Anfechtung

Wird die Anfechtung mit einer bestimmten tatsächlichen Begründung erklärt, so kann sich der Anfechtende zu ihrer Rechtfertigung nicht auf andere Gründe berufen, die in diesem Zeitpunkt durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden können.

Zum Sachverhalt: Die Anfechtung des Vertrages vom 26. 11. 1958 über die den Wechselbürgschaften zugrunde liegenden Forderungen wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung nach § 119 BGB hat das Berufungsgericht für unbegründet, auf jeden Fall als verspätet, angesehen. Es meint, dass dem Schreiben des Rechtsanwalts F vom 12. 9. 1959 nicht der jetzt behauptete Irrtum über die zu sichernden Forderungen zugrunde liegt, sondern als Anfechtungsgrund nur die mangelhaften Lieferungen und der Irrtum dar- über, die Beklagte werde nach dem Vertrag einwandfreie Ware liefern, geltend gemacht werden sollten. Die Revision ist der Ansicht, dass eine wirksame Anfechtung vorliege, weil alle in Betracht kommenden Anfechtungsgründe, nämlich Irrtum und Täuschung, genannt worden seien, und solche im Einzelnen auch nachgeschoben werden könnten.

Aus den Gründen: Dem kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zur Zeit der Abgabe der Erklärung überhaupt nicht in Betracht gezogen, dass er zur Erklärung durch einen Irrtum über ihren Inhalt veranlasst sein könnte. Erst mehr als ein halbes Jahr nach Prozeßbeginn habe er die Anfechtung darauf gestützt, er habe geglaubt, nach dem Vertrage nur für künftige Warenlieferungen bürgen zu sollen. Am 12. 9. 1959 habe er die Anfechtung der Verbürgerung lediglich damit begründet, die Beklagte habe ihn arglistig getäuscht, weil sie von vornherein entschlossen gewesen sei, schlechte Ware zu liefern. Wird die Anfechtung mit einer bestimmten Begründung erklärt, so können andere Gründe deren Geltendmachung verspätet ist, nicht nachgeschoben werden, um die Anfechtung zu rechtfertigen. Ihre Zulassung widerspricht dem berechtigten Interesse des Anfechtungsgegners, der davon ausgehen kann, dass die Wirksamkeit der Erklärung nur aus den angegebenen Gründen in Zweifel gezogen wird. Ob eine Anfechtungserklärung überhaupt nur wirksam ist, wenn der Grund der Anfechtung in der Erklärung angegeben oder jedenfalls für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung erwähnten Gründe geltend gemacht, so liegt jedenfalls eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist. Die Anfechtung wegen Irrtums über die zu sichernden Forderungen ist hiernach mit Recht als verspätet angesehen worden, weil der Kläger diese nicht unverzüglich erklärt hat.