Anlagevermittlung

1. Zur Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen.

2. In Fällen der Anlagevermittlung ist grundsätzlich kein Raum für eine Anwendung der in der Rechtsprechung zur Prospekthaftung aufgestellten einschränkenden Verjährungsgrundsätze.

Zum Sachverhalt: Der Kläger hat 1976 durch Vermittlung der Beklagte zu 1 eine Kommanditeinlage in Höhe von 140000 DM an der J-KG erworben, die sich später als wertlos erwiesen hat. Dafür will er entschädigt werden. Die Beklagte zu 1, eine GmbH & Co. KG, vermittelt steuerbegünstigte Kapitalanlagen. Der Beklagte zu 3 ist Gesellschafter der Beklagte zu 1. Er war Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden GmbH, an deren Kapital er mit 95% beteiligt ist. Der frühere Beklagte zu 2, ein selbständiger Handelsvertreter, ist für die Beklagte zu 1 als Außendienstmitarbeiter tätig. Er hatte dem Kläger bereits vor Mai 1976 von der Beklagte zu 1 angebotene Beteiligungen an Abschreibungsobjekten vermittelt.

Wegen Schwierigkeiten bei einer dieser Vermögensanlagen besuchte der frühere Beklagte zu 2 den Kläger auf dessen Bitte am 25. 5. 1976. Im Laufe des Gesprächs bot er dem Kläger eine KG-Beteiligung an dem Großbauvorhaben P in Montreal/Kanada als günstige Kapitalanlage an. Anfang 1974 war unter maßgeblicher Beteiligung des Beklagten zu 3 eine KG (im folgenden: /- KG) gegründet worden, die das Objekt errichten und betreiben wollte. Der Kläger erhielt von dem früheren Beklagte zu 2 den von der I-KG herausgegebenen und von der Beklagte zu 1 mitgestalteten und vertriebenen 12-seitigen Prospekt Immobilienfonds Canada. Darin heißt es kleingedruckt auf S. 9: Für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten gelten ausschließlich die von ihnen unterschriebenen Verträge. Eine Haftung des Vertriebsbeauftragten ist ausgeschlossen.

Der Kläger legte auf die Sicherheit des Objektes großen Wert. Der frühere Beklagte zu 2 wies ihn u. a. darauf hin, dass der Beklagte zu 3 1 Mio. DM an Anteilen gezeichnet habe, also sicher auch geprüft habe, dass es sich um eine sichere Anlage handele. Der Kläger unterzeichnete noch am 25. 5. 1976 eine Beitrittserklärung mit einer Beteiligung von 140000 DM zuzüglich 5% Agio. Am 31. 5. 1976 nahm die /-KG auch namens der Treuhänderin den Beitritt an. Auf die Einlage zahlte der Kläger am 11. 10. 1976 eine erste Rate von 63000 DM (= 40% abzüglich 7000 DM Agio) und am 24. 12. 1976 eine zweite Rate von 28000 DM. Mehr als insgesamt 91000 DM zahlte er nicht. Zwischenzeitlich war das Bauvorhaben in Schwierigkeiten geraten. Davon wurde in einem Zwischenbericht Nr. 5 der I-KG über die Zeit vom 1. 11. 1975 bis 30. 9. 1976 berichtet. Auf der Gesellschafterversammlung vom 29. 6. 1977, an welcher der Kläger im Gegensatz zu der vom 13. 12. 1976 teilgenommen hatte, wurde ein Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verteilt, wonach die Arbeiten wegen Finanzierungsschwierigkeiten eingestellt waren. Die lediglich vorhandene Bauruine steht nicht im Eigentum der I-KG. Mit Schreiben vom 25. 8. 1977 focht der Kläger gegenüber der .1-KG seine Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung an. Eine zu diesem Zeitpunkt erstellte Abschichtungsbilanz hätte zu seinen Lasten einen negativen Kapitalanteil ergeben.

Mit der Behauptung, zur Beitrittserklärung durch falsche Prospektangaben veranlasst worden zu sein, hat der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz in Höhe des eingezahlten Betrages von 91000 DM verlangt.

