Anpflanzung

Rechtsfehlerfrei hat das Berufsgericht die Kosten für den Erwerb und das Anpflanzen eines jungen Baumes anstelle des zerstörten als erstattungspflichtig angesehen. Dabei handelt es sich um diejenigen Aufwendungen, die das Kläger Land für eine insoweit jedenfalls mögliche und auch den Beklagten zuzumutende Teilwiederherstellung des beschädigten Straßengrundstücks gehabt hat. Dafür, nämlich für die Kosten des Erwerbs eines jungen Baumes im pflanzfähigen Alter, für die Kosten des Anpflanzens und für die in der Anwachszeit entstehenden höheren Pflegekosten kann das Beklagten Land sicherlich schon nach § 249 S. 2 BGB Ersatz verlangen; auch gegen die Zubilligung eines Zuschlages für das Anwachsrisiko bestehen keine Bedenken. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit, zumal diese Beträge mit der Zahlung von 420 DM vom Haftpflichtversicherer des Beklagten bereits bezahlt worden sind.

Die Parteien streiten in Wahrheit über die Höhe der dem kl Land zustehenden Geldentschädigung für den nach der Teilwiederherstellung verbleibenden, nach § 251 BGB auszugleichenden Restschaden, d. h. um den fortbestehenden Minderwert. Bei dessen Ermittlung und Schätzung war das Berufsgericht allerdings weitgehend freigestellt. Indessen sind ihm dabei Fehler unterlaufen.

Auch das Berufsgericht sieht, dass nach der Anpflanzung eines jungen Ersatzbaumes wirtschaftlich ein verbleibender Wertverlust auszugleichen bleibt. Es erwägt dazu, es müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der zerstörte Baum schon 40 Jahre alt war und in diesem Alter seine vielfältigen Funktionen weitaus besser erfüllen könne als der neu gepflanzte, junge Baum. Wirtschaftlich bewerten lasse sich das, so meint es, in der Weise, dass die künftigen Pflegekosten von jährlich 10,43 DM für 35 Jahre den Teilwiederherstellungskosten zugeschlagen würden. Eine nach Auffassung des Kläger Landes im Anschluss an Koch zusätzlich in Ansatz zu bringende Verzinsung des Anfangswertes und der weiteren Pflegekosten lehnt das Berufsgericht ab, weil es dafür an einer rechtlichen Grundlage fehle.

Der Revision ist zuzugeben, dass mit der bloßen Addierung der künftigen Pflegekosten für den Ersatzbaum der Wertverlust des Grundstücks durch die Zerstörung. des Baumes wirtschaftlich nicht sinnvoll erfasst werden kann und damit auch nicht annähernd ausgeglichen wird. Das Berufsgericht trägt schon dem Umstand nicht genügend Rechnung, dass es nicht um die Differenz zwischen dem Wert eines ausgewachsenen und eines jungen Baumes geht, sondern um die Minderung des Grundstückswertes infolge des Verlustes der auf ihm gewachsenen Kastanie. Verglichen werden müsste mithin etwa der Verkaufswert des in Frage stehenden Grundstücks vor dem schadenstiftenden Ereignis mit dem im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die für die Pflege eines Baumes alljährlich anfallenden Kosten sind allenfalls ein Faktor unter anderen, um die Herstellungskosten eines bewachsenen Grundstücks und daraus wiederum seinen Sachwert zu berechnen. Für sich allein sind sie ungeeignet, die Werterhöhung des Grundstücks zu ermitteln, die dadurch entsteht, dass auf ihm stehende Bäume wachsen. Schon die Ermittlung des Wertes eines individuell bebauten Grundstücks bereitet Schwierigkeiten; hier kann die Schätzung nach dem Sachwert an Hand der Herstellungskosten erfolgen, sie kann sich aber auch nach dem Verkehrs- oder Ertragswert richten; eine bestimmte Bewertungsmethode gibt es in der Regel nicht. Bei dem hier in Frage stehenden Straßengrundstück scheidet ein Verkehrswert aus, ebenso ein Ertragswert, so dass sich die Ermittlung des Sachwerts an Hand normaler Herstellungskosten anbietet. Davon geht, wie soeben erörtert, zutreffend auch das Berufsgericht hinsichtlich der Kosten für Beschaffung des Jungbaumes, seiner Kosten für Anpflanzung und Anwachspflege aus - insoweit der von Koch näher ausgearbeiteten Berechnungsmethode folgend. Wenn es ihm aber im Übrigen nicht folgen will, so missversteht es die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen dieser Schätzungsmethode.

