Angefochtene Urteil

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

In dem bereits erwähnten Urteil NJW 1979, 2202 = LM § 632 BGB Nr. 8 hat der Senat entschieden, dass der zur Abgabe eines Angebots aufgeforderte Anbieter nach Ablehnung seines Angebots regelmäßig keine Bezahlung der mit der Ausarbeitung des Angebots verbundenen Leistungen verlangen könne, und zwar auch dann nicht, wenn diese erhebliche Kosten verursacht hätten. Eine Vergütung werde nur geschuldet, wenn schon das Angebot selbst Gegenstand einer vertraglich begründeten Verpflichtung geworden sei. Das ist hier für einen Vorentwurf unstreitig. Ob darüber hinaus weitere Planungsleistungen vereinbart waren, hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.

Das angefochten Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung... an das Berufsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Beachtung der in dem Senatsurteil NJW 1979, 2202 = LM § 632 BGB Nr. 8 mitgeteilten Grundsätze zu prüfen haben, ob die Kläger außer einem Vorentwurf auch weitere für die Ausarbeitung des Angebots erforderliche Leistungen als vertraglich geschuldet erbringen sollte. Hierauf würde es nur dann nicht ankommen, wenn die Planung, wie die Beklagten behauptet hat, wegen Überschreitung des der Kläger gesetzten Kostenlimits unbrauchbar gewesen sein sollte, so dass deswegen dafür keine Vergütung geschuldet wäre. Auch das muss gegebenenfalls noch geklärt werden.

Durch eine Aufspaltung des Vertragswerks in einen privatschriftlichen Kaufanwartschaftsvertrag - mit Verpflichtung zur Errichtung eines Kaufeigenheims für den Erwerber - und einen später abgeschlossenen notariellen. Grundstückskaufvertrag kann der Veräußerer eines von ihm für den Erwerber zu bebauenden Grundstücks der kurzen Verjährung seines Anspruchs auf Vergütung für den Bau des Hauses nicht entgehen.

Zum Sachverhalt: In dem schriftlichen Kaufanwartschaftsvertrag der Parteien vom 3. 5. 1971 verpflichtete sich der Kläger, von der Beklagten durch später abzuschließenden notariellen Kaufvertrag ein Grundstück mit einem Kaufeigenheim zu erwerben, während die Beklagten es übernahm, auf dem Grundstück das Gebäude nach der Baubeschreibung und den Architektenplänen auf eigene Rechnung zu erstellen. Mit notariellem Vertrag vom 12. 7. 1972 erwarb der Kläger das Grundstück, das inzwischen mit dem im Kaufanwartschaftsvertrag aufgeführten, aber noch nicht fertig gestellten Haus bebaut worden war. In den Vorbemerkungen des als Kaufvertrag bezeichneten Vertrages heißt es: Auf dem Grundstück ist ein Bauwerk erstellt. Nach § 1 des Vertrages ist Kaufgegenstand das Grundstück mit der Doppelhaushälfte. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt der Verkauf in Erfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufanwartschaftsvertrages. In § 8 III des Vertrages wird bezüglich eventueller Mängel in der Bauerstellung auf den Kaufanwartschaftsvertrag verwiesen, der die Gewährleistung im wesentlichen durch Abtretung der der Beklagten gegenüber dem Architekten und den Bauunternehmern zustehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche an den Kläger regelt. Am 23. 8. 1972 zog der Kläger in das immer noch nicht völlig fertig gestellte Haus ein. Es kam zum Prozess. Über die Klage ist rechtskräftig entschieden. Jetzt geht es nur noch um die Widerklage. Mit ihr hat die Beklagten restliche Vergütung für den Hausbau sowie Kapitalforderungen geltend gemacht. Der Kläger hat sich auf Verjährung berufen und ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängel geltend gemacht. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Widerklage wegen Verjährung abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: 1. Das Berufsgericht hält die Widerklageforderung nach § 196 I Nr. 1 BGB für verjährt. Es geht dabei davon aus, dass der zwischen den Parteien geschlossene notarielle Vertrag entgegen seinem Wortlaut nicht als Kaufvertrag, sondern als Werkvertrag anzusehen sei. Die Beklagten haben sich nach dem Kaufanwartschaftsvertrag und den Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Errichtung des Gebäudes verpflichtet. Da nach dem notariellen Vertrag der Kauf in Erfüllung des zwischen den Parteien... abgeschlossenen Kaufanwartschaftsvertrages erfolge, sei die Herstellungsverpflichtung auch in den notariellen Vertrag aufgenommen worden. Dementsprechend hätten die Parteien in § 8 Nr. 3 des notariellen Vertrages auch die Gewährleistungsansprüche wegen Mängel in der Bauerstellung geregelt. Dass die Herstellungsverpflichtung nicht noch einmal ausdrücklich in den notariellen Vertragstext aufgenommen worden sei, spiele keine Rolle.

