Anfechtbarkeit

Zur Anfechtbarkeit eines Geschäfts, das infolge Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als zustandegekommen gilt. Zur Frage der Beachtlichkeit eines Kalkulationsirrtums.

Aus den Gründen: 1. Der Streit der Parteien geht um die Wirksamkeit des privatschriftlichen Vertrages vom 30. 9. 1965, durch den der Beklagte sich verpflichtet hat, zusätzlich zu dem im notariellen Grundstückskaufvertrag vom selben Tage vereinbarten Kaufpreis an die Kläger noch so genannte Nebenentschädigungen Höhe von 28274 DM zu leisten. Während die Kläger mit ihrem Anspruch auf Zahlung des vom Beklagte einbehaltenen Teilbetrages von 15939 DM Vertragserfüllung begehren, vertritt der Beklagte den Standpunkt, der Vertrag entbehre entweder, weil die Vertragschließenden von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen seien, der Geschäftsgrundlage oder er sei erfolgreich wegen Irrtums angefochten und daher von Anfang an nichtig.

Da das Berufsgericht, abweichend vom LG, die Irrtumsanfechtung hat durchgreifen lassen, hat es nicht geprüft, ob der Vertrag über die Nebenentschädigungen infolge Zusammenhangs mit dem Verkauf der Grundstücke gemäß § 313 BGB notarieller Beurkundung bedurft hätte. In dieser Hinsicht bestehen indessen keine Bedenken gegen seine Wirksamkeit. Für die Annahme, dass die 28274 DM ein Teil der Gegenleistung für die an den Beklagte veräußerten Bodenflächen gewesen seien und infolgedessen die hierauf bezüglichen Vertragsabreden ebenfalls notariell hätten beurkundet werden müssen, bietet weder der im angef. Urteil festgestellte Sachverhalt noch das, was die Parteien vorgetragen haben, einen Anhaltspunkt. Außerdem könnte ein Formmangel, falls er doch vorgelegen haben sollte, inzwischen durch Vollziehung des Grundstückskaufvertrages nach § 313 Satz 2 BGB geheilt worden sein.

Nicht unerörtert lassen durfte aber das Berufsgericht von seinem Standpunkt aus die Anwendbarkeit des § 139 BGB. Denn wenn es der Ansicht war, der Vertrag über die Nebenentschädigungen sei wegen Irrtumsanfechtung nichtig, musste sich ihm die Frage aufdrängen, ob diese Nichtigkeit nicht nach jener Gesetzesvorschrift zugleich den am selben Tage abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag ergriffen habe. Das lag unter den hier gegebenen Umständen keineswegs fern, zumal da die ausdrückliche und wiederholte Bezugnahme auf den Verkauf der Grundstücke in den §§ 1 und 2 des Nebenentschädigungsvertrages dafür sprechen könnte, dass die beiden Verträge inhaltlich eng miteinander zusammenhingen und ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB bildeten. Die Frage konnte für die Entscheidung in doppelter Hinsicht bedeutsam sein. Einmal hätte das Oberlandesgericht falls nach seiner Ansicht § 139 BGB zum Zuge kam, diesem Umstand bei der Auslegung des Schreibens des Beklagte vom 18. 2. 1966 Rechnung tragen müssen; bevor es nämlich dieses Schreiben als Anfechtungserklärung gemäß § 121 BGB würdigte, wäre zu prüfen gewesen, ob der beklagte Verband, dem möglicherweise rechtskundige Berater zur Seite standen, bei Abfassung des Schreibens wirklich gewillt war, die schwerwiegenden Rechtsfolgen einer Nichtigkeit auch des Grundstückskaufvertrages auf sich zu nehmen. Und zum anderen hätte den Kläger, wenn das gesamte Vertragswerk sich als nichtig erweisen sollte, entsprechend ihrer im Schlussteil des Schriftsatzes vom 26.7. 1968 geäußerten Bitte Gelegenheit gegeben werden müssen, im Wege von Hilfsanträgen nicht nur Schadensersatz nach § 122 BGB zu verlangen, sondern auch einen Anspruch auf Rückübereignung der Grundstücke geltend zu machen. Die Rev. verweist in diesem Zusammenhang nicht zu Unrecht auf die richterliche Fragepflicht. Inwieweit bereits hierdurch der Bestand des BerUrt. in Frage gestellt wird, kann offen bleiben. Denn die Entscheidung lässt sich jedenfalls deshalb nicht aufrechterhalten, weil es entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung fehlte.

Nach den Feststellungen im BerUrt. hat der beklagte Wasserverband von sich aus, wenn auch mit Einverständnis der Kläger, das Bewertungsgutachten der Sachverständigen K. und B. eingeholt, um seinen Bediensteten, die mit den Kläger verhandelten, mangels eigener Sachkunde zuverlässiges Zahlenmaterial zu verschaffen. Die an diesen Verhandlungen beteiligten Vertreter des Beklagten seien der Meinung gewesen, dass das Gutachten den gemeinsamen Richtlinien der zuständigen Bundesministerien über die Entschädigungsbemessung bei Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Grundstücke und Betriebe vom 28. 12. 1960 entspreche. Das sei jedoch tatsächlich nicht der Fall gewesen. Denn entgegen Nr. 15 der Richtlinien, wonach für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die als Bauland anzusehen sind, in der Regel eine Nebenentschädigung nicht in Betracht kommt, hätten die Sachverständigen mit in ihre Berechnung der Resthofentschädigung einbezogen und seien dadurch zu einem erhöhten Entschädigungsbetrag gelangt.

