Anforderungen

Das BauGB enthält keine besonderen Anforderungen an die äußere Form und die Behandlung und Sicherung von Flächennutzungsplänen. Solche Anforderungen ergeben sich jedoch aus den allgemeinen Vorschriften über öffentliche Urkunden. Sie sind in Nr. 24 Nds VV-BBauG zusammengefasst. Die nachstehenden Erläuterungen übernehmen weitgehend die Regelung der Nds VV-BBauG.

Urschriften, Abschriften - Der Flächennutzungsplan und der Erläuterungsbericht werden in einer Urschrift gefertigt. Auf der Urschrift sind die erforderlichen Verfahrensvermerke und Unterschriften im Original aufzubringen. Neben der Urschrift sind in dem erforderlichen Umfange beglaubigte Abschriften zu fertigen. § 33 VwVfG ist anzuwenden.

Urkunden - Der Flächennutzungsplan und der Erläuterungsbericht sind Urkunden. Dies gilt sowohl für die Urschrift als auch für die beglaubigten Abschriften. Ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern kann als Gesamturkunde oder Mehrheit von Einzelurkunden gefertigt werden. Der Erläuterungsbericht wird in der Regel als Gesamturkunde gefertigt. Wird ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern als Mehrheit von Einzelurkunden gefertigt, so sind die einzelnen Blätter fortlaufend zu kennzeichnen und jeweils mit allen Verfahrensvermerken und Unterschriften bzw. Beglaubigungsvermerken zu versehen. Die Blätter einer Gesamturkunde sind so miteinander zu verbinden, dass ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung der Gesamturkunde nicht möglich ist; die Verbindungsstellen sind zu siegeln. Wird ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern als Gesamturkunde gefertigt, so sind Verfahrensvermerke und Unterschrift bzw. Beglaubigungsvermerke nur einmal erforderlich.

Verwahrung, Sicherung - Die Urschriften sind nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplans. Nachträgliche Änderungen der Urschrift sind unzulässig. Dies gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene Berichtigungen.

Überleitungsvorschriften - Die Überleitung im Hinblick auf § 6 war in Art. 3§ 1 Abs. 4 ÄndG 1976 1 geregelt.

Hatte die Gemeinde den Antrag auf Erteilung der Genehmigung des Flächennutzungsplans vor dem 1.1. 1977 gestellt, wobei er vor diesem Zeitpunkt bei der Aufsichtsbehörde eingegangen sein musste, dann fand § 6 BBauG 1976 mit Ausnahme von Abs. 4 Satz 4 Anwendung. War der Genehmigungsantrag dagegen erst nach dem 1. 1. 1977 gestellt, so fand § 6 BBauG 1976 einschließlich Abs. 4 Satz 4 Anwendung. Demnach galt die Genehmigung dann als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten unter Angabe von Gründen abgelehnt wurde, wobei die Frist von drei Monaten aus wichtigen Gründen einmal, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten, verlängert werden konnte.

Überleitung aus Anlass der BBauG-Novelle 1979 - Überleitungsvorschriften im Hinblick auf § 6 B BauG enthielt § 183 1 Abs. 2 BBauG 1979. Hatte die Aufsichtsbehörde vor dem 1.8. 1979 über die Genehmigung des Flächennutzungsplans entschieden und war die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, konnte sie die Vorschriften über das Ausnehmen von Teilen des Flächennutzungsplans von der Genehmigung anwenden. Hatte die Aufsichtsbehörde vor dem 1.8. 1979 Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausgenommen, war dies für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 BBauG 1979 erfüllt waren. Dabei stellte die Verweisung des § 183 Abs. 2 Satz 2 allein auf die materiellrechtlichen und nicht auf die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 allein auf die rnateriellrechtlichen, nicht auf die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ab. Das ergab sich aus einer am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung; § 183 Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979 gehörte in die Gruppe der Vorschriften, mit deren Hilfe der Gesetzgeber alte wie neue Bauleitpläne, die inhaltlich rechtmäßig waren, Fehler hat bewahren wollen. Diesem Zweck konnte die Vorschrift nur gerecht werden, wenn ihre Anwendung nicht an die Voraussetzung geknüpft wurde, dass die Gemeinde die Herausnahme von Teilen des Gemeindegebiets aus der Genehmigung beantragt hatte. Das BBauG kannte nämlich bis zum Inkrafttreten der Novelle 1979 am 1.8. 1979 keinen Antrag der Gemeinde, einen Flächennutzungsplan nur teilweise zu genehmigen und die übrigen Teile von der Genehmigung auszunehmen. Wäre die Vorschrift gleichwohl dahin zu verstehen gewesen, dass eine Genehmigung von Teilen des Flächennutzungsplans nur dann für seine Rechtswirksamkeit unbeachtlich sein sollte, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, so hätte der Gesetzgeber bewusst eine Vorschrift erlassen, die in aller Regel leerlaufen würde. Eine solche Auslegung der Vorschrift verbot sich nach der Entstehungsgeschichte und nach dem Zweck der Vorschrift. Der Wirksamkeit von Flächenmitzungsplänen, die vor dem 1.8. 1979 unter Herausnahme von Teilen genehmigt worden waren, stand somit nicht entgegen, dass die Gemeinde keinen Antrag auf Herausnahme der Teile gestellt hatte.