Anfechtung des Hauptvertrages

1. Bei einer Anfechtung des Hauptvertrages wegen arglistiger Täuschung besteht ein Provisionsanspruch des Maklers auch dann nicht, wenn die arglistige Täuschung nicht auf dem Verhalten des Maklers, sondern auf dem Verhalten seines Auftraggebers beruht (Bestätigung von RGZ 76, 354 [355]).

2. Dies gilt auch bei arglistiger Täuschung, die zur fristlosen Kündigung des Beitritts zu einer Massengesellschaft führt.

Zum Sachverhalt: Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Provisionsanspruch für Vermittlung von Kapitalbeteiligungen an der Beklagte geltend. Die Bad. wurde 1972 gegründet. Ihr Geschäftsgegenstand war die Errichtung, der Betrieb und die Verwaltung einer Spezialklinik für Krebskranke. Zum Bau einer geplanten Klinik kam es jedoch nicht, weil 1973 eine Bauvoranfrage ablehnend beschieden wurde und daraufhin die Gesellschafter der Beklagte 1974 deren Liquidation beschlossen. 1972 hatte die Beklagte den Kläger mit dem Exklusivvertrieb für die zur Erstellung des Klinikum erforderlichen Kapitalanteile in Höhe von insgesamt 15 Millionen DM zum Emissionskurs von 105% beauftragt. Als Entgelt für die vermittelten Zeichnungsanteile sollte der Kläger 18% des gezeichneten Kapitals zuzüglich 11% Mehrwertsteuer, fällig nach Eingang der ersten Zahlungsrate, erhalten. Der IC1. warb für Beteiligungen an der Beklagte Bis Ende August 1973 hat er Beteiligungen für das gesamte vorgesehene Zeichnungskapital vermittelt. Die Beklagte hat entsprechend der Vereinbarung eine 18%ige Provision zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt. Noch nicht bezahlt hat die Beklagte die Provisionen für die Vermittlung einiger Beteiligungen, für die die Beigetretenen jeweils die erste Rate in Höhe von 20% + 5% Agio geleistet haben. Von diesen Zeichnern haben drei gegenüber der Beklagte die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses bzw. die Anfechtung ihres Beitritts erklärt. Auch andere Kommanditisten, für deren Vermittlung der Kläger die Provision bereits erhalten hat, haben Kündigungs- und Anfechtungserklärungen abgegeben. Der Kläger fordert die Provision für den Beitritt der restlichen Kommanditisten. Die Beklagte hat vorgebracht:

Bis November 1974 hätten Gesellschafter mit zusammen mehr als 5 Millionen DM Einlagekapital das Beteiligungsverhältnis aus wichtigem Grund wegen arglistiger Täuschung gekündigt. Insoweit habe der Kläger keine Provision zu beanspruchen gehabt und müsse die bereits erhaltene Provision wieder zurückerstatten. Die Gründe für die fristlose Kündigung der Gesellschafter habe der Kläger selbst geliefert, indem er mit falschen Angaben geworben und bei den Zeichnern unrichtige Vorstellungen über die Durchführbarkeit des Projekts erweckt habe, obwohl ihm seit April 1973 bekannt gewesen sei, dass mit einer Baugenehmigung nicht mehr habe gerechnet werden können. Der Kläger habe gewusst, dass wesentliche Teile der Prospektangaben den Tatsachen nicht entsprochen hätten. Ihm sei es aber auf die Täuschung der Interessenten angekommen, weil er sonst sein Vertagsziel nicht erreicht hätte. Soweit Kommanditisten ihre Beteiligungen wegen arglistiger Täuschung gekündigt hätten, stehe dem Kläger ein Provisionsanspruch nicht zu. .

