Anpassungsklausel

Zur Frage, ob ohne vertragliche Anpassungsklausel- ein Erbbauzins wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage dem Kaufkraftschwund der Deutschen Mark anzupassen ist, wenn die Parteien schon bei der Bestellung des Erbbaurechts eine jährliche Preissteigerungsrate von 2% erwartet haben.

Zum Sachverhalt: Die Kläger hat durch notariellen Vertrag vom 28. 10. 1957 für die Rechtsvorgängerin der Beklagte an vier Grundstücken ein bis zum 31. 12. 2056 währendes Erbbaurecht bestellt. In § 6 des Vertrages heißt es:

Als Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts hat die Erbbauberechtigte auf die Daüer des Rechts einen jährlichen Erbbauzins von 5% aus de Wert des Erbbaugrundstücks zu entrichten.

Der Wert des Grundstücks beträgt 12 DM/qm und damit entsprechend dem Grundsatz lit. a und der Wertfeststellung lit. b beträgt der Erbbauzins jährlich für das Erbbaurecht an Parzelle..

Die Kläger verlangt unter dem Gesichtspunkt einer nach Treu und Glauben gebotenen Anpassung an veränderte Umstände über den vereinbarten Erbbauzins hinaus einen weiteren Erbbauzins von 23810,25 DM, und zwar in erster Linie für die Monate August bis Dezember 1972, hilfsweise auch für das Jahr 1973.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die zugelassene Revision der Kläger wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: Endlich beanstandet die Revision, dass das Berufsgericht die Erhöhung des Erbbauzinses nicht wenigstens wegen Fehlens oder Fortfalls der Geschäftsgrundlage angenommen habe.

Die Revision meint, zur Annahme einer Geschäftsgrundlage genüge es, dass die Vertreter der Kläger - für die Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagte erkennbar und von ihnen nicht beanstandet - bei den Vertragsverhandlungen ihren Willen bekundet hätten, den Erbbauzins an den Grundstückswert anzupassen, und dass sie von einer entsprechenden Klausel nur deshalb Abstand genommen hätten, weil ihnen versichert worden sei, eine solche Klausel sei unzulässig. Die Revision übersieht, dass die Kläger nach bindender tatrichterlicher Würdigung die spätere Anpassung des Erbbauzinses an veränderte Umstände nicht als Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages angesehen, sondern sich mit dem Fehlen einer entsprechenden Klausel abgefunden hat.

Die weitere Annahme der Revision, die Geschäftsgrundlage sei auch deshalb weggefallen, weil sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung grundlegend geändert habe, steht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. 3. 1974 herausgearbeitet hat und von denen abzugehen auch die von der Revision angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg keinen Anlass gibt. Wie der Senat mehrfach entschieden und zuletzt in seinem Urteil vom 29. 3. 1974 ausgesprochen hat, geht es grundsätzlich nicht an, bei Verträgen ohne Anpassungsklausel, aber mit sehr langer Laufzeit unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage das von einem Vertragspartner eingegangene Risiko auf den anderen abzuwälzen und damit im Ergebnis eine stillschweigende Währungsgleitklausel in den Vertrag hineinzuinterpretieren. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer bedenklichen Aufweichung des Grundsatzes der Vertragstreue und zu nicht abzusehenden, der Rechtssicherheit abträglichen Folgen im Grundstücksverkehr führen. Von den - anders gelagerten und hier nicht interessierenden - Fällen von Dauerleistungen mit Versorgungscharakter abgesehen, rechtfertigt eine Äquivalenzstörung es nur ausnahmsweise, sich einseitig von vertraglichen Regelungen loszusagen, und zwar dann, wenn das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung so stark gestört ist, dass das von jedem Vertragsbeteiligten zu tragende Risiko weit überschritten und es dem benachteiligten Partner unmöglich wird, in jener Regelung sein eigenes Interesse auch nur annähernd noch gewahrt Zu sehen.

Mit diesen Grundsätzen steht es, in Einklang, wenn das Berufsgericht annimmt, die Steigerung der Lebenshaltungskosten innerhalb von 15 Jahren um etwa 52,4% erfordere keine Anpassung Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den tatrichterlichen Feststellungen die Parteien eine Preissteigerungsrate von jährlich 2% - mithin für den hier maßgeblichen Zeitraum von 15 Jahren in Höhe von 30% - erwartet haben. Eine andere Würdigung ist auch dann nicht geboten, wenn man, wie von dem Kläger hilfsweise geltend gemacht, das Jahr 1973 in die Betrachtung einbezieht. Wenn die Revision demgegenüber meint, die im Senatsurteil vom 29. 3. 1974 dargelegten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil er sich von jenem dadurch unterscheide, dass hier der Eigentümer bei den Vertragsverhandlungen von einer Sicherung des Erbbauzinses im Verhältnis zum Grundstückswert gesprochen habe, so kann dem schon deswegen nicht gefolgt werden, weil es an einer entsprechenden Feststellung im angefochtenen Urteil fehlt. Der Hinweis der Revision auf das Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH vom 26. 11. 1975 geht schon deswegen fehl, weil dort eine Spannungsklausel vereinbart worden war und es um die - dem Tatrichter überlassene - nähere Bestimmung des von den Vertragsparteien ver- wendeten Merkmals eines Währungszerfalls ging.