Anmelderprinzip-Erfinderprinzip

Anmelderprinzip - zusammen mit dem Erfinderprinzip im kapitalistischen Patentrecht entwickelter Grundsatz für die Regelung der Frage, wer berechtigt sein soll, für eine Erfindung beim Patentamt ein Patent zu erwerben. Nachdem Anmelderprinzip soll derjenige, der die Erfindung beim Patentamt anmeldet, der Berechtigte sein, ohne dass geprüft wird, ob er der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist. Beim Erfinderprinzip wird das Patent nur dem anmeldenden Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger gewährt. Für Erfindungen, die in kapitalistischen Unternehmen von Arbeitern oder Angestellten gemacht werden, beansprucht in jedem Fall der Unternehmer das Recht auf das Patent. Anmelderprinzip und Erfinderprinzip stellen lediglich die im Detail voneinander abweichenden juristischen Konstruktionen dar, mit deren Hilfe dieser Anspruch realisiert werden soll. Von diesen beiden Prinzipien sind das Erstanmelder- und das Ersterfinderprinzip zu unterscheiden, die die Frage betreffen, ob ein Schutzrecht für eine Erfindung dem ersten Anmelder oder dem ersten Erfinder gebührt. In den meisten Ländern gilt das Erstanmelderprinzip.