angemessener Mietzins

Ist aufgrund einer Wertsicherungsklausel ein angemessener Mietzins neu zu vereinbaren, so ist, wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, grundsätzlich der im Zeitpunkt der Neufestsetzung angemessene, in der Regel also der orts- und marktübliche Mietzins maßgebend.

Aus den Gründen: . . . III. Die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des Mietzinses waren gegeben; es bleibt allein noch Zu prüfen, ob die Festsetzung des Schiedsgutachters gegen § 319 BGB verstößt.

1. Ist ein Maßstab vereinbart, nach welchem der Schiedsgutachter zu entscheiden hat, so kommt es darauf an, ob dieser Maßstab im Ergebnis Berücksichtigung gefunden hat. Ist das nicht der Fall, dann ist das Schiedsgutachten offenbar unrichtig und deshalb nicht verbindlich. Gleichgültig ist allerdings, ob der Schiedsgutachter den gewählten Maßstab zugrunde gelegt hat. Das Gutachten ist hinzunehmen, wenn nur sein Ergebnis dem vereinbarten Maßstab entspricht, selbst wenn der Schiedsgutachter auf einem falschen Wege zu diesem Ergebnis gelangt ist (Senatsurteil vom 14. 2. 1968 - VIII ZR 189/65 = WM 1968, 617).

2. Nach der hier vereinbarten Wertsicherungsklausel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Mietzinsänderung ein angemessener Mietzins festzusetzen. Angemessen ist nach ,der dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe zu entnehmenden Auffassung des Berufungsgerichts der Mietzins dann, wenn er der Miete für vergleichbare Grundstücke entspricht, die in vergleichbarer Weise genutzt werden. Diese Ansicht ist jedenfalls dann haltbar und deshalb für das RevGer. bindend, wenn, wie hier, der Mietzins neu festzusetzen und nicht etwa anzupassen ist. Wäre letzteres der Fall, so müssten grundsätzlich die Wert- und Äquivalenzvorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss bzw. bei einer späteren Änderung des Mietzinses berücksichtigt werden (BGHZ 62, 314, 316 = vorstehend Nr. 16 = NJW 1974, 1235). Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass die Parteien bei Abschluss eines Mietvertrages den für Räume dieser Art angemessenen, d. h. den orts- und marktüblichen Mietzins vereinbaren. Dann aber entspricht es der Wertvorstellung der Parteien, dass auch im Falle der Neufestsetzung des Mietzinses der nunmehr angemessene, d. h. orts- und marktübliche Betrag maßgebend ist. Wollen die Parteien - ausnahmsweise - etwas anderes, so bleibt es ihnen unbenommen, sich- beispielsweise- an einem bestimmten Wertmesser (etwa Beamtengehalt oder Lebenshaltungsindex) zu orientieren oder in der Wertsicherungsklausel zum Ausdruck zu bringen, dass eine Anpassung unter Berücksichtigung des ursprünglich vereinbarten Mietzinses vorzunehmen sei (vgl. zum letzteren den dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsurteil vom 21. 5. 1975 - VIII ZR 161/73 zugrundeliegenden Sachverhalt). Bei einer Vertragsgestaltung wie hier dagegen ist gegen eine Mietfestsetzung des Schiedsgutachters nichts einzuwenden, die den Preis zugrunde legt, der bei einem Neuabschluss über ein vergleichbares Grundstück üblicherweise gefordert und gezahlt wird. Das schließt auch ein, dass die Mietzinsfestsetzung nicht auf den prozentualen Anstieg des Lebenshaltungsindex begrenzt ist, wenn dessen Entwicklung auch für die Frage, ob eine Mietzinsneufestsetzung verlangt werden kann, zumindest mit zu berücksichtigen ist.