Annahmeerklärung
Nimmt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Antrag, für dessen Annahme der Antragende eine Frist bestimmt hatte, innerhalb der Frist an, so wirkt eine nach Ablauf der Frist erklärte Genehmigung des Vertretenen in der Regel nicht auf den Zeitpunkt der Annahmeerklärung zurück.
Die Beklagte bot der klagenden Baugesellschaft ihr Grundstück zum Kauf an. An dieses Angebot hielt sich die Beklagte bis zum 31. 7. 197.1 gebunden.
In notarieller Urkunde vom 4. 6. 1971 wurde das Verkaufsangebot von der Kläger angenommen. Die Annahme wurde von Frau T. als alleinvertretungsberechtigte, von den Beschränkungen in § 181 BGB befreite Geschäftsführerin für die Firma B-GmbH erklärt. Bereits am 18. 5. 1971 war Frau T. jedoch die Geschäftsführungsbefugnis durch Gesellschafterbeschluss entzogen worden. Gleichzeitig war ihr Ehemann zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt worden. Die Änderung wurde erst am 6. 8. 1971 im Handelsregister eingetragen. Bei der notariellen Beurkundung der Annahme war der Ehemann T. zugegen.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien wegen der Erfüllung einiger Vertragspunkte zu Meinungsverschiedenheiten. Als die Beklagte Ende August oder Anfang September 1971 zufällig erfuhr, dass Frau T. bei der Annahme des Vertragsangebots nicht mehr Geschäftsführerin der Kläger gewesen war, erklärte ihr Ehemann Anfang Oktober 1971 dem Geschäftsführer der Kläger nach dessen Urlaub, die Annahme des Angebots sei nicht von der zuständigen Person erklärt worden und demzufolge unwirksam. Hierauf genehmigte der Geschäftsführer der Kläger in notarieller Urkunde vom 3. 11: 1971 die von Frau T. am 4. 6. 1971 abgegebene Annahmeerklärung.
Die Kläger ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien durch die Annahmeerklärung vom 4. 6: 1971 ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Sie hält deshalb die Beklagte für verpflichtet, die Auflassung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu erklären.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Die Rev. der Beklagte führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger könne daraus nichts für sich herleiten, dass die Abberufung von Frau T. als Geschäftsführerin der Kläger erst am 6. 8. 1971 und damit erst nach der Erklärung der Annahme des Verkaufsangebots in das Handelsregister eingetragen worden sei, ist frei von Rechtsirrtum. Nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist zwar jede Äderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Wirksamkeit der Änderung ist jedoch von der Eintragung unabhängig; die Eintragung wirkt lediglich rechtsbezeugend. Dem steht die Vorschrift des § 15 Abs. 1 HGB nicht entgegen, wonach eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache, so lange sie nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengehalten werden kann. Hierdurch wird lediglich die Berufung auf die eingetretene Rechtsänderung den von der Eintragung Betroffenen gegenüber dem Dritten versagt. Der Schutz des § 15 Abs. 1 HGB gilt, wie. das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nur zugunsten des Gutgläubigen, nicht aber gegen ihn.
Konnte somit Frau T. am 4. 6. 1971 nicht mehr als allein- vertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Kläger mit Wirkung gegenüber der Beklagte die Annahme des Verkaufsangebots erklären, so erhebt sich die Frage, ob sie bei dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht von ihrem bei der notariellen Beurkundung der Annahme anwesenden Ehemann, der damals bereits alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Kläger war, zur Abgabe der Annahmeerklärung bevollmächtigt worden ist. Das Berufungsgericht hat dies bejaht und zur Begründung ausgeführt:
Zu einer schlüssig oder stillschweigend erteilten Vollmacht gehöre allerdings der Wille, einem anderen eine entsprechende Vollmacht einzuräumen. Dem stehe indessen hier nicht entgegen, dass die Eheleute T. der irrigen Meinung gewesen seien, einer ausdrücklichen Vollmacht bedürfe es nicht, solange Frau T. noch als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Darauf, wie sie die Rechtslage beurteilt hätten, könne es nicht ankommen. Entscheidend sei, dass beide in Kenntnis des Gesellschafterbeschlusses vom 18. 5. 1971 gewollt hätten, dass Frau T. die Grundstücke für die Gesellschaft kaufen solle. Dieser Wille habe nur dadurch rechtlich wirksam werden können, dass Frau T. in Vollmacht des wirklichen Geschäftsführers gehandelt habe. Dadurch, dass der Geschäftsführer T. den Grundstückskauf in dieser Form gewünscht habe, was durch seine Anwesenheit bei der notariellen Beurkundung bekräftigt worden sei, habe er seiner Ehefrau in Wirklichkeit auch stillschweigend Vertretungsmacht erteilt.
Hiergegen wendet sich die Rev. mit Erfolg.
Auszugehen ist von der Vorschrift des § 167 Abs. 1 BGB, wonach die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erfolgt. Nach dem unstreitigen und dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts liegt die Erteilung einer Vollmacht zur Annahme des Vertragsangebots der Beklagte durch den Ehemann T in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Kläger durch Erklärung gegenüber der Beklagte ebenso wenig vor, wie eine Vollmachterteilung durch eine ausdrückliche Erklärung des Ehemanns T. gegenüber seiner Ehefrau. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb zunächst davon ab, ob der Ehemann T. seine Ehefrau wenigstens stillschweigend zur Annahme des Verkaufsangebots der Bell. bevollmächtigt hat.