Koch geht von der für Entschädigungsfälle auf Grund des § 141 IV BBauG erlassenen Wertermittlungsverordnung aus, die in § 16 V auch Richtlinien für die Schätzung des Wertes von Anpflanzungen enthält. Zutreffend nimmt er an, dass im Allgemeinen die Wertermittlung nach dem sog. Vergleichswertverfahren mangels vergleichbarer Objekte bei Zierpflanzen ebenso ausscheiden dürfte wie die nach dem sog. Ertragswertverfahren. Übrig bleibt ein Sachwertverfahren, das auf dem Herstellungswert basiert, der nach den §§ 16 bis 18 WertV zu ermitteln ist. Koch errechnet danach zunächst die gewöhnlichen Herstellungskosten, das sind die Kosten, die für eine Bepflanzung aufzuwenden sind; dazu gehören auch die für die Erhaltung der Bepflanzung zu erbringenden Aufwendungen. Betriebswirtschaftlich unanfechtbar setzt Koch aber auch die Verzinsung des Kapitalaufwands ein. Diese Verzinsung hat allerdings nichts mit Zinsen im Rechtssinn zu tun, sondern stellt die wirtschaftliche Berücksichtigung der Vorhaltekosten des Eigentümers dar. Sie kann durchaus einen praktisch brauchbaren Anhalt für die Schätzung der trotz Pflanzung des Jungbaums verbleibenden, von Jahr zu Jahr abnehmenden Wertdifferenz zwischen dem mit dem jungen Baum und dem mit dem zerstörten Baum bewachsenen Grundstück abgeben.

So mag die Methode Kochs eine geeignete Schätzgrundlage für die Berechnung öffentlich-rechtlicher Entschädigungen abgeben. Zwar beruft er sich nicht ganz zu Recht auf das Urteil des BGH. Denn in diesem Urteil hat sich der BGH mit einer Entschädigungsforderung nach dem Bundesleistungsgesetz befasst. Die dort niedergelegten Rechtsgrundsätze sind auf Schadensersatzansprüche nach bürgerlichem Recht nicht ohne weiteres übertragbar, schon weil die Begrenzung der Höhe der Ersatzleistung auf den gemeinen Wert der Sache im Schadensersatzrecht nicht gilt. Wohl aber trifft der Ansatzpunkt für die Berechnung des Wertverlustes, dass nämlich rechtlich Grundstück und Bepflanzung ein und dieselbe Sache sind, für beide Fälle zu. Zudem schreibt § 26 III BLG ausdrücklich vor, dass bei der Bemessung der Ersatzleistung eine durch die Instandsetzung nicht zu behebende Wertminderung zu berücksichtigen ist, also mit einer zusätzlichen Leistung auszugleichen ist. Eben diese zusätzliche Leistung will Koch durch Aufzinsung des Kapitaleinsatzes ausgleichen. Entgegen der Meinung des Berufsgericht ist daher aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, wenn sich das Kläger Land dieser „Methode Koch, die auch im übrigen in der Praxis Eingang gefunden hat, bedient.

Obwohl da; Kläger Land seinen Schadensersatzanspruch nach der von Koch vorgeschlagenen Methode berechnet hat und das Zahlenwerk als solches von dem Beklagten nicht bestritten worden ist, kann der Senat noch nicht abschließend über die Klageforderung entscheiden.