aufgrund einer Bewilligung der Beteiligten ist nicht möglich. Der Amtswiderspruch wird durch diese Löschung auf Ersuchen nicht betroffen. Zur Löschung des Amtswiderspruchs.

Entwicklung und wesentlicher Inhalt der gemeindlichen Vorkaufsrechte bis zum Erlass des BauGB. Gesetzliche Vorkaufsrechte gehören heute zum klassischen Bestand im Recht des Siedlungswesens und Städtebaus. Reichsrechtlich eingeführt wurden sie durch das Reichssiedlungsgesetz aus dem Jahre 1919 und das Reichsheimstättengesetz aus dem Jahre 1920. Soweit Länder nach 1945 Aufbaugesetze erlassen haben, übernahmen sie das Vorkaufsrecht in allerdings zum Teil sehr unterschiedlicher Ausformung für städtebauliche Zwecke; lediglich Nordrhein-Westfalen verzichtete hierauf.

Durch das BBauG 1960 wurde das gemeindliche Vorkaufsrecht bundesweit eingeführt. Es hat seither eine recht wechselvolle Entwicklung erfahren. Ursprünglich sollte es in einem relativ bescheidenen Rahmen in erster Linie die Bauleitplanung sichern. Die in der Praxis mit dem gesetzlichen Instrumentarium gesammelten Erfahrungen weckten in der Folgezeit immer wieder Zweifel an der Effizienz des gemeindlichen Vorkaufsrechts und führten sogar zu Vorschlägen, das Vorkaufsrecht abzuschaffen. Dem standen Forderungen nach einer Ausdehnung auf sämtliche Grundstücke einer Gemeinde gegenüber. Der Gesetzgeber beschritt einen Mittelweg, indem er einerseits am Vorkaufsrecht festhielt, dieses jedoch auf bestimmte Tatbestände beschränkte, die allerdings mehrmals geändert wurden. Dabei zeigte die Gesetzgebung zunächst eine Tendenz zur Ausweitung des Vorkaufsrechts. Das am 1. 7. 1987 in Kraft getretene BauGB schränkte dann den Anwendungsbereich des Vorkaufsrechts deutlich ein. Mit dem BauGB-MaßnahmenG 1990 begann wieder eine Periode der Ausdehnung des Vorkaufsrechts. Diese Entwicklung hatte gleichzeitig zur Folge, dass die mit dem BauGB erreichte Zusammenfassung der Vorkaufsrechtsvorschriften in einem Gesetzesabschnitt wieder entfallen ist. Der Gesetzgeber strebt jedoch die Wiederherstellung der Gesetzeseinheit an. Nach Erlass des BBauG 1960 wurde zunächst mit dem 1971 in Kraft getretenen Städtebauförderungsgesetz der Anwendungsbereich des Vorkaufsrechts in Sanierungsgebieten erweitert und auf städtebauliche Entwicklungsbereiche ausgedehnt. Die BBauG-Novelle 1976 wertete das Vorkaufsrecht deutlich auf, allerdings um den Preis eines erheblichen Verwaltungsaufwandes, vor allem infolge der umfangreichen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen vor der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts im Einzelfall Dies führte zu der Frage, ob der Nutzen des gesetzlichen Instrumentariums noch in einem angemessenen Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stehe. Eine vom Deutschen Städtetag im Jahre 1978 durchgeführte Umfrage in 23 Großstädten ergab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem BBauG nur bei 3% der Verträge vorlagen. Ausgeübt wurde das Vorkaufsrecht bei 0,9% der geprüften Verträge, wobei die Grunderwerbe infolge vertraglicher Vereinbarungen zur Abwendung der Vorkaufsrechtsausübung einbezogen waren. Auch eine weitere Untersuchung ergab keine breitere Anwendung der Vorkaufsrechte. Das imjahre 1986 erlassene BauGB, mit dem die Vorkaufsrechte nach dem BBauG und dem StBauFG zusammengefasst wurden, bot daher die Gelegenheit, den gesetzlichen Anwendungsbereich einzuschränken und das Verfahren zu vereinfachen. Ein genereller Verzicht des Gesetzgebers auf das gemeindliche Vorkaufsrecht erschien hingegen trotz der mit dem Verwaltungsvollzug verbundenen Probleme nicht vertretbar. Das gemeindliche Vorkaufsrecht wurde zu Recht auch weiterhin als wichtiges Instrument in Ergänzung einerseits des freihändigen Erwerbs von Grundstücken und andererseits des hoheitlichen Zwangseingriffs durch die Enteignung angesehen. Es dient der weichen Steuerung der Stadtentwicklung durch Ausnutzen von Marktchancen. Die Gemeinde kann in laufende Marktprozesse einsteigen und nimmt dem Eigentümer nicht gegen seinen Willen etwas weg. Darüber hinaus ist das Vorkaufsrecht als ein Element einer Mehrzahl von weichen und harten Instrumenten zur Steuerung der Stadtentwicklung zu verstehen, die erst in ihrem Zusammenwirken und im Zusammenhang mit freiwilligen Vereinbarungen die Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden in der Stadtentwicklungspolitik ergeben. Das Vorkaufsrecht ist daher wegen seiner weitgehenden Marktkonformität ein wichtiges Instrument der Stadtentwicklung.