Auch wegen der weiteren Beträge sei die Klage unbegründet, da von etwa 4,5 Millionen DM eingelegten Kapitals Beteiligungen in Höhe von ca. 2,4 Millionen DM ausdrücklich, weitere 1,5 Millionen DM konkludent wegen arglistiger Täuschung angefochten oder gekündigt worden seien. Um die hierfür erlangten Provisionen sei der Kläger ungerechtfertigt bereichert. Mit den aus der Kündigung bestimmter, im einzelnen aufgeführter Beteiligungen erwachsenen Bereicherungsansprüchen rechne sie gegen die verbliebenen Provisionsforderungen des Klägers auf. Der Kläger hat erwidert, er habe keine Täuschungshandlungen gegenüber den Kommanditisten begangen. Im Übrigen würde aus rechtlichen Gründen auch eine erfolgreiche Kündigung von Seiten der Kommanditisten seinen Provisionsanspruch nicht berühren. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat zutreffend auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Maklerrecht angewandt, wogegen auch von der Revision keine Bedenken erhoben werden. Den mit der Klage geltend gemachten Provisionsanspruch hat es verneint und hierzu ausgeführt:

Der Kläger habe in dem von ihm gestalteten und zu verantwortenden Prospekt mit zum Teil unrichtigen Angaben ein zu positives Bild von dem von der Beklagte geplanten Projekt gezeichnet. Eine Reihe von Kommanditisten habe deshalb ihre Beteiligung an der Beklagte wegen arglistiger Täuschung fristlos gekündigt. In den Fällen, in denen die Kommanditisten aufgrund der Täuschung (auch) seitens des Klägers durch Kündigung aus wichtigem Grund aus der Beklagte ausgeschieden seien, sei ein Provisionsanspruch des Klägers nicht entstanden, weil der von ihm vermittelte Vertrag von Anfang an infolge einer Unvollkommenheit mit der Möglichkeit sofortiger Auflösung belastet gewesen sei.