Das Landgericht hat die am 31. 12. 1979 eingereichte Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zu 1 und 3 als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers zur Zahlung von 91000 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Klage gegen den früheren Beklagte zu 2 hat es rechtskräftig abgewiesen. Die Revision der Beklagte zu 1 und 3 führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. 1. Zum Haftungsgrund hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Die Beklagte zu 1 und 3 seien aus Verschulden bei der Anbahnung des Beteiligungsvertrages zum Schadensersatz verpflichtet. Sie hätten im wirtschaftlichen Eigeninteresse das ihnen vom Kläger entgegengebrachte Vertrauen für sich in Anspruch genommen, als sie ihm den Prospekt hätten überreichen lassen. Sie hätten damit kundgetan, hinter den Angaben im Prospekt zu stehen, auf dessen Gestaltung sie Einfluss gehabt hätten. Der Prospekt habe jedenfalls eine falsche Angabe enthalten. In der Berufungserwiderungsschrift sei eingeräumt worden, die Beklagte zu 1 habe gewusst, dass nach kanadischem Recht eine Festpreisgarantie ohne immanente Lohngleitklausel nicht zulässig sei. Der dennoch im Prospekt enthaltene Hinweis Festpreis- und Fertigstellungsgarantie durch erstklassige Partner sei für die Beteiligung des Klägers mit ursächlich gewesen, weil er auf die Sicherheit des Objekts grollen Wert gelegt habe. In einem deutschsprachigen Prospekt für deutsche Interessenten müsse vom in Deutschland üblichen Begriff des Festpreises ausgegangen werden. Die Beklagte zu 1 und 3 hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt. Wegen ihrer Kenntnis der tatsächlichen Vereinbarung mit dem kanadischen Generalunternehmer und der Besonderheiten des kanadischen Rechts hätten sie ohne weiteres erkennen müssen, dass deutsche Leser den Begriff missverstehen würden.

2. Der hier maßgebliche Sachverhalt rechtfertigt die Anwendung der von der Rechtsprechung zur Haftung bei der Vermittlung von Kapitalanlagen und insbesondere zur Prospekthaftung entwickelten Grundsätze (BGHZ 74, 103 = LM vorstehend Nr. 20 = NJW 1979, 1449; BGHZ 79, 337 = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 69 [L] NJW 1981, 1449).

a) Der Kläger wurde auf dem freien Kapitalmarkt durch Vermittlung der Beklagte zu 1 als Kommanditist einer Publikums-KG geworben. Deren drei Gründungskommanditisten hatten jeweils 1 Mio. DM als Gründungskapital gezeichnet. Schon kraft dieser Position hatte der Beklagte zu 3 besonderen Einfluss und Verantwortung in der Gesellschaft. Zwischen den Gründern wurde das mit dem Vorhaben verbundene Geschäft aufgeteilt: An Planung und Entwurf verdiente der eine, an der Treuhänderstellung für die zu werbenden Kommanditisten der zweite der Gründer, an dem Vertrieb der KG-Anteile schließlich der Beklagte zu 3 als Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der zur Beschaffung des KG-Kapitals eingesetzten Vertriebsgesellschaft. Auch in dieser letztgenannten Stellung konnte er die Publikums-KG maßgeblich beeinflussen. Das Werbeargument in dem ihm bekannten Prospekt Kontrolle durch renommierte deutsche Gesellschafter zielte durchaus auch auf ihn. Er ließ dieses Argument zu und nahm auch dadurch neben seiner namentlichen Nennung als Gründungsgesellschafter besonderes Vertrauen in Anspruch. Darüberhinaus steht fest, dass der bei den Kundenbesuchen von der Geschäftsleitung der Vertriebsgesellschaft und damit vom Beklagten zu 3 selbst als Handelsvertreter eingesetzte frühere Beklagte zu 2 den Kläger auf die maßgebliche Funktion und Beteiligung des Beklagten zu 3 besonders hingewiesen hat.

