Anknüpfungspunkt

Anknüpfungspunkt - Sachverhalt, nach dem eine Kollisionsnorm die Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates auf Rechtsverhältnisse festlegt. Die häufigsten Anknüpfungspunkt sind: a) die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz oder der Aufenthalt der an dem Rechtsverhältnis beteiligten Person. Das damit bestimmte Recht wird als persönliches Recht des betreffenden Bürgers bezeichnet. Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit führt zum Heimatrecht (lex patriae), die an den Wohnsitz zur lex domicilii. Die Entscheidung, welche Anknüpfung maßgebend sein soll, wird von den Interessen des jeweiligen Staates bestimmt; b) die Nationalität einer juristischen Person. Die juristische Person leitet die Möglichkeit ihrer Existenz, ihrer Bildung und Tätigkeit immer von der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ab. Nach dem Rechtsanwendungsgesetz bestimmt diese .Rechtsordnung die Rechtsfähigkeit der juristischen Person einschließlich ihrer Anerkennung. Im Kollisionsrecht anderer Staaten unterscheiden sich die Anknüpfungspunkt in dieser Frage meist dadurch, dass sie entweder vom Sitz der juristischen Person (statutarischer Sitz bzw. Sitz der Hauptverwaltung = Sitzprinzip) oder von dem Ort ausgehen, wo die Registrierung bei der Gründung vorgenommen worden ist (= Gründungsprinzip); c) der Lageort einer Sache (lex rei sitae). Er ist maßgeblich für die Beurteilung von Entstehung, Inhalt, Übergang und Untergang des Eigentums und anderer an einer Sache bestehender Rechte. Die Anerkennung dieses Prinzips ist international weit verbreitet; d) die Flagge, die ein Seeschiff führt (lex banderae). Diese Anknüpfung spielt in den Kollisionsnormen des Seerechts eine wichtige Rolle. Das Recht der Flagge wird auch herangezogen, wenn Rechtshandlungen zu beurteilen sind, die an Bord eines Schiffes auf Hoher See vorgenommen worden sind; e) der Ort der Handlung (lex loci actus). Das dort geltende Recht ist in aller Regel maßgeblich dafür, welchen Formvorschriften ein Rechtsgeschäft jeweils genügen muss, um wirksam zu sein, und welche rechtlichen Folgen sich aus pflicht- und rechtswidrigen Handlungen ergeben, die Schaden verursacht haben (lex loci delicti coinmissi). Schließlich finden der Vertragsabschlusort und der Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt. Anwendung; f) die Währung, in der eine Geldschuld ausgedrückt ist (lex pecuniae); g) die den Vertrag charakterisierende Leistung.