Das greift die Revision erfolglos an.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk in aller Regel nach Werkvertragsrecht, und zwar auch dann, wenn bei Vertragsschluss an dem Bau nur noch unbedeutende Kleinigkeiten fehlten oder er sogar schon ganz fertig gestellt war. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus der zum Vertragsinhalt gemachten Verpflichtung des Grundstücksveräußerers zur Erstellung des Bauwerkes. Eine derartige Verpflichtung muss nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen sein. Sie kann sich auch aus dem Zusammenhang der einzelnen Vertragsbestimmungen sowie aus den Umständen ergeben, die zum Vertragsschluss geführt haben. Auf die Bezeichnung des Vertrages kommt es nicht an. Forderungen auf Vergütung von Leistungen, die mit der Verpflichtung zur Herstellung eines Gebäudes verbunden sind, verjähren demgemäß nach § 196I Nr. 1 BGB.

Diese Rechtsgrundsätze zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie meint aber, das BerGer: habe hier dem Vertrag zu Unrecht entnommen, dass die Beklagten sich gegenüber dem Kläger zur Erstellung des Bauwerks verpflichtet habe. In Wahrheit sei der Vertrag ein Kaufvertrag. Das trifft nicht zu. Die Auslegung des Vertrages durch das Berufsgericht ist rechtsfehlerfrei und überzeugend. Dass die Beklagten nach Nr. 4.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen den Kaufgegenstand nach Bezugsfertigstellung zur Verfügung zu stellen hat, steht der Auffassung des Berufsgericht nicht entgegen, sondern stützt sie. Diese Bestimmung ist die Folge der in Nm. 1.2 und 1.4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen übernommenen Verpflichtung der Beklagten, den Kaufgegenstand nach den Architektenplänen und der Baubeschreibung zu bauen. Dass die damit zwangsläufig verbundene Herstellungspflicht im Zeitpunkt des notariellen Vertragsschlusses noch nicht erfüllt war, ist unstreitig. Damit spricht nach Wortlaut und Sinn des Vertrages alles dafür, dass die Parteien in dem notariellen Vertrag eine Herstellungspflicht der Beklagten vereinbaren wollten und das auch erklärt haben. Die Regelung der Gewährleistungsansprüche zeigt ebenfalls, dass die Parteien die Herstellungsverpflichtung der Beklagten auch in den notariellen Vertrag übernommen haben. Das hat das Berufsgericht zutreffend dargelegt. Dieses Ergebnis entspricht auch allein der Interessenlage. Durch Aufspaltung des Vertragswerks in einen privatschriftlichen Kaufanwartschaftsvertrag, der die Verpflichtung zum Bauen ausspricht, und einen später abgeschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag, der die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nicht nur für das Grundstück, sondern auch für das darauf gebaute Haus enthält, kann der Veräußerer der kurzen Verjährung seines Anspruchs auf Vergütung für den Bau des Hauses gemäß § 196I Nr. 1 BGB nicht entgehen.