Demgemäß hat der Beklagte zu 3 zum eigenen wirtschaftlichen Nutzen Vertrauen für seine Person in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger entscheidend beeinflusst, so dass er wie ein Sachwalter für Verschulden bei Vertragsverhandlungen haften muss (BGHZ 79, 337 [340] = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 69 [L] NJW 1981, 1449; BGH, LM § 276 [Fa] BGB Nr. 82 = NJW 1984, 2523).

b) Diese Erwägungen und dieses Ergebnis gelten auch für die Beklagte zu 1 (BGH, NJW 1981, 2810 = LM § 276 [Ci] BGB Nr. 36 = WM 1981, 1021 [1022] unter II 2). Das Berufungsgericht führt rechtsfehlerfrei aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden nicht der unbekannten Publikums- KG, sondern in erster Linie der Vermittlungsgesellschaft als Vermögensanlageberaterin Vertrauen entgegengebracht wird; hier kam hinzu, dass die Beklagte zu 1 im Prospekt und im Beratungsgespräch mit der gewichtigen Beteiligung des Beklagten zu 3, ihres damaligen Geschäftsführers und beherrschenden Gesellschafters, ausdrücklich geworben hat. Damit hat die Beklagte zu 1 einen aus ihrer Person hergeleiteten zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen (BGHZ 74, 103 [109] = LM vorstehend Nr. 20 = NJW 1979, 1449).

c) Darüberhinaus ergibt der festgestellte und unstreitige Sachverhalt sogar, dass die Beklagte zu 1 mit dem Kläger aus Anlass seiner Beteiligung an der I-KG in vertragliche Beziehungen getreten ist. Für die Annahme, dass ein verbindlicher Auskunftsvertrag geschlossen wurde, ist eine Entgeltvereinbarung keine notwendige Voraussetzung (Senat, NJW 1983, 1730 = LM vorstehend Nr. 27 = VersR 1983, 445 [446]). Im vorliegenden Fall war der Kläger bereits früher Kunde der Beklagte zu 1, die als Wirtschafts- und Finanzberatungs-Gesellschaft firmierte. Er hatte durch ihre Vermittlung zwei Kapitalanlagen erworben. Ihm ging es am 25. 5. 1976 zunächst nicht um eine weitere Kapitalanlage. Vielmehr wollte er zumindest Beratung, wenn nicht sogar weitergehende Leistungen von der Beklagte zu 1 in Bezug auf eine der früher durch sie vermittelten Kapitalanlagen, bei der es zu Schwierigkeiten gekommen war. Deshalb hatte er den früheren Beklagte zu 2 zu sich gebeten. Wenn nicht schon in dieser Bitte das Angebot des Klägers zum Abschluss eines Auskunftsvertrages zu sehen ist, dann jedenfalls in dem Erscheinen des für die Beklagte zu 1 handelnden früheren Beklagte zu 2 beim Kläger (vgl. Senat, NJW 1983, 1730 = LM vorstehend Nr. 27 = VersR 1983, 445). An der Annahme eines solchen Angebots kann kein Zweifel bestehen. Dem Kläger kam es hinsichtlich der im Laufe des Gesprächs vom früheren Beklagte zu 2 angebotenen Beteiligung an der I-KG sodann auf zusätzliche Information durch die Beklagte zu 1 über den Inhalt des Prospektes hinaus auch an. Das wird an seinem Bemühen deutlich, mehr über die Sicherheit des Vorhabens zu erfahren. Demgemäß handelte der frühere Beklagte zu 2 im Rahmen eines stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrages, als er dem Kläger bei dem Gespräch anlässlich des Besuchs vom 25. 5. 1976 die 1-Beteiligung als besonders günstig schilderte.

Daran ändert die im Tatbestand mitgeteilte Klausel nichts. Sie war nicht erkennbar Gegenstand des rechtsgeschäftlich bedeutsamen Verhaltens des früheren Beklagte zu 2. Für den Kläger war ein dieser Klausel entsprechender, bei der Beklagte zu 1 etwa vorhandener Vorbehalt gegen eine vertragliche Bindung nicht erkennbar. Davon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn der Kläger auf die erst auf Seite neun des zwölfseitigen Prospekts eher versteckt abgedruckte Klausel zu Beginn der Verhandlungen über die ihm angebotene Beteiligung ausdrücklich hingewiesen worden oder sonst aufmerksam geworden wäre. Dazu ist nichts vorgetragen.