Diese Auffassung des Berufungsgerichts hält jedenfalls im Ergebnis der von der Revision erbetenen rechtlichen Nachprüfung stand. Wie in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, steht dem Makler kein Provisionsanspruch zu, wenn der von ihm vermittelte Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten wird. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Anfechtung des Beitritts zu einer bereits bestehenden und werbend tätig gewordenen KG wegen arglistiger Täuschung nicht zur rückwirkenden Vernichtung des Beitritts und der dadurch begründeten Rechte und Pflichten des Kommanditisten führt. Bei einer auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter angelegten KG können diese vielmehr nur für die Zukunft im Wege der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund - mit ex-nunc-Wirkung - beseitigt werden. Das hat zur Folge, dass eine Abschichtungsbilanz aufzustellen ist und eine Zahlungsverpflichtung der Kommanditisten nur insoweit besteht, als sich ihr Kapitalanteil als negativ erweist, d. h. soweit die Gesellschaft in der Zeit zwischen ihrem Beitritt und ihrer Kündigung Verluste erlitten hat und die Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag an diesem Verlust teilnehmen (BGHZ 63, 338 [345] = LM § 171 HGB Nr. 13 [Ls.]; BGH, WM 1977, 1136 [1137]). Dieser Ausschluss des rückwirkenden Anfechtungsrechts allein aus gesellschaftsrechtlichen Gründen rechtfertigt es jedoch nicht, dem Makler für das Zustandekommen eines solchen Vertrages einen Provisionsanspruch zuzubilligen. Er kann keine Rechte daraus herleiten, dass wegen des Bestandsschutzes der Gesellschaft die rückwirkende Kraft der Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung beim Beitritt zu der Gesellschaft ausgeschlossen ist und nur ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht. Soweit die Revision ausführt, der Kläger sei erfolgreich tätig gewesen, weil er Beitrittserklärungen vermittelt habe, die zur Haftung der Kommanditisten in Höhe ihres Kommanditanteils geführt *hätten, verkennt sie, dass der Maklervertrag dahin ging, der Beklagte dauerhaftes Eigenkapital zu verschaffen, und sich nicht darin erschöpfte, Einlage pflichten und Verlustbeteiligungen zu begründen. Dauerhaftes Eigenkapital wäre nur dann gegeben gewesen, wenn die Gesellschaft während des im Gesellschaftsvertrag genannten Zeitraums darüber hätte verfügen können. Durch die vorzeitigen fristlosen Kündigungen der Kommanditisten, hinsichtlich deren die Parteien darum streiten, ob dem Kläger eine Provision zusteht, war es jedoch der Beklagte unmöglich, über die den jeweiligen Verlustanteil der ausgeschiedenen Kommanditisten übersteigenden Einlagen zu verfügen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger wegen der Haftung der von ihm geworbenen Kommanditisten für die zwischen ihrem Beitritt und ihrer fristlosen Kündigung entstandenen Verluste bei der Beklagte die von ihm nach dem Maklervertrag geschuldete und auf Vermittlung unanfechtbarer Beitrittserklärungen gerichtete Leistung erbracht hat.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von ihm im Einzelnen erwähnten Kommanditisten zur fristlosen Kündigung wegen arglistiger Täuschung berechtigt waren und daher insoweit kein Provisionsanspruch des Klägers bestand. Die Revision macht hiergegen geltend, die Ansicht des Berufungsgerichts, dass sich auch der Kläger einer arglistigen Täuschung der Kommanditisten schuldig gemacht habe, sei nicht haltbar, weil der Kläger auf die Richtigkeit der in dem Prospekt enthaltenen Angaben vertraut habe. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn bei einer Anfechtung des Hauptvertrages wegen arglistiger Täuschung, dem der hier vorliegende Fall der fristlosen Kündigung eines Beitritts zu einer Massengesellschaft gleichzusetzen ist, besteht der Provisionsanspruch des Maklers auch dann nicht, wenn die arglistige Täuschung nicht auf dem Verhalten des Maklers, sondern auf dem seines Auftraggebers beruht (RGZ 76, 354 [355]; Schwerdtner, MaklerR, Rdnr. 78; Mormann, in: Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., § 652 Rdnr. 18). Der Grund hierfür besteht darin, dass ohne die arglistige Täuschung der Hauptvertrag nicht zustande gekommen wäre. Das dolose Verhalten des Auftraggebers des Maklers hat nicht nur die Anfechtung, sondern auch schon den Abschluss des Hauptvertrages herbeigeführt. Da ohne dieses dolose Verhalten der Hauptvertrag nicht zustande gekommen wäre, kann der Makler die Zahlung der Provision weder unter dem Gesichtspunkt der Vertragserfüllung noch als Schadensersatz verlangen. Dass die Kommanditisten, hinsichtlich deren das Berufungsgericht dem Kläger den Provisionsanspruch versagt hat, durch arglistige Täuschung zum Beitritt zu der Gesellschaft bestimmt worden sind, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der gegebenen Umstände festgestellt. Da es nicht darauf ankommt, ob die arglistige Täuschung von dem Kläger oder der Beklagte zu vertreten ist, bedarf es keiner Erörterung der von dem Berufungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Ursächlichkeit der Prospektwerbung für den Beitritt der betreffenden Kommanditisten zu der Beklagte bejaht. Es habe einen Erfahrungssatz dahingehend aufgestellt, wonach sich derjenige, der aus steuerlichen Gründen eine Kapitalbeteiligung an einer sogenannten Abschreibungsgesellschaft sucht, durch eine Werbung, die ein zu positives Bild von der Gesellschaft macht, zum Beitritt bewegen lasse. Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Revision zielt hierbei darauf ab, dass das Berufungsgericht ausgeführt hat, der erste Anschein spreche dafür, dass die Täuschung für den Beitritt der Kommanditisten ursächlich gewesen sei. Aus der Erörterung der Umstände, die das Berufungsgericht für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung angeführt hat, ergibt sich jedoch, dass das Berufungsgericht trotz der erwähnten missverständlichen Formulierungen nicht die Regeln des Anscheinsbeweises anwenden wollte, sondern aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgegangen ist, dass die Täuschung für den Beitritt der Kommanditisten ursächlich war. Diese Auffassung ist rechtlich möglich und daher revisionsrechtlich unangreifbar.