Hiervon ausgehend hat, das Berufsgericht zunächst untersucht, ob sich beide Parteien bei Vertragsabschluss im Irrtum über den Inhalt ihrer Erklärungen befunden hätten und deshalb nach herrschender Ansicht nicht § 119 BGB anzuwenden, vielmehr eine Lösung nach den Grundsätzen über Änderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage zu suchen sei. Es erachtet indessen die letztgenannten Grundsätze hier für nicht anwendbar, weil kein beiderseitiger Irrtum vorgelegen habe: Dem Beweisergebnis zufolge hätten die Kläger weder den Inhalt der gemeinsamen Richtlinien gekannt noch sie als für ihre Person verbindlich anerkannt; ihnen sei es nach ihrer unwiderlegten Behauptung allein auf das angekommen, was unter dem Strich bleibe, d. h. auf den Gesamtbetrag der Entschädigung, während sie sich für die Einzelheiten der Berechnung nicht interessiert hätten; über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Feststellungen im Gutachten der Sachverständigen hätten sie sich überhaupt keine Vorstellungen gemacht. Dagegen habe - so führt das Urteil fort - der Beklagte hinsichtlich der Übereinstimmung des Gutachtens mit den Richtlinien geirrt. Dieser Irrtum berechtige ihn gemäß § 119 Abs. 1 BGB zur Vertragsanfechtung; er stelle keinen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum dar, sondern es handele sich um einen rechtserheblichen Irrtum über den Erklärungsinhalt, also um einen Geschäftsirrtum. Ein solcher liege vor, wenn an sich zum Beweggrund gehörende Umstände, dem anderen Vertragspartner erkennbar, zum Bestandteil der Erklärung gemacht worden seien. Der Beklagte habe ersichtlich bei Bemessung der von ihm zu zahlenden Entschädigung das Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, und dies hätten die Kläger erkannt, wenn ihre eigene Willensbildung auch nicht von dem Gutachten beeinflusst worden sei.

Hiergegen wendet sich die Rev. Ihr ist im Ergebnis darin beizupflichten, dass die Ausführungen des Berufsgericht einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.

Ohne Erfolg wird allerdings von der Rev. die tatrichterliche Feststellung bekämpft, das Gutachten der Sachverständigen K. und B. entspreche inhaltlich nicht den nach dem Willen des Beklagte zugrunde zu legenden gemeinsamen Richtlinien vom 28. 12. 1960. Mit der einschlägigen Nr. 15 dieser Richtlinien hat sich das angef. Urteil eingehend befasst und ohne Rechtsirrtum dargelegt, die Sachverständigen hätten unter Nichtbeachtung der dortigen Grundsätze die Bauland-Eigenschaft eines Teiles der von den Kläger verkauften Parzelle Flur 6 Nr. 20 unberücksichtigt gelassen. Dass ihr Ergebnis so offenbar unrichtig wie ein Rechenfehler sei, hat entgegen der Rev. auch das Berufsgericht nicht angenommen; es stellt im Gegenteil fest, selbst bei den Vertretern des Beklagte habe keine Klarheit darüber bestanden, nach welchen Grundsätzen bei Errechnung der Resthofentschädigung verfahren werde, und ihnen sei insbesondere nicht klar gewesen, dass jedenfalls der als Bauland bewertete Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche nach den Richtlinien außer Ansatz bleiben musste. Für die Behauptung der Rev., den Richtern des Oberlandesgerichts habe die erforderliche Sachkunde gefehlt, um die Übereinstimmung des Gutachtens mit den Richtlinien beurteilen zu können, bieten die Urteilsausführungen keinen Anhaltspunkt. Von einer unterschiedlichen Zonenbewertung innerhalb der veräußerten Grundflächen geht auch das Berufsgericht aus, so dass es über den dahingehenden Sachvortrag der Kläger keinen Beweis zu erheben brauchte. Wie hoch die Baulandpreise in jener Gegend waren, spielte für die Frage der Übereinstimmung zwischen Gutachten und Richtlinien keine Rolle. Neben der Sache liegen auch die weiteren Rügen, mit denen die Rev. geltend macht, dass allein der Beklagte die Begutachtung herbeigeführt habe, dass die Bereitschaft, ein bestimmtes Entgelt zu zahlen, ausschließlich in seiner Sphäre gelegen habe, während es den Kläger lediglich auf die Endsumme angekommen sei, dass die Parteien sich nicht über die Grundlage der Berechnung, sondern nur über das Resultat geeinigt hätten und dass die Geschäftsgrundlage nicht verletzt sei. Denn alles dies hat auch der BerRichter angenommen. Soweit die Rev. diesem vorwirft, den Kaufvertrag nicht in seinem Zusammenhang ausgelegt zu haben, und soweit sie, anscheinend um ihren Vorwurf zu belegen, den Inhalt nahezu sämtlicher Bestimmungen des Vertrages über Nebenentschädigungen wiedergibt, ist nicht ersichtlich, welche Rechtsfolgerungen sich aus den angeführten Einzelheiten ergeben sollen. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO ist insoweit nicht erkennbar.