3. Das Berufungsgericht ist auf den umfangreichen Vortrag des Klägers dazu, welche Angaben des Prospektes aus welchen Gründen falsch oder irreführend waren, nicht näher eingegangen. Es hat sich auf die Feststellung beschränkt, die auf Seite 5 des Prospektes herausgestellte Festpreis- und Fertigstellungsgarantie durch erstklassige Partner sei in dieser Form unrichtig gewesen; das sei den Beklagten bekannt gewesen, da in der Berufungserwiderung die Kenntnis davon eingeräumt worden sei, dass nach kanadischem Recht eine Festpreisgarantie ohne immanente Lohngleitklausel nicht zulässig sei. Dazu rügt die Revision fehlerhafte Auslegung des Parteivortrages. Die Darstellung der Berufungserwiderung über die gesetzlich vorgeschriebenen Auswirkungen amtlicher Lohnveränderungen auf eine Festpreisvereinbarung im kanadischen Recht enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3 das schon damals bei dem Beteiligungserwerb des Klägers gewusst hätten.

Das Berufungsgericht hat jedoch das Parteivorbringen der Beklagte richtig verstanden. Ein Widerspruch zwischen dem im Berufungsurteil festgestellten Prozessvortrag und der in Bezug genommenen Berufungserwiderung besteht nicht. Entgegen der Ansicht der Revision gab es für das Berufungsgericht angesichts des Wortlauts der Berufungserwiderung auch keinen Anlass, gemäß § 139 ZPO anzufragen, ob die Beklagte etwa ihrem Prozessvortrag nicht den maßgeblichen damaligen, sondern den insoweit bedeutungslosen späteren Wissensstand zugrundelegen wollten. Die Formulierungen in den Schriftsätzen der Beklagte gehen dahin, dass sogar der nach Information und Sicherheit fragende Kläger selbst das damals habe wissen müssen. In der Berufungserwiderung hatten die Beklagte sich zunächst auf ihr dementsprechendes erstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom 3. 6. 1980 (GA 142f.) berufen und weiter ausdrücklich ausgeführt, es habe keinen Anlass gegeben, eine gesetzlich vorgeschriebene Lohngleitklausel im Prospekt zu erwähnen, die Abfassung eines juristischen Kommentars für ausländische Investoren übersteige Aufgabenstellung und Möglichkeiten eines Vertriebsunternehmens. Gerade das mit der Objektherstellung im Ausland verbundene Risiko aber will der Anlageinteressent dadurch klein halten, dass er einen sachkundigen professionellen Anlagevermittler hinzuzieht (vgl. BGH, LM § 276 [Fa.] BGB Nr. 49 = MDR 1978, 733 = WM 1978, 611 [612] unter I 2).

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Pflicht des Anlagevermittlers zur fehlerfreien Unterrichtung auch für die schlagwortartige Aufzählung der besonderen Vorteile auf S. 5 des Prospektes angenommen. Es geht nicht darum, ob diese Aufzählung nicht vollständig und detailgenau war, sondern darum, ob sie eine falsche Angabe enthielt. Das ist zu bejahen. Ein auf Sicherheit bedachter Anlageinteressent vermutet ebenso wenig wie ein Durchschnittskunde hinter einer Festpreisgarantie eine Lohngleitklausel. Das gilt hier umso mehr, als im Prospekt zwei Seiten später bei der Mittelverwendung als offensichtlich genau kalkulierte Baukosten 22526000 can. Dollar aufgeführt werden.

4. Demnach enthalten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kausalität und zum Verschulden keine Rechtsfehler. Da der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts auf die Sicherheit des Objekts großen Wert legte, hätte er keine Beteiligung erworben, falls er gewusst hätte, dass die Endkosten nicht zu übersehen waren und ihre Finanzierung keineswegs gesichert erschien. Unstreitig hat schließlich auch das Lohnerhöhungsverlangen des Generalunternehmers in Kanada zum Scheitern des Vorhabens geführt. Da die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3 von der tatsächlich geltenden Lohngleitklausel wussten, ist die Wertung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, sie hätten mindestens grob fahrlässig gehandelt, als sie nicht für eine Richtigstellung dieser für den Anlageentschluss bedeutsamen falschen Angabe im Prospekt sorgten.

