Anfechtungsklage

Wird der Nachbarwiderspruch zurückgewiesen, kann der Nachbar innerhalb eines Monats seit Zustellung des Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage auf Aufhebung der Baugenehmigung erheben. Die Klage muss innerhalb der Monatsfrist schriftlich oder zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts erhoben werden; die Antragstellung und Begründung der Klage kann später erfolgen. Der Bauherr ist in diesem Verfahren gemäß §65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Die Nachbarklage ist stets gegen die Baugenehmigungsbehörde und nicht etwa gegen den Bauherrn zu richten. Lediglich bei Bauten des Bundes oder der Länder, für die keine Baugenehmigung, sondern nur eine Zustimmung erforderlich ist, kann der Nachbar sich gegen eine Verletzung seiner Rechte mit der Leistungsklage gegen den Bauherrn zur Wehr setzen. Die Klage ist nur begründet, wenn die Baugenehmigung gegen eine nachbarschützende Vorschrift verstößt. Eine erst während des gerichtlichen Verfahrens zur Absicherung der Baugenehmigung nachgeschobene Befreiung muss der Nachbar, der sich gegen die Baugenehmigung wendet, gesondert anfechten. Die Rechtmäßigkeit der Befreiung kann aber ohne besonderes Vorverfahren in dem anhängigen Prozess zusammen mit der Baugenehmigung geprüft werden. Es handelt sich im Grunde um eine nachträgliche Änderung des ursprünglichen Verwaltungsakts, so dass bei einer Klageerweiterung die Sachdienlichkeit aus Erwägungen der Prozesswirtschaftlichkeit in aller Regel anzuerkennen ist. Damit erübrigt sich aber ein erneutes Vorverfahren.

Die für die Nachbarklage maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung. Zu berücksichtigen sind auch die während des Gerichtsverfahrens eingetretenen Änderungen zugunsten des Bauherrn; es wäre nicht sinnvoll, wenn nach der gerichtlichen Aufhebung die Baugenehmigung dennoch erteilt werden müsste. Hatte der Bauherr einen Anspruch auf Genehmigung zwar nicht im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, wohl aber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dann kann die Nachbarklage keinen Erfolg haben. Rechtsänderungen, die nach Wirksamwerden der Baugenehmigung eintreten, können dagegen nicht zu Lasten des Bauherrn berücksichtigt werden. Dem Nachbarn bleibt jedoch unbenommen, soweit ein Feststellungsinteresse besteht, mittels Feststellungsklage eine Entscheidung zu verlangen, dass die Baugenehmigung ursprünglich rechtswidrig war. Bei Änderung des objektiven Rechts zu Ungunsten des Bauherrn, etwa durch Erlass nachbarschützender Vorschriften, bleibt lediglich die Möglichkeit einer Rücknahme der Baugenehmigung nach §4E VwVfG.

Die früher heftig umstrittene Frage, ob der vorläufige Rechtsschutz de: Nachbarn nach § 80 oder § 123 VwGO zu gewähren ist, ist durch das 4. VwGO-ÄndG vom 17.12. 1990 geklärt worden. Der Gesetzgeber hat sich für das Verfahren nach §80 VwGO entschieden. §80 Abs. 1 Satz 2 VwGO n.F. bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung aufschiebende Wirkung haben. Dies bedeutet, dass der Bauherr von der ihm erteilten Baugenehmigung keinen Gebrauch machen darf, also weder das Bauvorhaben errichten noch ein bereits errichtetes Gebäude nutzen darf. Es soll dadurch verhindert werden, dass der Bauherr während des Verwaltungsprozesses vollendete Tatsachen schafft, die später bei einem Obsiegen des klagenden Nachbarn nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können. Der übliche Hinweis, der Bauherr handle in diesem Fall aul eigenes Risiko, entspricht leider nicht der Realität. De facto kommt es praktisch kaum vor, dass ein bereits errichtetes Gebäude nach einer erfolgreichen Nachbarklage wieder beseitigt werden muss. Eine Ausnahme von dem Grundsatz des §80 Abs. 1 VwGO, dass Rechtsmittel aufschiebende Wirkung haben, wird zum Teil für unzulässige Rechtsmittel gemacht. Da diese Rechtsmittel nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen können, sei der Kläger nicht schutzbedürftig. Dieser früher vorherrschenden Rechtsansicht ist zu Recht entgegengehalten worden, die Zulässigkeit der Klage könne unter Umständen durchaus schwer zu beurteilen sein, während es aus Gründen der Rechtsklarheit feststehen müsse, ob das Nachbarrechtsmittel aufschiebende Wirkung habe oder nicht. Dies gilt besonders dann, wenn fraglich ist, ob das Rechtsmittel verspätet ist und ob eventuell Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dem berechtigten Interesse des Bauherrn, nicht durch ein unzulässiges Rechtsmittel in der Ausnutzung der Baugenehmigung behindert zu werden, kann durch die Anordnung des Sofortvollzugs Rechnung getragen werden. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung aufschiebende Wirkung haben, macht ferner § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG. Danach entfällt bei Vorhaben, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Wenn der Bauherr die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Nachbarn missachtet, kann der Nachbar die Bauaufsichtsbehörde gemäß §80a Abs.1 Nr.2 VwGO um ein Einschreiten ersuchen. Geschieht dies nicht, kann der Nachbar eine gerichtliche Anordnung nach §80a Abs.3 VwGO beantragen. Durch diese Neuregelung ist der frühere Meinungsstreit, ob der Nachbar bei einer Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vorläufigen Rechtsschutz nach §80 Abs. 3 S. 3 oder nach § 123 VwGO erhält für das Baurecht gegenstandslos geworden.

Die Baugenehmigungsbehörde und die Widerspruchsbehörde können nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO n. F. auf Antrag des Bauherrn oder auch von Amts wegen die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung anordnen und damit dem Rechtsmittel des Nachbarn die aufschiebende Wirkung nehmen. §80 Abs. 2 Nr.4 VwGO verlangt für eine solche Entscheidung entweder ein besonderes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse des Bauherrn. Ein öffentliches Interesse ist gegeben, wenn an der Errichtung des Bauwerks selbst ein unmittelbares öffentliches Interesse besteht, was etwa bei einer Schule, einem Krankenhaus oder einem Kraftwerk der Fall ist. Dabei ist es gleichgültig, ob der Träger des Vorhabens eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein Privatunternehmen ist; entscheidend ist allein die unmittelbar öffentlichen Belangen dienende Zweckbestimmung. Dagegen reicht es für ein öffentliches Interesse im Sinn des §80 Abs.2 Nr.4 VwGO nicht aus, dass die Allgemeinheit mittelbar Vorteile hat, etwa durch Schaffung neuer Arbeitsplätze oder neuer Wohnungen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn, das die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigt, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Rechtsmittel des Nachbarn keine Aussicht auf Erfolg hat und es daher unbillig wäre, dem Bauherrn die sofortige Ausnutzung seiner Baugenehmigung zu verweigern. Jade hat dabei zu Recht die Ansicht des VGH BaWü im Beschluss vom 13.2. 1984 zurückgewiesen, der Baugenehmigungsbehörde sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwehrt, den Sofortvollzug mit der Rechtmäßigkeit der Verfügung zu begründen.