Anpassungspflicht

Plancharakter, bodenrechtliche Relevanz, Außenwirkung, Rechtsformen Anpassungspflichtig i. S. von §7 sind Planungen anderer öffentlicher Planungsträger. Entscheidend ist der Plancharakter im materiellen Sinne. Dieser ist durch eine spezifische Art der Entscheidungsfindung gekennzeichnet, nämlich die Rechtsgestaltung durch Abwägung der verschiedenen Belange. Wesensmerkmal aller Planungen ist die planerische Gestaltungsfreiheit. Diese setzt einen Entscheidungsspielraum des Planungsträgers voraus. Die Vorschrift des §7 richtet sich daher nur gegen solche Planungsträger, die innerhalb bestimmter Schranken über das Ob und Wie der Planung bzw. Nutzungsregelung disponieren können. Nur unter dieser Voraussetzung durfte der Gesetzgeber die Freistellung von der Anpassungspflicht davon abhängig machen, ob ein Widerspruch eingelegt wird oder nicht. Ist der andere Träger ohne eigenes Entscheidungsermessen an gesetzliche Vorschriften gebunden, wäre er gegebenenfalls zur Erklärung des Widerspruchs nach §7 verpflichtet; das Unterlassen eines gebotenen Widerspruchs würde eine Rechtsverletzung bedeuten. Gesetzlich gebundene Entscheidungen, die sich im Normenvollzug erschöpfen und keinen Gestaltungsspielraum offen lassen, besitzen keinen Plancharakter. Sie unterliegen nicht dem Anpassungsgebot des § 7. Hierzu gehören vor allem die gebundenen Genehmigungen oder Erlaubnisse. Der Antragsteller hat hier bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zulassung seines Vorhabens. Im Gegensatz zur Planung ist hier der Entscheidung keine umfassende Abwägung von Belangen vorgeschaltet. Der Plancharakter fehlt diesen Entscheidungen auch dann, wenn in ihnen eine Befreiung eingeschlossen ist, deren Erteilung im Ermessen der Behörde liegt. Ebenfalls keinen Plancharakter haben bloße Maßnahmen zur Durchführung anderweitig festgestellter Fachplanungen oder erlassener Nutzungsregelungen. Gegenstand der Anpassungspflicht nach §7 sind nur solche Planungen und 6 Nutzungsregelungen öffentlicher Träger, die die Nutzung von Flächen zum Inhalt haben oder sich hierauf beziehen oder in sonstiger Weise bodenrechtlich relevant sind. Es muB sich um Planungen für bodenbeanspruchende Vorhaben oder - im Sprachgebrauch des Raumordnungsrechts - um raumrelevante Planungen handeln. Die Pflicht zur nachrichtlichen Übernahme nach §5 Abs. 4 bzw. §9 Abs. 6 ist ebenfalls nur auf solche Planungen und Nutzungsregelungen beschränkt . Diese Beschränkung der anpassungspflichtigen Fachplanungen und Nutzungsregelungen ergibt sich aus der Funktion und den Wirkungen des Flächennutzungsplans. Aufgabe des Flächennutzungsplans ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde... vorzubereiten und zu leiten; in ihm ist für bestimmte Flächen die Art der Bodennutzung darzustellen. Zentraler Ordnungsgegenstand des Flächennutzungsplans ist damit die Bodennutzung. Dementsprechend betreffen die Darstellungsmöglichkeiten nach §5 Abs. 2 allein die verschiedenen Möglichkeiten der Bodennutzung und die dafür vorgesehenen Flächen. Dies folgt letzten Endes aus Art.74 Nr. 18 GG; hiernach steht dem Bund nur die Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht zu. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan müssen sich daher im Rahmen des Bodenrechts bewegen. Auf Grund dieser Funktion kann der Flächennutzungsplan seine spezifischen Wirkungen nur im Hinblick auf Planungen und Regelungen zur Bodennutzung entfalten. Dies gilt auch für §7.Der Begriff Fläche bezeichnet in diesem Zusammenhang einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans. Mit der Bezugnahme auf Flächen ist jedoch keine Zuordnung zu Grundstücken im kataster- oder grundbuchrechtlichen Sinne verbunden. Auf die Parzellen- oder Grundbuchgrenzen kommt es für §7 nicht an. Die Anpassungspflicht nach §7 bezieht sich nur auf Planungen und Nutzungsregelungen mit verbindlicher Außenwirkung gegenüber der Gemeinde oder mit allgemeiner Wirkung gegenüber jedermann. Pläne ohne Außenwirkung treffen möglicherweise Vorentscheidungen, doch sind diese nur faktischer Art. Rechtsbewertungen und Rechtsbetroffenheiten gegenüber der Gemeinde liegen noch nicht vor. Diese Pläne tangieren den Schutzbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde nicht.

In welcher Form die anderweitige Planung oder Nutzungsregelung erfolgt, ist für §7 unerheblich. In Betracht kommen

- Verordnungen, z. B. bei Festlegung von Schutzgebieten;

- Satzungen anderer öffentlicher Körperschaften;

Satzungen der Gemeinde selbst sind für §7 ohne Bedeutung;

- Planfeststellungen;

Verwaltungsakte mit Plancharakter, für unwesentliche Änderungen einer Bundesstraße bzw. einer Straßenbahn: Diese Plangenehmigungen treten an die Stelle eines an sich erforderlichen Planfeststellungsbeschlusses. Sie sind durch § 38 privilegiert, soweit sie auf den dort genannten Vorschriften beruhen. Planungen, die nicht in förmlicher Weise festgestellt werden, sind für §7 ohne Bedeutung. Sie entfalten keine Rechtswirkung gegenüber der Gemeinde.

Die Anpassungspflicht gilt sowohl für die erstmalige Planung des anderen Trägers als auch für nachfolgende Änderungen oder Ergänzungen seiner Planungen. Änderungen oder Ergänzungen sind jeweils für sich auch dann anpassungspflichtig, wenn die Planung des anderen Trägers bei der Flächennutzungsplanung bereits abgeschlossen war und damit selbst von der Anpassungspflicht nicht erfasst wird.

Die Anpassungspflicht betrifft nur andere öffentliche Planungsträger; nur sie sind Adressaten der Anpassungspflicht. Eine Selbstbindung der planenden Gemeinde wird über §7 nicht erreicht. Sie ist auch nicht erforderlich, da §8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich der Bebauungspläne die Anpassung speziell regelt. Dies gilt auch dann, wenn der Träger der Flächennutzungsplanung nicht mit dem Träger der Bebauungsplanung identisch ist, wie z.B. bei den Samtgemeinden in Niedersachsen.