II. An der demgemäß bestehenden Haftung ändert die klein gedruckte Freizeichnungsklausel auf S. 9 des Prospektes nichts. Das hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Haftung für Verhandlungsverschulden zutreffend ausgeführt. Eine formularmäßige Klausel kann die durch konkrete Umstände begründete Vertrauenshaftung nicht zurücknehmen. Ob das durch eine ausdrückliche und deutliche, gleichzeitig mit der Vertrauensschaffung ausgesprochene Verwahrungsklärung geschehen kann, die in gleichem Maße gewichtig ist (vgl. für eine Bankauskunft BGH, LM Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Ziff. 10 Nr. 4 = NJW 1970, 1737), kann unentschieden bleiben. Eine solche Erklärung ist hier nicht abgegeben worden.

Erst recht kann die Klausel keine Bedeutung als nachträgliche Haftungsfreistellung gewinnen. Die Revision meint, bei den Prospektangaben handele es sich insoweit um allgemeine Geschäftsbedingungen, die unabhängig von der Kenntnisnahme in das Vertragsverhältnis zwischen Anleger und Publikums-KG einbezogen werden. Als solche könnte die Klausel schon bei Ausschluss der Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit keine Geltung beanspruchen (BGH, NJW 1978, 1918 = LM § 54 ADSp Nr. 2 = WM 1978, 303 [304]; Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdnr. 109; weitergehend Köndgen, Zur Theorie der Prospekthaftung, S. 55f.). Nach dem Wortlaut der Klausel bezieht sich die Haftungsfreistellung aber sogar auf vorsätzlich falsche Auskünfte des Anlagevermittlers. Dann ist sie schon wegen des Verstoßes gegen § 276 II BGB insgesamt unwirksam. Für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum (BGHZ 84, 109 [114f.] = LM § 3 AGBG Nr. 3 = NJW 1982, 2309).

III. Das Berufungsgericht hat - anders als in dem von ihm später entschiedenen Parallelverfahren (Aktenzeichen des erkennenden Senats: IV a ZR 135/83) - die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durchgreifen lassen. Auch darin ist ihm zu folgen. Es erscheint weder für die Haftung des Beklagten zu 3 noch für die der Beklagte zu 1 gerechtfertigt, von kürzeren Verjährungsfristen auszugehen. Der II. Zivilsenat des BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Verjährung bei der Prospekthaftung (BGHZ 83, 222 = LM § 195 BGB Nr. 24 = NJW 1982, 1514) die Weitergeltung der Regelverjährung für Ansprüche wegen Inanspruchnahme von persönlichem Vertrauen ausdrücklich hervorgehoben (BGHZ 83, 222 = LM § 195 BGB Nr. 24 = NJW 1982, 1514; BGH, LM § 276 [Fa] BGB Nr. 82 = NJW 1984, 2523). Dem schließt der Senat sich an. Um solche Ansprüche geht es hier. Sie verjähren wie Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung erst in 30 Jahren. Die Kritik an dieser Entscheidung (z. B. Köndgen, Zur Theorie der Prospekthaftung, S. 51 und Assmann, WM 1983, 143; vgl. demgegenüber aber auch Liesegang, NJW 1982, 1515) zielt vor allem auf die unzweckmäßige und lückenhafte Verjährungsregelung des Gesetzes selbst, die erst neuerdings umfassend dargestellt worden ist, um die dringende Notwendigkeit der Neureglung durch den Gesetzgeber zu belegen (Peters u. Zimmermann, in: Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, hrsg. vom BJM, Bd. I, S. 77ff.; dazu Heinrichs, NJW 1982, 2021 ff.). Ist aber die Verjährungsregelung insgesamt lückenhaft und neuregelungsbedürftig, dann ist deren richterliche Korrektur im Einzelfall nur dann zu rechtfertigen, wenn anderenfalls schlechthin unerträgliche Ergebnisse die Folge wären.

