Angebotsausarbeitung

Zum Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen für Kosten der Angebotsausarbeitung bei Aufhebung eines Ausschreibungsverfahrens.

Zum Sachverhalt: Die Beklagten Gemeinde veröffentlichte im Januar 1978 die Ausschreibung für die schlüsselfertige Einrichtung einer Sporthalle durch einen Generalunternehmer. Sie übersandte der Kläger mit Schreiben vom 2. 2. 1978 auf deren Bitte die Ausschreibungsunterlagen zur Abgabe eines Angebots. Diese ließ das Angebot von dem Architekten S ausarbeiten. Noch vor dem auf den 4. 4. 1978 bestimmten Eröffnungstermin, nämlich am 21. 3. 1978, teilte die Beklagten der Kläger mit, dass die Ausschreibung aufgehoben sei. Der Architekt S hatte seine Arbeiten bereits abgeschlossen.

Die Kläger verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 4. 4. 1978 die Erstattung ihrer durch die Angebotsausarbeitung entstandenen Kosten. Im Juli 1978 schrieb die Beklagten die Errichtung der Sporthalle erneut aus, und zwar auch zur Vergabe von Einzellosen. Die Klägerin beteiligte sich hieran jedoch nicht.

Das Landgericht hat die Schadensersatzklage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die - zugelassene - Revision der Beklagten führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hält die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen für schadensersatzpflichtig. Durch die Ausschreibung sei ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis begründet worden. Die Beklagten habe ihre sich daraus ergebende Pflicht, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen, durch die nach § 26 Nr. 1 VOB/A nicht gerechtfertigte Aufhebung der Ausschreibung im März 1978 schuldhaft verletzt. Der Klägerin entstandene Schaden umfasse die Architektenkosten für die Ausarbeitung des Angebots.

Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.

Zutreffend geht das Berufsgericht allerdings davon aus, dass durch die Ausschreibung der Beklagten und die Beteiligung der Kläger am Ausschreibungsverfahren ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist, das diese zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet und auf beiden Seiten Sorgfaltspflichten begründet hat. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Es kann hier offen bleiben, ob die Beklagten die Ausschreibung ohne hinreichenden Grund i. S. des § 26 Nr. 1 VOB/A aufgehoben und dadurch ihre Pflicht zur ordnungsmäßigen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens schuldhaft verletzt hat. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist schon deshalb nicht begründet, weil die Kläger nicht dargetan hat und auch sonst kein Anhalt dafür ersichtlich ist, dass ihr durch die Aufhebung der Ausschreibung ein Schaden entstanden ist.

Der Kläger hat im Falle des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen einen Anspruch auf Schadensersatz. Er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Der Kläger ist in seinem Vertrauen nicht durch die Ausschreibung, sondern durch deren Aufhebung verletzt worden.

Die Beklagte hatte in den Bewerbungsunterlagen darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung und Abgabe des Angebots für sie kostenlos und unverbindlich sein sollte. Die Kläger hätte daher die ihr durch die Ausarbeitung des Angebots entstandenen Kosten auch bei Durchführung des ersten Ausschreibungsverfahrens tragen müssen ohne Rücksicht darauf, ob ihr der Zuschlag erteilt worden wäre. Nur im Falle des Zuschlags hätte sie diese Kosten ihres Angebots aus dem Gewinn, den ihr der Auftrag gebracht hätte, mit ausgleichen können. Daraus ergibt sich, dass durch die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens der Kläger nur dann ein Schaden entstanden wäre, wenn sie bei Durchführung des Ausschreibungsverfahrens den Zuschlag erhalten hätte.

In der Rechtsprechung ist Teilnehmern einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Ausschreibung Schadensersatz in Fällen zuerkannt worden, in denen der Bieter entweder das billigste Angebot abgegeben hatte oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem bei der Vergabe bevorzugt zu berücksichtigenden Personenkreis gehörte, dennoch den Zuschlag nicht erhalten hatte. Weiter wurde der Schadensersatz eines Bieters in einem Fall für begründet angesehen, in dem der Auftraggeber den Bau eines Hallenbades ausgeschrieben hatte, ohne darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung des Bauvorhabens nicht gesichert war und der Bieter sich bei gehöriger Aufklärung an der Ausschreibung nicht beteiligt hätte.

So liegt der Fall hier nicht. Die Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass sie das wirtschaftlich günstigste Angebot im ersten Auschreibungsverfahren unterbreitet hätte oder aus sonstigen Gründen bei der Erteilung des Zuschlags hätte bevorzugt werden müssen. Ihren ursprünglichen Vortrag, die Beklagten habe bei der ersten Ausschreibung gar keine ernste Bauabsicht gehabt und die Bewerber getäuscht, hat die Kläger nicht mit Tatsachen belegt. Insoweit hat es sich ersichtlich um eine bloße Vermutung gehandelt, für die jeder Anhalt fehlt.

Dass bei Durchführung des ersten Ausschreibungsverfahrens einer der damaligen Anbieter den Auftrag erhalten und die Kläger dabei irgendeine Chance gehabt hätte, reicht nicht aus, um darzutun, dass sie tatsächlich den Zuschlag erhalten hätte. Es ist auch sachgerecht, dass die Beklagten nur den Bewerber zu entschädigen hat, der bei Durchführung des ordnungsmäßig eröffneten Ausschreibungsverfahrens den Zuschlag erhalten hätte, und nicht auch alle anderen, deren Angebote nicht hätten berücksichtigt werden können und deren Angebotskosten deshalb ohnehin nicht auszugleichen gewesen wären. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob die Klägerin in ihr zumutbarer Weise diesen Punkt aufzuklären versucht hat. Eine gerichtliche Feststellung wäre dann auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO möglich gewesen.

Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.