Anfechtung

Anfechtung - 1. Erklärung gegenüber dem Vertragspartner, mit der rückwirkend die Nichtigkeit einer Erklärung wegen Irrtums, fehlerhafter Übermittlung, arglistiger Täuschung oder rechtswidriger Drohung bewirkt werden soll; auch bei einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen möglich. Die Anfechtung im Zivilrecht ist unverzüglich nach Erkennen des Mangels, spätestens innerhalb von vier Jahren nach Vertragsabschluß vorzunehmen. Bei Widerspruch des Partners ist sie innerhalb von zwei Monaten gerichtlich geltend zu machen. Der Partner hat Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn er auf die Gültigkeit des Vertrages vertrauen durfte und die Gründe der Anfechtung nicht kannte oder kennen konnte. Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers erfolgt durch Klage dessen, der bei Nichtigkeit begünstigt wäre. Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft kann gegenüber dem Staatlichen Notariat angefochten werden. Bei Wirtschaftsverträgen ist eine Anfechtung nicht möglich, jedoch eventuell ein Anspruch auf Vertragsaufhebung oder -änderung gegeben. Bei einseitigen Erklärungen von Betrieben ist die Anfechtung möglich. - 2. Einlegen eines Rechtsmittels gegen eine überprüfungsfähige Entscheidung eines staatlichen Organs oder gesellschaftlichen Gerichts.