Nun kann man es für unbillig halten, dass ein Anlagevermittler, der Steuerberater ist und als solcher den Anlageinteressenten beraten hat, die Wohltat des § 68 StBerG genießt (Senat, NJW 1982, 1866 = VersR 1982, 753 = WM 1982, 753 [unter III.], insoweit in BGHZ 83, 328 = LM § 421 BGB Nr. 11 nicht abgedr. und NJW 1982, 2256 = LM SteuerberatungsG Nr. 20 = VersR 1982, 850 = WM 1982, 851), während der einfache Anlagevermittler 30 Jahre lang haften muss. Man kann wie die Revision mit dem Hinweis auf § 426 BGB Änderungen der Verjährungsregelungen fordern wegen vorhandener wirtschaftlicher Stellvertretung oder Anspruchskonkurrenz in bezug auf rechtlich verschieden begründete Ansprüche, die aus demselben Lebenssachverhalt geltend gemacht werden. Das erscheint dem Senat aber jedenfalls dann nicht durchschlagend, wenn derjenige, der sich auf Verjährung berufen will, die Möglichkeit hatte, die lange Verjährungsfrist durch Vertrag, selbst in AGB, abzukürzen (§ 225 S. 2 BGB). Dem Anlagvermittler wird eine angemessene Abkürzung durch AGB nicht schlechthin verwehrt werden dürfen, wenn der Rechtsanwalt und der Steuerberater nach dem Gesetz nur drei Jahre lang ohne Rücksicht auf Kenntnis des Mandanten vom Schaden und vom Beratungsfehler haften. Dann aber ist bei einem Vertragsschluss zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler und auch bei Verhandlungsverschulden, wenn ein Auskunfts- oder sogar Beratervertrag möglich gewesen wäre, damit grundsätzlich in Fällen der Anlagevermittlung kein Raum für eine Anwendung der in der Rechtsprechung zur Prospekthaftung aufgestellten einschränkenden Verjährungsgrundsätze...

V. Gleichwohl kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Unter Verweisung auf die in BGHZ 74, 103 (113 ff.) = LM vorstehend Nr. 20 = NJW 1979, 1449 aufgestellten Rechtsgrundsätze meint das Berufungsgericht, mögliche Steuerersparnisse des Klägers müssten als Vorteilsausgleichung außer Ansatz bleiben. Da der Kläger bei hinreichender Aufklärung eine andere, ihm ähnliche Steuerersparnisse ermöglichende Beteiligung gewählt hätte, bei der das Kapital selbst nicht in diesem Maße gefährdet gewesen wäre, werde er nur bei Ersatz des eingezahlten Kapitals so gestellt, wie er ohne die Pflichtverletzung stehen würde.

Der Kläger verlangt Ersatz seines Vertrauensschadens. Hätte die Beklagte zu 1 ihn nicht falsch unterrichtet, dann wäre der von ihm gezahlte Beteiligungsbetrag von 91000 DM nicht für ihn verloren. Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist demnach wie in dem Fall, der dem Urteil des VII. Zivilsenates in BGHZ 74, 103 (113ff.) = LM vorstehend Nr. 20 = NJW 1979, 1449 zugrunde liegt, dass der Kläger sein Kapital behalten hätte, dass ihm grundsätzlich ein Verlust in dieser Höhe zu ersetzen ist. Dem im Berufungsurteil dargestellten oder in Bezug genommenen Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er eine andere, nicht in diesem Maße gefährliche Anlagebeteiligung gewählt hätte. Vielmehr streiten die Parteien wie in dem genannten, vom BGH entschiedenen Fall darüber, inwieweit der Kläger sich auf die Entschädigung seine steuerlichen Vorteile anrechnen lassen muss, die ihm deshalb zugeflossen sind, weil er die Beitrittserklärung unterschrieben hat. Infolge der Schädigung ersparte Steuern gehören grundsätzlich zu den Vorteilen, die der Geschädigte sich auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss. Der Senat schließt sich zur Frage der Behandlung von Steuervorteilen bei einer gescheiterten Kapitalanlage den vom VII. Zivilsenat entwickelten Rechtsgrundsätzen an. Der Kläger als Mitunternehmer muss aber den ihm zu zahlenden Schadensersatzbetrag wiederum als Einkommen versteuern (BFHE 104, 134; 121, 57; a. A. vom Linstow, NJW 1980, 424 [426]). Deshalb wird der Geschädigte in der Regel nicht dadurch besser gestellt, dass er mit seiner Beteiligungssumme bereits früher Steuervorteile erreicht hat. Eine bis ins letzte exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage des Geschädigten würde angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer verschiedenartigen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Das aber will das Gesetz gerade bei der Ermittlung der Höhe einer Schadensersatzforderung vermeiden, § 287 ZPO (Senat, BGHZ 84, 244 [254f.] = NJW 1982, 2238; vgl. auch Anm. in LM § 280 BGB Nr. 6 [Bl. 2 R]). Diese Regel gilt auch dann, wenn dem Geschädigten bei der späteren Versteuerung der ermäßigte Steuersatz des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte zugute kommen sollte. Der erkennende Senat (vgl. schon BGH, LM § 249 [Hd] BGB Nr. 27 = VersR 1980, 529 = NJW 1980, 1788) folgt der Entscheidung BGHZ 74, 103 (116) = LM vorstehend Nr. 20 = NJW 1979, 1449 auch darin, dass der ermäßigte Steuersatz dem Schädiger nicht zugute kommen darf. Eine Entlastung des Schädigers auf diese Weise wäre unbillig, während in einem solchen Falle andererseits der Gedanke der Gewinnabwehr nicht eingreift.

Im vorliegenden Fall sind aber Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger durch seine Beteiligung außergewöhnliche Steuervorteile auf eine solche Weise oder in einer solchen Höhe erlangt hat, dass sie ihm abweichend vom Regelfall billigerweise auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden müssten. Nicht nur dann, wenn nicht mehr änderbare fehlerhafte Steuerfestsetzungen zu unberechtigten Steuervorteilen geführt haben, können außergewöhnliche Steuervorteile eintreten, wie dem Senat aus anderen Fällen bekannt ist.

In ihrem Schriftsatz vom 4. 11. 1980 haben die Beklagte unter Beweisantritt behauptet, der Kläger erhalte für 1977 eine Verlustzuweisung in Höhe von 105% seiner Zeichnungssumme, das seien genau 147000 DM. Ob tatsächlich der Klägertrotz Einzahlung von nur 91000 DM nach seiner vollen Beteiligung berechnete Verlustzuweisungen erhalten hat, ob ihm diese auch trotz seiner Anfechtung verblieben sind, ist nicht festgestellt. Diesem vom Kläger bestrittenen Vortrag ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Der Kläger wird sich überdies dazu genauer erklären müssen. Zwar hat der Schädiger die Vortragslast, wenn er Vorteilsausgleichung behauptet (BGHZ 84, 141 [149] = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 77 = NJW 1982, 2493). Jedoch muss der Geschädigte, der allein über seine tatsächliche Besteuerung verbindlich Auskunft geben kann, bei konkretem Sachvortrag der Gegenseite seinerseits den Hergang substantiiert darlegen; er darf sich als derjenige, der die bessere Kenntnis hat, dann nicht auf Bestreiten oder eine unklare Darstellung beschränken. Weiter ist ungeklärt, ob die im Prospekt unter Hinweis auf die damalige Fassung von § 2 AuslInvG genannten ausländischen Anlaufverluste im Hinblick auf Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung dem Kläger besondere Vorteile gebracht haben. Schließlich kann der endgültige Verlust des eingezahlten Betrages infolge des wirtschaftlichen Zusammenbruchs der I-KG jedenfalls später - zusätzlich - berücksichtigt worden sein. Nach allem ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile im Zusammenhang mit der Beteiligung an der I-KG erzielt hat. Ob und in welcher Höhe sie im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind, muss der Tatrichter gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO entscheiden.

Trägt der Kläger, wie vom Berufungsgericht angenommen, vor, sämtliche tatsächlichen Steuervorteile müssten ihm verbleiben, weil er richtig beraten eine andere Beteiligung gewählt hätte, die ihm gleich hohe Steuervorteile ermöglicht haben würde, dann wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Vortrag des Klägers zur Zeichnung anderer Beteiligungen substantiiert genug ist (dazu BGH, LM § 249 [Hb] BGB Nr. 10 = WM 1983, 1383 ff = NJW 1984, 863f. [auszugsweise]).